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Informationen zum Dokument  BGer U 387/2000  Materielle Begründung
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BGer U 387/2000 vom 02.08.2001
 
[AZA 0]
 
U 387/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Renggli
 
Urteil vom 2. August 2001
 
in Sachen
 
V.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
Mit Verfügung vom 24. November 1997 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) V.________, geboren 1951, mit, dass sie mit sofortiger Wirkung die Krankenpflege- und ab 30. November 1997 auch die Taggeldleistungen für die Folgen des am 18. Dezember 1993 erlittenen Verkehrsunfalles einstellen werde, weil keine organisch bedingten Unfallrestfolgen mehr vorlägen und die vorhandenen psychogenen Störungen in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stünden. V.________ liess gegen diese Verfügung am 6. Januar 1998 Einsprache erheben. Die SUVA hielt an ihrer Auffassung fest (Einspracheentscheid vom 4. Mai 1998).
 
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. August 1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. August 2000 ab.
 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es seien ihr eine volle Invalidenrente und eine 50 %ige Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter wird die Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen (neues Gutachten) verlangt, wobei während der Abklärungszeit weitere Taggelder aufgrund einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten seien. Ferner lässt V.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
 
Während die SUVA auf Abweisung und die als Mitinteressierte beigeladene SWICA Gesundheitsorganisation auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, reicht das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht die Leistungen mit Wirkung ab Ende November 1997, somit knapp vier Jahre nach dem Unfall, zufolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges der gegebenen Gesundheitsschäden mit dem Unfallereignis eingestellt hat.
 
Nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört dagegen die Integritätsentschädigung, weshalb sie auch nicht Streitgegenstand bilden kann und der entsprechende Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon aus diesem Grund unzulässig ist.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 367 Erw. 6a), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.
 
3.- a) Der kantonale Gerichtsentscheid ist mit der Feststellung zu bestätigen, dass SUVA und Vorinstanz auf Grund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen sind, zum Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses seien keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen. Es wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
Richtig sind auch die Darlegungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Vorgehens der SUVA, auf ein ergänzendes neuropsychologisches Gutachten zu verzichten. Wenn mit Bezug auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, es läge eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor, kann dem nicht gefolgt werden. Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der angebotene Beweis vermöge keine Abklärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden; in der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung liegt keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis, SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b, mit Hinweis).
 
b) Im Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 4. Juli 1996 antworteten die Ärzte auf die Frage nach noch vorhandenen wahrscheinlichen Folgen des Unfalles vom 18. Dezember 1993, dass solche ihres Erachtens nicht mehr bestünden. Die gegebenen Beeinträchtigungen seien wahrscheinlich als vorbestehend beziehungsweise degenerativ zu betrachten, wenn sie auch durch das Schleudertrauma offenbar akzentuiert worden seien. In der Anamnese wurde festgehalten, schon vor dem Unfall hätten jahrelang Schmerzen der Lendenwirbelsäule, Nackenschmerzen mit Kribbeln in den Fingern an beiden Händen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Licht- und Lärmempfindlichkeit bestanden. In der Zusammenstellung der Diagnosen äusserten die Ärzte den Verdacht auf eine neurotische Persönlichkeitsstruktur. Auch die Expertise des Spitals Y.________, die vom 16. Oktober 1997 datiert, hielt vorbestehende und degenerative Veränderungen der HWS fest, dazu eine seit 1991 bekannte anterolaterale Diskushernie C6/7 rechts. Auch in diesem Gutachten ist von einer unfallbedingten Exazerbation bereits vorhandener Probleme die Rede. Die Ärzte diagnostizierten dazu eine sekundäre somatoforme Beschwerdekomponente und, verdachtsweise, eine kognitive Funktionseinschränkung. Angesichts des so eruierten Vorzustandes und des Beschwerdebildes ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass die verbleibenden unfallbedingten somatischen Beschwerden gegenüber den psychischen Problemen deutlich in den Hintergrund treten. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht die Kausalität nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa entwickelten Kriterien geprüft (BGE 123 V 99 Erw. 2a) und nicht nach Massgabe von BGE 117 V 366 Erw. 6a. Wie sie zutreffend erwog, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen in Anwendung dieser Kriterien zu verneinen.
 
c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht sich mit Bezug auf die psychischen Beschwerden nicht zur natürlichen Kausalität geäussert, sondern vorab den adäquaten Kausalzusammenhang geprüft hat. Denn die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges kann offen bleiben, wenn wegen des Fehlens der Adäquanz die Leistungspflicht ohnehin verneint werden muss (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Im Übrigen ist an die Rechtsprechung zu erinnern, dass neuropsychologische Untersuchungen allein die Unfallkausalität nicht zu begründen vermögen (BGE 119 V 341). Wenn die Vorinstanz sodann von einem im mittleren Bereich zu klassierenden Unfall ausgegangen ist, erscheint dies mit Blick auf die erfolgte Kollision, wie sie in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz dokumentiert ist, erst noch als fraglich, handelt es sich doch dabei erkennbarerweise um ein Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Entgegen der Ansicht der Versicherten kann nicht von einer allzu langen Behandlung der somatischen Unfallfolgen gesprochen werden; weiter ist die langdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht physisch bedingt, womit die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien nicht im erforderlichen Ausmass erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin mag gesundheitlich beeinträchtigt sein, sie ist dies jedoch nicht wegen des am 18. Dezember 1993 erlittenen Unfalles.
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da gestützt auf Art. 134 OG keine Verfahrenskosten für den letztinstanzlichen Prozess erhoben werden.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
 
darauf einzutreten ist.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
und der SWICA Gesundheitsorganisation zugestellt.
 
Luzern, 2. August 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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