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Informationen zum Dokument  BGer I 476/1999  Materielle Begründung
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BGer I 476/1999 vom 20.07.2001
 
[AZA 7]
 
I 476/99 Ws
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
 
Widmer; Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 20. Juli 2001
 
in Sachen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
C._________, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen
 
A.- Die 1940 geborene C._________ meldete sich im Oktober 1996 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. In den daraufhin von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eingeholten Arztberichten vom 29. Januar und 28. April 1997 diagnostizierte der Allgemeinpraktiker Dr. G._________, einen Status nach Morbus Hodgkin IIIb sowie ein chronisches rezidivierendes Zervikothorakalsyndrom bei Skoliose der oberen Brustwirbelsäule mit Osteochondrose der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und Spina bifida BWK 11. Überdies bescheinigte Dr. G._________ ab etwa 1981 eine hälftige sowie ab Oktober 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Modeverkäuferin. Die Verwaltung nahm ferner eine Abklärung im Haushalt vor, worüber ein Bericht vom 21. Februar/5. März 1997 verfasst wurde, und holte bei der Firma B._________ AG, bei welcher die Versicherte von August 1984 bis zu ihrer auf Grund einer betrieblichen Reorganisation erfolgten Entlassung auf Ende Januar 1996 zu einem Pensum von 50 % angestellt gewesen war, Auskünfte ein (am 25. November 1996 ausgefüllter Fragebogen für den Arbeitgeber). Gestützt auf diese Abklärungsunterlagen sprach die IV-Stelle C._________ mit Verfügungen vom 10. Februar 1998 vom 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 eine halbe sowie ab 1. Januar 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen der zugehörigen Begründung stellte die Verwaltung fest, dass zwar "seit 1981 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit" bestehe, die Rente jedoch zufolge der verspäteten Anmeldung erst ab 1. Oktober 1995 ausgerichtet werden könne.
 
B.- C._________ erhob beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde mit dem Antrag auf Korrektur der hievor zitierten Feststellung über den Beginn der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit; eine solche liege erst ab 1. Oktober 1995 vor. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 1999 gut und wies die Sache "zur Neuverfügung (unter Weglassung der Feststellung, wonach eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit seit 1981 bestehe)" an die Verwaltung zurück.
 
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, "den genauen Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sowie die entsprechenden Zeiträume für den Anspruch auf eine halbe bzw.
 
ganze IV-Rente zu bestimmen".
 
C._________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 2 erster Satz IVG). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen laut Art. 48 Abs. 2 erster Satz IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet.
 
Nach der zweiten Variante von Art. 29 Abs. 1 erster Satz IVG (in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist.
 
2.- Die Versicherte und nunmehrige Beschwerdegegnerin wandte sich mit ihrer vorinstanzlichen Beschwerde gegen die Annahme der IV-Stelle, wonach sie die Wartezeit nach altArt. 29 Abs. 1 IVG bereits von anfangs Januar bis 31. Dezember 1981 hinter sich gebracht hatte und eigentlich ab 1. Januar 1982 einen Anspruch auf eine halbe Rente besass, welche indessen wegen der verspäteten Anmeldung vom Oktober 1996 erst ab 1. Oktober 1995 ausgerichtet werden kann. Lag somit im kantonalen Verfahren der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts im Streit, ging es - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - keineswegs nur um eine "Aussage in der Verfügungsbegründung", die "zur Aufgabenerfüllung (der IV-Stelle) nicht notwendig" gewesen wäre (weil die Invalidenrente ohnehin erst ab 1. Oktober 1995 zur Ausrichtung gelangt). Vielmehr drehte sich und dreht sich auch das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren um die Frage nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls, d.h. nach dem Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs. Dieser nachfolgend zu prüfende Zeitpunkt ist - in Übereinstimmung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden IV-Stelle und unabhängig davon, dass die Rente zufolge der im Oktober 1996 erfolgten Anmeldung unbestrittenermassen längstens auf den 1. Oktober 1995 und damit allenfalls nicht auf den eigentlichen Anspruchsbeginn zurück nachgezahlt werden kann (Art. 48 Abs. 2 erster Satz IVG) - für verschiedene Elemente der Rentenberechnung massgebend (so insbesondere für den prozentualen Zuschlag zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG und Art. 33 IVV; für die zu berücksichtigenden Beitragszeiten sowie die entsprechenden Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften; für den Aufwertungsfaktor im Sinne von Art. 30 Abs. 1 AHVG).
 
Kommt nach dem Gesagten dem Zeitpunkt des Invaliditätseintritts vorliegend eine entscheidwesentliche Bedeutung zu, bleiben die einlässlichen datenschutzrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unbeachtlich, gründen sie doch sämtliche auf der (unzutreffenden) Überlegung, dass sich "eine Äusserung" hinsichtlich "des exakten Beginns der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit" (und mithin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit gemäss altArt. 29 Abs. 1 IVG, d.h. zum Eintritt des Versicherungsfalls) "erübrigt hätte".
 
