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Informationen zum Dokument  BGer U 214/1999  Materielle Begründung
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BGer U 214/1999 vom 30.08.2001
 
[AZA 7]
 
U 214/99 Hm
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 30. August 2001
 
in Sachen
 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin
 
Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma
 
X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft
 
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte
 
er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern
 
auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt
 
verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts
 
die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte
 
mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er
 
über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im
 
Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den
 
Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte
 
S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu
 
Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete
 
die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma
 
der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in
 
Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom
 
15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom
 
3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse
 
vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden
 
Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar
 
1989 abgeschlossen werden.
 
Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei
 
Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich
 
und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen.
 
Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt
 
für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und
 
anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute.
 
Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in
 
Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei
 
mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger
 
radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm
 
auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung
 
vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete
 
Rückfall für erledigt betrachtet.
 
Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr.
 
H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt
 
bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie
 
des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen
 
der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen
 
als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte
 
der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der
 
Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen
 
Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht
 
wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem
 
chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge
 
Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales
 
Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen
 
(Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen
 
Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden
 
degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit
 
akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer
 
Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration
 
des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht
 
auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte
 
u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik
 
S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser
 
Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988
 
gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr.
 
H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar
 
1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für
 
die Herniation das auslösende Ereignis gewesen.
 
Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich
 
S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in
 
eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der
 
Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines
 
Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte,
 
welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen
 
Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung
 
übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets
 
vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine
 
Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er
 
über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde
 
Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung
 
vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur
 
Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt
 
Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik
 
I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt
 
Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________
 
gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996
 
äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung,
 
empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine
 
medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische
 
Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die
 
Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung
 
des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht
 
einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich,
 
wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten
 
wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte
 
Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische
 
Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite
 
angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik
 
P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden
 
musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche
 
am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen,
 
multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis
 
25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung
 
näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen
 
Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren
 
und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation
 
im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen
 
keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am
 
4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch
 
den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein
 
somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen
 
Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten
 
MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen
 
der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und
 
C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf
 
Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und
 
rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont
 
eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig
 
schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit
 
3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen
 
der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch
 
bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März
 
1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.
 
Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt
 
S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten
 
Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente
 
sowie eine Integritätsentschädigung auf der
 
Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von
 
3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der
 
Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des
 
Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen
 
per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998).
 
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche
 
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
 
vom 5. Mai 1999 abwies.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
 
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
 
des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die
 
SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen
 
zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente
 
auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit
 
und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines
 
Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a.
 
ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins
 
Recht gelegt.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
 
sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem
 
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
 
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
 
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
 
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid
 
richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter
 
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
 
Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit
 
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112
 
Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen
 
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend
 
sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen
 
und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades
 
nach der Methode des Einkommensvergleichs
 
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung
 
(Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV)
 
und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
 
(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf
 
Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).
 
Darauf kann verwiesen werden.
 
b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang
 
zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
 
bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu
 
nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der
 
Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches
 
Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse
 
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
 
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
 
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
 
usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings
 
müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer
 
fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
 
werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im
 
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad
 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen
 
Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE
 
119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung
 
zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für
 
die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung.
 
Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei
 
den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien
 
auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
 
Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend
 
ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer
 
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117
 
V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen
 
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
 
Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten
 
psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund
 
treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem
 
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
 
vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
 
Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert -
 
nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer
 
Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente
 
Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen
 
Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.
 
c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend
 
festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte,
 
teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht
 
versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente
 
Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden
 
(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch
 
nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare
 
Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der
 
Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder
 
allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In
 
einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe
 
von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der
 
nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden
 
zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung
 
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
 
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz
 
1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45).
 
2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen
 
insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die
 
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie
 
im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli
 
1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis
 
für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung
 
der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger
 
C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender
 
Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet
 
der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien
 
C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik.
 
Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme
 
des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995,
 
wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis
 
in Verbindung zu bringen sei.
 
b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September
 
1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen
 
Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien
 
bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
 
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
 
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache
 
in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein
 
Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis
 
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung
 
der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der
 
Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
 
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten
 
sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst,
 
nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die
 
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten
 
Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige
 
Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S.
 
vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen;
 
vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden,
 
Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/
 
Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162
 
ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993,
 
S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium
 
werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall
 
neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die
 
im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden
 
darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass
 
die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
 
Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV
 
2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom
 
12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55
 
oben).
 
c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer
 
Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die
 
Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall
 
vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den
 
Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr.
 
