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Informationen zum Dokument  BGer 1P.539/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.539/2001 vom 29.08.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.539/2001/bmt
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
29. August 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Steinmann.
 
---------
 
In Sachen
 
E._________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt W.________,
 
gegen
 
Gemeinderat Bühler, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Auer, Marktplatz 4, St. Gallen, Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh., II. Abteilung,
 
betreffend
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
 
1P.355/2001 vom 25. Juni 2001,
 
wird in Erwägung gezogen:
 
1.- Im Zusammenhang mit der Frage einer Nutzung des "Türmlihauses" in Bühler als Gemeindehaus erhob E.________ wegen einer vor einer Volksabstimmung aufgestellten Werbetafel bei den kantonalen Behörden und schliesslich beim Bundesgericht Stimmrechtsbeschwerden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde am 25. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1P.355/2001).
 
In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter von E.________ am 16. Juli 2001 um kostenlose Überarbeitung des bundesgerichtlichen Urteils. Mit Brief vom 6. August 2001 teilte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mit, dass bundesgerichtliche Urteile mit Ausfällung rechtskräftig werden, ausserhalb eines Revisionsverfahrens auf rechtskräftige Urteile nicht zurückgekommen werden könne und eine Überarbeitung im gewünschten Sinne ausser Betracht falle.
 
Mit einer weitern Eingabe vom 20. August 2001 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Berichtigung des Bundesgerichtsurteils vom 25. Juni 2001. Am 27. August 2001 liess E.________ dem Bundesgericht Kopien eines Schriftenwechsels seines Rechtsvertreters mit demjenigen der Gemeinde Bühler sowie einer Verfügung des Kantonsgerichts-Präsidiums zukommen.
 
2.- Es ist dem Rechtsvertreter von E.________ bereits mitgeteilt worden, dass ausserhalb eines Revisionsverfahrens keine Berichtigung bundesgerichtlicher Urteile möglich ist.
 
Das erneute Ersuchen um Überarbeitung ist daher als förmliches Gesuch um Revision bzw. als allfälliges Erläuterungsgesuch entgegenzunehmen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Rechtsvertreter E.________s in einem Schreiben vom 15. August 2001 gegenüber dem Rechtsanwalt der Gemeinde Bühler die Angelegenheit beim Bundesgericht als hängig bezeichnete.
 
Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 20. August 2001 weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 oder Art. 137 OG geltend.
 
Das Revisionsgesuch genügt damit den Anforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
 
Auch als Erläuterungsgesuch verstanden, kann der Eingabe kein Erfolg beschieden sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Erläuterungsgesuche nur zulässig, soweit sie sich auf das Dispositiv beziehen. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da im Wesentlichen einzelne Erwägungen kritisiert werden.
 
3.- Daher ist auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch nicht einzutreten. In Anbetracht der Umstände rechtfertigt es sich, die bundesgerichtlichen Kosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Rechtsanwalt lic. iur. W.________ auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Bühler sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (II. Abteilung) des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 29. August 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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