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Informationen zum Dokument  BGer C 369/2000  Materielle Begründung
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BGer C 369/2000 vom 06.08.2001
 
[AZA 7]
 
C 369/00 Ge
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 6. August 2001
 
in Sachen
 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
Mit Verfügung vom 7. Juni 1999 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Antrag des 1961 geborenen S.________ auf Insolvenzentschädigung ab.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. September 2000 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurückwies.
 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 7. Juni 1999 sei zu bestätigen. Eventuell seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
 
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die Arbeitslosenkasse dem seco beipflichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 74 AVIV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- a) Unbestrittenermassen war der Beschwerdegegner bei der Firma I.________ AG tätig, welche am 16. Februar 1999 in Konkurs fiel. Am 30. Juni 1998 hat er das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 1998 gekündigt. Ab 1. September 1998 bis zum Ende der Kündigungsfrist war er freigestellt.
 
Lohnauszahlungen will er in dieser Zeitspanne keine mehr erhalten haben. Die Vorinstanz erachtete die entsprechenden Lohnforderungen des Versicherten als ausreichend glaubhaft, weshalb sie die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückwies, damit sie prüfe, ob die übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung von Insolvenzentschädigung erfüllt seien. Hiegegen macht das Beschwerde führende seco geltend, da der Versicherte freigestellt gewesen sei und diese Freistellung überdies auch akzeptiert habe, hätte er in der Zeit vom 1. September bis 30. November 1998 in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht Stellen suchen müssen. Dies habe er nicht getan. Damit entfalle rechtsprechungsgemäss ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
 
b) Nach der Rechtsprechung werden Ansprüche des Arbeitnehmers wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt (BGE 121 V 379 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Praxis stützt sich auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie auf den klaren Willen des Gesetzgebers (BGE 121 V 379 Erw. 2a in fine mit Hinweis; BGE 110 V 30 Erw. 2; BJM 1998 S. 192 Erw. 2b). Die Insolvenzentschädigung bezweckt die Deckung von Lohnansprüchen für effektiv geleistete Arbeitszeit, während welcher der Versicherte der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Im Falle der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung beispielsweise kann der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich wie jeder andere Arbeitslose zur Verfügung stehen. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichgestellt, der nach Eröffnung des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch auf Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete Zweifel, ist daher die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht hingegen die Gewährung einer Insolvenzentschädigung (BGE 111 V 270 Erw. 1b, 110 V 30). Um zu bestimmen, ob eine Arbeitslosen- oder eine Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist daher darauf abzustellen, ob der Versicherte in der fraglichen Periode vermittlungsfähig war und die Kontrollvorschriften befolgen konnte oder nicht (BGE 121 V 379 Erw. 2b; BJM 1998 S. 192 Erw. 2b).
 
c) Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit unterscheidet sich die Situation des freigestellten Arbeitnehmers, der seine Arbeit nicht mehr verrichten muss, nicht wesentlich von derjenigen des ungerechtfertigt fristlos Entlassenen:
 
In beiden Fällen sind die Versicherten in der Lage, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen (BGE 121 V 381 oben). Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung zwischen diesen zwei Fällen zu differenzieren (BGE 121 V 381 Erw. 2b in fine).
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem erkannt, dass auch Versicherte, die nach vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Ferienansprüche haben, in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur Verfügung zu stehen und die Kontrollvorschriften zu erfüllen haben (BJM 1998 S. 192 Erw. 2d).
 
d) Wie der Versicherte im Antrag auf Insolvenzentschädigung selber angibt, war der 31. August 1998 sein letzter geleisteter Arbeitstag. Hernach war er bedingungslos freigestellt und hat effektiv keine Arbeit mehr verrichtet.
 
Dies genügt bereits, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (BGE 121 V 379 Erw. 2a) zu verneinen, weshalb kein Grund besteht, die Sache diesbezüglich zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Ob der Beschwerdeführer nach der Freistellung Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, ist erst für einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Belang. Dieser ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten ist daher die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 7. Juni 1999 jedenfalls im Ergebnis richtig.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
 
St. Gallen vom 28. September 2000 aufgehoben.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Amt für Arbeit,
 
St. Gallen, zugestellt.
 
Luzern, 6. August 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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