H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als
 
(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen
 
finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss
 
erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom
 
19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts
 
A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom
 
3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis
 
C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das
 
Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten
 
Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang
 
bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu
 
verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher
 
begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar
 
1995 nichts zu ändern.
 
3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas
 
der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als
 
nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang
 
zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom
 
Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel
 
sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem
 
Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt,
 
erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität,
 
verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in
 
Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und
 
seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen
 
Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer
 
Beschwerden.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein
 
Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung
 
erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen
 
dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits-
 
und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden
 
anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen
 
der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
 
entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere
 
S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
 
dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so
 
oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass
 
die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte
 
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995
 
nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang
 
zwischen den psychischen Beschwerden und
 
dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung
 
an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz
 
nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse
 
seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.
 
b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer
 
entgegenzuhalten, dass die differenzierende
 
Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen
 
die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit
 
nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin,
 
dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten
 
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,
 
Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der
 
Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem
 
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis
 
und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach
 
einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer
 
länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
 
(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom
 
2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer
 
- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische
 
Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit
 
leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung
 
des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer
 
geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene
 
Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen
 
nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten,
 
sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.
 
c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein
 
Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988)
 
oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs
 
durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung
 
der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November
 
1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions-
 
bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert
 
wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie
 
u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im
 
rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht
 
der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher
 
beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im
 
Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später
 
erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar
 
angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung,
 
welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen,
 
dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt
 
haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes
 
gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem
 
ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer
 
für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung
 
kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig
 
klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis
 
über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus
 
der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor),
 
so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma
 
der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist.
 
Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis
 
vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der
 
zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im
 
natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen
 
Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem
 
kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten
 
Kriterien zu beantworten.
 
d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der
 
hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs
 
und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren
 
und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen.
 
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
 
muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien
 
in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden
 
Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender
 
Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
 
Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat
 
er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet.
 
Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen,
 
die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
 
Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der
 
richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen
 
Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann
 
allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem
 
Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der
 
Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich
 
Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien
 
in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während
 
der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen
 
werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich
 
in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der
 
den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am
 
26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme
 
keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte
 
gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die
 
Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich
 
wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren
 
und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin.
 
Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom
 
Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen
 
Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen
 
ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung
 
des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht
 
vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es
 
an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
 
verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen
 
Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte
 
doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem
 
Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen
 
ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer
 
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen
 
Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf
 
auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in
 
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere
 
kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten
 
Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden
 
sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990
 
(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis
 
Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei
 
Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die
 
Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint.
 
4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der
 
objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen.
 
Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung
 
des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden,
 
wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende
 
Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung,
 
dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule,
 
insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer
 
Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden
 
seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern
 
von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige
 
sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer
 
in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht
 
gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in
 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den
 
18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung
 
nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als
 
gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden
 
psychischen Beschwerden gewürdigt.
 
b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der
 
Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit,
 
die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten
 
kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den
 
von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)
 
näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele
 
aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist
 
angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen
 
stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein
 
sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-,
 
und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen
 
unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 1 UVG) in
 
ausreichender Anzahl zu finden sind.
 
c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA
 
und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte
 
im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma
 
W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes
 
vorgebracht.
 
d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer
 
bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor
 
erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte,
 
hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den
 
sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten
 
von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder
 
Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der
 
Vorinstanz bestätigt worden ist.
 
Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die
 
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
 
1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE
 
126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
 
Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für
 
Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau
 
4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf
 
Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche
 
Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft,
 
Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich
 
ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich
 
Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick
 
darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an
 
sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim
 
Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu
 
den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken
 
kann (vgl. BGE 126 V 79 f.), rechtfertigt sich vorliegend
 
ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion
 
von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund
 
Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen
 
(Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von
 
der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad
 
von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden.
 
5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben
 
Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________
 
vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der
 
Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden
 
bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter
 
dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten
 
Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des
 
für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre
 
Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen,
 
bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes
 
von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen.
 
Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu
 
entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf
 
3,75 % festgesetzt.
 
b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung
 
abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von
 
der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage
 
dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,
 
mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet
 
werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar
 
hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms
 
ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten)
 
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer
 
Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten
 
Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu
 
erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei
 
Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von
 
dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre
 
Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen
 
der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor)
 
um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1
 
UVG).
 
Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe
 
vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
 
erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle
 
BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er
 
übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen
 
Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist.
 
Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände
 
oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten
 
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik,
 
der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall
 
in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite
 
sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik
 
sind hingegen nicht zu entschädigen.
 
6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen
 
per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns
 
auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende
 
Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu
 
verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem
 
Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich
 
etwas Stichhaltiges vorgebracht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 30. August 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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