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Informationen zum Dokument  BGer U 89/2000  Materielle Begründung
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BGer U 89/2000 vom 31.07.2001
 
[AZA 7]
 
U 89/00 Ge
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Urteil vom 31. Juli 2001
 
in Sachen
 
C.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1961 geborene C.________ arbeitete 1980 in der Baufirma A.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Im Mai 1980 war er in einem Baugraben ausgerutscht und hatte mit dem rechten Ellbogen auf einem Stein aufgeschlagen. Über die damals erfolgte ärztliche Behandlung existieren keine Unterlagen mehr, wobei der erlittene Unfall keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Am 6. Februar 1996 suchte der Versicherte wegen diffuser Schmerzen in beiden Schultergelenken sowie im linken Handgelenk und der Daumenwurzel Dr. med. M.________, Spezialarzt für Innere Medizin, auf, der ihn am 23. Februar 1996 mit der Diagnose einer wahrscheinlichen Fraktur und spontanen Arthrodese zur Beurteilung und Behandlung der Klinik X.________ überwies. Deren Oberarzt für Orthopädie, Dr. med. S.________, diagnostizierte eine vollständige ossäre Ankylosierung des rechten Ellbogengelenkes und meldete den Unfall am 6. Mai 1996 erstmals der SUVA.
 
Mit Verfügung vom 14. Januar 1997 lehnte die SUVA die Gewährung von Leistungen mit der Begründung ab, ein natürlicher Kausalzusammenhang der von C.________ geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Nachdem der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. O.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, einen solchen Zusammenhang ebenfalls höchstens als möglich bezeichnet hatte (Beurteilung vom 27. Februar 1997), wies die SUVA die vom Versicherten gegen ihre Verfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 14. Mai 1997 ab. Die UNIVERSA Krankenkasse als betroffener Krankenversicherer zog eine am 6. Februar 1997 vorsorglich erhobene Einsprache am 17. April 1997 wieder zurück.
 
B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde liess C.________ beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm Versicherungsleistungen zuzusprechen.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte fest, das Begehren des Beschwerdeführers sei als Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung zu verstehen und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2000 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert C.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. Er macht geltend, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom Mai 1980 sei vorliegend gegeben. Zudem wäre sein Gesuch nicht nur als Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung, sondern auch hinsichtlich weiterer Leistungsarten zu prüfen gewesen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA mit ihrer Verfügung vom 14. Januar 1997 zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil ein natürlicher Kausalzusammenhang der von ihm geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 und 2 lit. c UVG massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
 
3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 davon aus, dass die geklagte Arthrodese und die vollständige ossäre Ankylosierung des rechten Ellbogengelenkes nicht auf den Unfall vom Mai 1980 zurückzuführen waren. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, obwohl sich der Kreisarzt der SUVA bei seinen Befunden nicht auf zuverlässige Abklärungen gestützt hätte, habe auch er den Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis für möglich gehalten. Zudem enthalte der vorinstanzliche Entscheid insofern einen Widerspruch, als das kantonale Gericht die Beschwerde ungeachtet davon abgewiesen habe, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat. Im vorliegenden Fall habe der 1980 erlittene Unfall eine entscheidende Rolle gespielt. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als erfüllt zu betrachten.
 
b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der eingeholten und bezogenen ärztlichen Unterlagen mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalls vom Mai 1980 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Insbesondere ist das Argument unbehelflich, alle sich zur vorliegenden Angelegenheit geäusserten Ärzte hätten einen natürlichen Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen, bzw. hätten ihn für möglich gehalten. Nachdem nach ständiger Rechtsprechung die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), ist die Frage, ob zwischen dem erlittenen Unfall und den organischen Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend verneint worden.
 
c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 zu Recht bestätigt hat. Dabei drängten sich ergänzende Abklärungen auch bezüglich weiterer Leistungsansprüche nicht auf, da diese das Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs ebenfalls voraussetzen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich, der UNIVERSA Krankenkasse
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 31. Juli 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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