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Informationen zum Dokument  BGer 2P.160/2001  Materielle Begründung
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BGer 2P.160/2001 vom 24.07.2001
 
[AZA 0/2]
 
2P.160/2001/leb
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
24. Juli 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
 
und Gerichtsschreiber Uebersax.
 
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In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephson, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,
 
betreffend
 
Art. 29 Abs. 3 BV
 
(Aufenthaltsbewilligung/unentgeltliche Rechtspflege),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- a) Am 22. November 2000 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ ab, mit welchem sich dieser dagegen zur Wehr gesetzt hatte, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war.
 
Gleichzeitig lehnte es der Regierungsrat wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens ab, A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Entscheid vom 9. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ab, mit welcher A.________ die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch den Regierungsrat anfocht, und wies ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab.
 
b) A.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; auch vor Bundesgericht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.
 
2.- Da es im bundesgerichtlichen Verfahren einzig um die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung geht, ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung zusteht - und damit in der Sache gegebenenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre - oder nicht, beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 123 I 275 E. 2, insbes. E. 2e S. 278). Auf die frist- und formgerecht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.
 
3.- a) Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gelten grundsätzlich nicht nur in Gerichts-, sondern auch in Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV sowie BGE 122 I 267 E. 2a).
 
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
 
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b, mit Hinweisen); dabei gilt ein objektiver Massstab.
 
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm von der Fremdenpolizei mit Hinweis auf das Scheidungsurteil vom 8. Juni 1999 nicht mehr verlängert worden. Nachdem die Scheidung am 9. Februar 2000 durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei, sei der ursprüngliche Hauptgrund für die Verweigerung der Bewilligung dahin gefallen. Auch wenn danach auf Rechtsmissbrauch geschlossen worden sei, habe sein Anliegen nicht als aussichtslos gelten dürfen.
 
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlischt der Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin auf Aufenthaltsbewilli-gung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG nicht nur durch Scheidung oder bei Vorliegen einer Scheinehe. Zu prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a, mit Hinweisen).
 
Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen aufrechterhalten wird. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a).
 
c) Zwar hatte die Fremdenpolizei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ursprünglich hauptsächlich unter Hinweis auf die ausgesprochene - und später wieder aufgehobene - Scheidung verweigert. Bereits damals wurde aber erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1997 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen lebte und dass damit der Zulassungsgrund entfallen sei. Vor dem Regierungsrat war dann bekannt, dass das Scheidungsurteil in der Zwischenzeit aufgehoben worden war. Der regierungsrätliche Rekursentscheid in der Sache beruhte denn auch nicht mehr auf der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers, sondern auf der Schlussfolgerung, dieser halte rechtsmissbräuchlich an der Ehe fest. Das Verwaltungsgericht, bei dem lediglich die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung angefochten war, ging in der Folge davon aus, es habe dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer bereits bei Rekurserhebung vor dem Regierungsrat klar gewesen sein müssen, dass die Tatsache des längeren Getrenntlebens in die Erwägungen der Rekursinstanz einfliessen würde. Mit keinem Wort sei er je-doch in seiner Rekursbegründung darauf eingegangen, weshalb er an der Ehe festhalten wolle, obwohl die Eheleute seit Jahren getrennt lebten. Dazu sei er damals zwar an sich nicht verpflichtet gewesen; dennoch habe dies mit berücksichtigt werden dürfen. Zusammen mit den übrigen Umständen sei der Schluss insgesamt zulässig, es werde rechtsmissbräuchlich an der Ehe festgehalten.
 
Die vor Bundesgericht vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen: Das Verwaltungsgericht hat nicht einzig auf die Rekursbegründung des Beschwerdeführers abgestellt, sondern lediglich mit abgewogen, dass sich dieser vor dem Regierungsrat einzig auf die nachträgliche Aufhebung der Scheidung berufen und nicht zu den weiteren Umständen geäussert hatte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Zusammenhang als einen Gesichtspunkt zusammen mit den übrigen Umständen gewürdigt. Dabei hat es sich an die bekannten objektiven Anhaltspunkte gehalten, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Rechtsmissbrauch, wie dargelegt, in der Regel ohnehin nur durch Indizien feststellen lässt. Es wäre, angesichts der ihn treffenden Substantiierungspflicht (vgl.
 
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), Sache des Beschwerdeführers gewesen, vor Bundesgericht darzutun, weshalb Regierungsrat und Verwaltungsgericht - gestützt auf eine summarische Prüfung der Angelegenheit im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Prozessführung - nicht hätten davon ausgehen dürfen, der Standpunkt des Beschwerdeführers sei angesichts seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens von vornherein aussichtslos gewesen. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Sinne darlegen müssen, weshalb aus den schon vor dem Regierungsrat bekannten Tatsachen, namentlich daraus, dass die Ehegatten seit einigen Jahren getrennt gelebt hatten und dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Ehe für längere Zeit von der Ehefrau ins Ausland abgemeldet worden war, lediglich im Rahmen der eingehenden Prüfung des Falles in der Sache und nicht bereits bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auf Rechtsmissbrauch hätte geschlossen werden dürfen. Dazu hat er sich indessen nicht geäussert. Das Verwaltungsgericht durfte daher mit dem Regierungsrat aus objektiven Gründen davon ausgehen, die Gewinnaussichten seien beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahren.
 
3.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
 
b) Waren die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht von vornherein ungeeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen, haben auch seine Rechtsbegehren vor dem Bundesgericht als aussichtslos zu gelten. Damit ist sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auch im bundesgerichtlichen Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 152 OG) und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 24. Juli 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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