VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer H 321/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer H 321/2000 vom 28.08.2001
 
[AZA 0]
 
H 321/00 Gb
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Urteil vom 28. August 2001
 
in Sachen
 
R.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300
 
Zug,
 
2. Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
 
8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
Mit Verfügungen vom 19. April 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug R.________, V.________ und C.________ als ehemalige Verwaltungsratsmitglieder der zur sog. "X.________-Gruppe" gehörenden, zufolge Fusion am 4. März 1993 von der Firma Y.________ Holding AG in die neufirmierte Firma Z.________ AG (Sitz im Kanton Zug) übergegangenen Gesellschaften B.________ Management AG, D.________ & Co. AG, E.________ AG und F.________ AG (alle mit Sitz im Kanton Zürich) in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 49'591. 05 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten), nachdem am 24. März 1993 über die Firma Z.________ AG der Konkurs eröffnet worden war. Entsprechende Verfügungen erliess die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 22. April 1996 (betreffend C.________) und am 23. April 1996 (betreffend R.________ und V.________), wobei sich die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung auf insgesamt Fr.
 
61'983. 20 belief.
 
Auf Einspruch von R.________, V.________ und C.________ hin reichte die Ausgleichskasse des Kantons Zug (AK Zug) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (AK Zürich) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Nach Feststellung seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung beider Schadenersatzklagen (soweit nicht die Beitragsschuld gegenüber der Familienausgleichskasse des Kantons Zürich betreffend) und nach Vereinigung der Verfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in teilweiser Gutheissung der Klagen R.________ und V.________, unter solidarischer Haftung der AK Zug Schadenersatz in der Höhe von Fr. 49'591. 05 und der AK Zürich einen solchen von Fr. 58'382. 95 zu leisten.
 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die gegen ihn gerichteten Schadenersatzklagen der AK Zug und der AK Zürich abzuweisen.
 
Während die AK Zug auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die AK Zürich, das Bundesamt für Sozialversicherung sowie V.________ und C.________ als Mitbeteiligte auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrecht streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
 
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.- a) Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b), insbesondere zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a), zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
 
b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), unterliessen die konkursite Firma Z.________ AG (ehemals: Firma Y.________ Holding AG) beziehungsweise ihre Vorgängerfirmen im Jahre 1992 die Meldung einer Lohnsumme von Fr. 798'903.-, im Jahre 1993 eine solche von Fr. 62'163.-. Die entsprechenden Beitragsausstände wurden nicht beglichen und die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die deutlich zu tief angesetzte Pauschallohnsumme vor allem ab 1992 teilweise erst auf Betreibung hin bezahlt. Damit verstiessen sie während Monaten gegen die Abrechnungs- und Beitragspflicht und missachteten dadurch die Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses nicht entschuldbare widerrechtliche Vorgehen der Arbeitgeberfirmen hat die Vorinstanz zu Recht auch dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Es kann in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Namentlich vermag der Hinweis auf die mangelnden Kompetenzen und faktischen Einflussmöglichkeiten, insbesondere die fehlende Unterschriftsberechtigung im Bankenverkehr, den Beschwerdeführer nicht vom Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens zu entlasten, zumal diese Umstände nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied der - vorwiegend mit der administrativen Verwaltung der übrigen Gesellschaften der ehemaligen Firma Y.________ Holding AG betrauten - B.________ Management AG (mit Einzelunterschrift), der D.________ & Co. AG und der E.________ AG sowie als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der F.________ AG die Wahrnehmung der Überwachungs- und Kontrollaufgaben auch im Beitragswesen der AHV oblag. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der pflichtgemässen Ausübung seiner Verwaltungsratstätigkeit behindert worden wäre oder ihm diese aus irgendwelchen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Da die cura in custodienda auch eines nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds nicht delegierbar ist, hätte er im Falle einer faktischen Ohnmachtsstellung nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz seine Verwaltungsratsmandate frühzeitig ablegen müssen, was er indessen unterlassen hat. Indem er ohne weitere Abklärungen, namentlich ohne nähere Überprüfung der Auszahlungen und Meldungen an die Ausgleichskasse, lediglich auf die Richtigkeit der Angaben des Buchhalters der B.________ Management AG sowie von V.________ vertraute, wonach die Sozialversicherungsbeiträge aller Gesellschaften vollumfänglich bezahlt seien, nahm er mögliche Beitragsausstände in nicht entschuldbarer Weise in Kauf. Weder der Verweis auf die vorinstanzlich erkannte fehlende Verantwortlichkeit der Beklagten C.________ noch die übrigen Einwände vermögen ein anderes Ergebnis zu begründen.
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beschwerdeführer erledigt (Art. 134 OG e contrario).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
 
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie
 
V.________ und C.________ zugestellt.
 
Luzern, 28. August 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).