3.- a) Im am 6. Oktober 1996 unterzeichneten Anmeldeformular gab die Beschwerdegegnerin an, die (volle oder teilweise) Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Hodgkin-Krankheit und deren Folgen bestehe seit 1976. Im Begleitschreiben vom 5. Oktober 1996 zur Anmeldung führte sie weiter aus, die Behandlung dieser schweren Krankheit des Lymphsystems mittels Chemo- und Strahlentherapie dürfe im Nachhinein als erfolgreich angesehen werden. Allerdings habe ihre "Leistungskraft in den Folgejahren bis heute zusehends abgenommen", wobei insbesondere eine starke Ermüdung verbunden mit Konzentrationsschwäche erwähnt werden. Anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 19. Februar 1997 wiederholte sie ihre Angaben, wonach die Einschränkungen wegen des Morbus Hodgkin seit Jahren bestünden, während diejenigen zufolge des Rückenleidens bis Oktober 1996 zurückreichten. Überdies ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass sie seit 1981 nur noch im Rahmen von rund 50 % habe arbeiten können. Bei B._________, habe sie 1984 zuerst mit einem Pensum von 60 % begonnen; diese Belastung sei jedoch zu gross gewesen, weshalb sie auf ein hälftiges Teilzeitpensum zurückgegangen sei. Gesundheitlich sei von Jahr zu Jahr eine Verschlechterung zu verzeichnen gewesen, so dass "die 50 % auch zuviel" wurden. Mit grösster Anstrengung habe sie versucht, dieses Arbeitspensum aufrechtzuerhalten. Die Anforderungen im Betrieb seien indessen immer grösser geworden. Ein früherer Antrag auf eine Invalidenrente sei aus Unkenntnis unterblieben; die Anmeldung zum Leistungsbezug sei erst erfolgt, als sich der Gesundheitszustand im Oktober 1996 nochmals wesentlich verschlechtert habe und eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr in Frage gekommen sei.
 
Wie bereits eingangs erwähnt, bescheinigte Dr. G._________, der die Beschwerdegegnerin seit ihrem Wohnortswechsel im Juli 1995 behandelt und über die gesamte frühere Krankengeschichte betreffend den Morbus Hodgkin verfügt, wegen der "in Kenntnis der Anamnese verständlich(en)" allgemeinen rascheren Erschöpfbarkeit ab etwa 1981 eine 50 %ige sowie - wegen des zusätzlichen Rückenleidens - ab Oktober 1996 eine vollständige funktionelle Leistungseinbusse als Modeverkäuferin (Arztberichte vom 29. Januar und 28. April 1997). Der frühere Hausarzt Dr. S._________, sandte das ihm zugestellte Arztberichtsformular anfangs November 1996 unausgefüllt zurück, wobei er ausführte, die Versicherte sei weggezogen und er habe (offenbar zuhanden Dr. G._________) seine sämtlichen Unterlagen mitgegeben, weshalb er keine Angaben machen könne.
 
b) Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren auf Grund der hievor zitierten glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie der ärztlichen Beurteilung durch Dr. G._________ davon ausging, dass die 360-tägige Wartezeit gemäss altArt. 29 Abs. 1 IVG anfangs Januar 1981 (faktisch: am 6. Januar 1981) zu laufen begonnen hat und am 31. Dezember 1981 ablief, worauf - bei weiterdauernder hälftiger Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht - die rentenbegründende Invalidität am 1. Januar 1982 eintrat. Der Umstand, dass dabei weitgehend auf (subjektive) Angaben der Versicherten abgestellt wird, ändert angesichts deren kohärenten, sich widerspruchsfrei ins Gesamtbild einfügenden (früheren) Darlegung nichts. Demgegenüber vermögen der von der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Vorbescheids - offenbar im Hinblick auf anderweitige (Sozial-)Versicherungsleistungen - eingenommene Standpunkt und das diesbezügliche Bestätigungsschreiben von Dr. S._________ vom 30. November 1997, worin dieser der Versicherten nunmehr "auf Grund einer telefonischen Aufforderung durch Ihren Ehemann" bestätigte, von 1980 bis 1996 vollständig arbeitsfähig gewesen zu sein, nicht zu überzeugen. Schliesslich sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der von der IV-Stelle in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine für die vorliegend zu beantwortende Rechtsfrage wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb derartige Weiterungen unterbleiben können.
 
Nach dem Gesagten erweist sich der von der Verwaltung verfügungsweise auf den 1. Januar 1982 festgesetzte Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs als rechtens.
 
4.- Anzumerken bleibt, dass bei einem Abstellen auf die von ihrer ursprünglichen, schlüssigen Darlegung abweichende Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach sie bis Ende September 1995 vollständig arbeitsfähig gewesen sei, die Invalidenrente auf jeden Fall nicht - wie verfügt - ab 1. Oktober 1995 hätte zugesprochen werden können. Ferner wäre auf Grund ihrer nunmehrigen Angaben zu folgern, dass die Ausübung eines bloss etwa 50 %igen Arbeitspensums bei der B._________ nicht krankheitsbedingt erfolgte. Dies würde sich wohl im Rahmen der Invaliditätsberechnung insofern zu Ungunsten der Versicherten auswirken, als sie nicht - wie von der IV-Stelle angenommen - (seit 1981) als Vollerwerbstätige, sondern vielmehr als Teilerwerbstätige und Hausfrau zu qualifizieren wäre (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV), womit die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der sog. gemischten
 
Methode vorgenommen werden müsste.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 1999 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Filialunternehmungen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. Juli 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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