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Informationen zum Dokument  BGer H 21/2001  Materielle Begründung
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BGer H 21/2001 vom 10.08.2001
 
[AZA 7]
 
H 21/01 Gi
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
 
Hochuli
 
Urteil vom 10. August 2001
 
in Sachen
 
G.________, 1950, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- G.________, geboren 1950, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1977, 1978, 1982, 1984 und 1993), ausgebildete Kinderkrankenschwester, arbeitete nach eigenen Angaben von 1986 bis 1994 als selbständigerwerbende Therapeutin sowie, im Sinne einer Nebenbeschäftigung, als Dozentin an der Schule X.________ von 1989 bis 1995 (gemäss Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 12. September 1995). Im August 1997 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Kasse) mit, G.________ habe 1993 und 1994 ein Einkommen aus haupt- und/oder nebenberuflicher, selbständiger Erwerbstätigkeit von 30'180 und 30'405 Franken erzielt. Diese Angaben beruhten auf den Faktoren, die der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagung vom 1. März 1996 zugrunde lagen (Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern an die Kasse vom 26. Januar 1999). Mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 erfasste die Kasse G.________ als Selbständigerwerbende und setzte unter Hinweis auf die drohende Verjährung vorsorglich die für das Jahr 1993 zu entrichtenden persönlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 3'544. 85 (inklusive Verwaltungskosten) fest.
 
Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 1999 in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurück wies, damit sie anschliessend gegebenenfalls eine neue Verfügung erlasse.
 
B.- Ebenfalls wegen der drohenden Verjährung verfügte die Kasse am 23. Dezember 1999 vorsorglich die zu entrichtenden persönlichen Beiträge für das Jahr 1994 auf Fr. 3'544. 85 (inklusive Verwaltungskosten).
 
In der Folge des Rückweisungsentscheides vom 12. Mai 1999 versuchte die Kasse vergeblich, mehrfach auf schriftlichem Weg (Schreiben vom 17. November und 1. Dezember 1999 sowie vom 26. Januar und 11. Februar 2000) klare und einfache Fragestellungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und insbesondere zur Abklärung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Versicherte beantworten zu lassen.
 
Am 22. Juni 2000 verfügte die Kasse die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin von Fr. 3'544. 85 (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 1993 und von Fr. 2'002. 50 (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 1994, indem die Verwaltung damit gleichzeitig die Verfügungen vom 16. Dezember 1998 und vom 23. Dezember 1999 ersetzte.
 
C.- Die dagegen - erstmals in deutscher Sprache - wiederum erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. November 2000 ab.
 
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________, das Verfahren sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zu überweisen.
 
Die Kasse schliesst unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
c) Die Beschwerdeführerin macht erstmals mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie mit ergänzender Eingabe vom 2. Februar 2001 sinngemäss geltend, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die professionelle Pflege, die sie ihrem am 7. Juli 1993 geborenen fünften Kind infolge Trisomie 21 habe angedeihen lassen müssen, als selbständige Erwerbstätigkeit zu deklarieren gewesen wäre, wenn sie dafür tatsächlich, wie ursprünglich erhofft, durch die Krankenkasse entschädigt worden wäre. Weiter behauptet sie unter Verweis auf ein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegtes, nicht unterzeichnetes Schreiben vom 2. Mai 2000 an die Kasse implizit, diese Argumentation schon vor Erlass der Verwaltungsverfügung vorgetragen zu haben.
 
Dabei handelt es sich jedoch um unzulässige, weil erstmals im vorliegenden Verfahren erhobene Sachbehauptungen.
 
Den Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 2. Mai 2000 der Kasse tatsächlich hatte zukommen lassen. Darauf wird denn auch weder in der Verfügung der Kasse vom 22. Juni 2000 noch im angefochtenen Entscheid Bezug genommen. Weder in den Akten der Verwaltung noch des kantonalen Gerichts findet sich ein Hinweis darauf, dass dieses Schreiben der Adressatin tatsächlich zugestellt worden wäre. Da diese neuen Sachbehauptungen ohne weiteres bereits im Rahmen der umfangreichen Bemühungen der Verwaltung hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung hätten vorgebracht werden können, sind sie zusammen mit dem aufgelegten Schreiben vom 2. Mai 2000 als verspätete (unechte) Noven nicht zu hören und unbeachtlich.
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Beitragspflicht (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG) und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG und Art. 17 AHVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass es nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
 
3.- a) Gemäss Art. 64 Abs. 5 AHVG haben sich Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden. Laut Art. 209 Abs. 2 AHVV sind die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der AHV nötig ist.
 
b) Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass sich aufgrund dieser Bestimmungen für die erwähnten Versicherten die Verpflichtung ergibt, im Rahmen der für die Ermittlung des AHV-Beitragsstatuts erforderlichen Abklärungen die nötigen Auskünfte zu erteilen. Dieser Verpflichtung kann sich die Versicherte nicht mit dem Argument entziehen, sie erfülle einen bestimmten Status nicht. Die Auskunftserteilung dient gerade der Abklärung dieser Frage, und die AHV-Organe sind hiebei auf die Mitwirkung der Versicherten angewiesen.
 
Da die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Meldepflicht nach Art. 64 Abs. 5 bereits in Bezug auf die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit Ende der 80er Jahre verletzt hatte und die Kasse erst durch die Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung im August 1997 auf dieses Erwerbseinkommen aufmerksam gemacht wurde, war die Frist zur Festsetzung der Beiträge nach Art. 16 Abs. 1 AHVG hinsichtlich der ersten Beitragsjahre schon verwirkt (vgl. BGE 119 V 96), bevor die Kasse überhaupt nur die ersten Abklärungen in die Wege leiten konnte.
 
4.- Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht in für das Eidgenössische Versicherungsgericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlicher Weise festgestellt, dass es sich bei den von der Steuerveranlagungsbehörde im August 1997 an die Kasse gemeldeten Einkommen von Fr. 30'180.- für das Jahr 1993 und von Fr. 30'405.- für das Jahr 1994 um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt, nachdem die Versicherte selbst gegenüber der IV-Stelle Bern unterschriftlich bestätigt habe, von 1986 bis 1994 eine selbständige Tätigkeit als Therapeutin mit einem Monatseinkommen von Fr. 4'500.- ausgeübt zu haben, und nachdem sie folgerichtig auch die entsprechende Steuertaxation unangefochten in Rechtskraft habe erwachsen lassen. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung gegenüber der Kasse verpflichtet. Die Kasse versuchte nach Massgabe des Rückweisungsentscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 1999 mit eingeschriebenen Postsendungen vom 17. November und 1. Dezember 1999 sowie vom 26. Januar und 11. Februar 2000 den Sachverhalt genauer abzuklären, um aktenkundige Widersprüche zwischen den Angaben der Versicherten gegenüber der IV-Stelle Bern und den Steuerbehörden des Kantons Bern auszuräumen. Die Beschwerdeführerin beantwortete die eingeschriebenen Postsendungen überhaupt nicht oder nur mit ausweichenden und unklaren Äusserungen. Damit hat sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss angefochtenem Entscheid neu anhand der vorliegenden Akten gewürdigt hat.
 
5.- Was die Beschwerdeführerin dagegen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Erw. 1c), an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
 
a) Erstmals mit Beschwerde vom 20. Juli 2000 rügte die Beschwerdeführerin, schon mehrfach gegenüber der Kasse geltend gemacht zu haben, in ihrer deutschen Muttersprache mit der Verwaltung kommunizieren zu wollen. Dies, obgleich sie zuvor die meisten Eingaben im vorliegenden Verfahren in französischer Sprache abgefasst und eigenhändig unterzeichnet sowie offensichtlich nie (weder mündlich noch schriftlich) einen Antrag auf Verwendung der deutschen Sprache gestellt hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das gesamte erste Verfahren vor dem kantonalen Gericht, das zum Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 1999 geführt hatte, zwischen den gleichen Parteien ausschliesslich in französischer Sprache gehalten war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gegenüber der Kasse einen Anspruch auf Verkehr in deutscher Sprache gehabt hätte, was offen bleiben kann, steht fest, dass ein entsprechendes Ersuchen erstmals mit der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2000 eingereicht worden ist und mit dem Erlass des angefochtenen Entscheids in deutscher Sprache diesem Antrag rechtsgenüglich entsprochen wurde. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbehelflich.
 
b) Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Insbesondere beschränkt sie sich darauf, bereits früher geäusserte Behauptungen zu wiederholen. Die Widersprüche zwischen den aktenmässig belegten Angaben gegenüber der IV-Stelle Bern (die selbständige Erwerbstätigkeit als Therapeutin bis 1994 mit einem Monatseinkommen von Fr. 4'500.- ausgeübt zu haben), der Bestätigung vom 10. August 1998 gegenüber der Gemeindebehörden von V.________ (Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit 1993) und gemäss undatierter, unterschriftlich bekräftigter Aussage gegenüber den Steuerbehörden im Rahmen der Steuerveranlagung 1997/98 (die selbständige Berufstätigkeit per Ende 1992 aufgegeben zu haben), vermochte die Versicherte jedoch nicht auszuräumen. Unter Mitberücksichtigung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagung 1995/96, basierend auf den Bemessungsjahren 1993 und 1994, sind demnach Verwaltung und Vorinstanz zutreffend von der Verbindlichkeit der Steuerfaktoren ausgegangen und haben demzufolge die Berechnung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge auf das mitgeteilte massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1993 und 1994 abgestützt. Gegen die entsprechende Beitragsberechnung selbst sind denn auch zu Recht keine Einwände erhoben worden.
 
Demnach ist die vorinstanzlich bestätigte Beitragsfestsetzung gemäss Verwaltungsverfügung vom 22. Juni 2000 nicht zu beanstanden.
 
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
 
darauf einzutreten ist.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 10. August 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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