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Informationen zum Dokument  BGer I 347/1999  Materielle Begründung
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BGer I 347/1999 vom 04.09.2001
 
[AZA 7]
 
I 347/99 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiber Lauper
 
Urteil vom 4. September 2001
 
in Sachen
 
H.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus, Sandstrasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
 
A.- Der 1945 geborene H.________, gelernter Maler, ist seit 1985 Geschäftsführer der Firma P.________ AG. Unter Hinweis auf eine 1987 erlittene Schulterverletzung links meldete er sich am 30. November 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach gesundheitlichen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes am 18. Oktober 1991 verfügungsweise unter anderem ab Dezember 1990 eine halbe Invalidenrente zu, welche Leistung sie revisionsweise per 29. Februar 1992 aufhob (Verfügung vom 29. Januar 1992). Dieser Verwaltungsakt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
 
Am 5. September 1995 meldete sich H.________ erneut zum Rentenbezug an. Die Verwaltung holte einen Bericht des Dr. med. B.________ (vom 3. Oktober 1995 mitsamt einer Berichtskopie des Spitals X.________ vom 4. August 1995), ein und nahm eine Abklärung an Ort und Stelle vor (Bericht vom 4. Januar 1996 mit Betätigungsvergleich vom 20. Oktober 1995). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle Glarus, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, dem Versicherten für die Zeit ab 1. September 1994 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 6. November 1996).
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 24. Februar 1998).
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Verfügung, eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV- Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine gegen Art. 4 Abs. 1 aBV (nunmehr Art. 29 Abs. 1 BV) verstossende Rechtsverzögerung, da zwischen Urteilsspruch und Zustellung der Urteilsbegründung 15 Monate vergangen seien.
 
Auf diese Rüge kann weder unter dem Titel des Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG (anwendbar auf dem Gebiet der Invalidenversicherung nach Art. 69 IVG) noch der Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV eingetreten werden. Bei der Frist von Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG, wonach die Entscheide, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen, innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen sind, handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie entspricht dem Grundsatz, dass das Verfahren einfach und rasch sein soll (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG). Wird die Bestimmung nicht befolgt, so lässt sich der Mangel nicht mehr beheben. Nach der Rechtsprechung ist das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht befugt, sich mit einer auf Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG gestützten Rüge materiell zu befassen (EVGE 1968 S. 53 Erw. 1; ZAK 1992 S. 116 Erw. 4). Ebenso wenig eingegangen werden kann auf das Begehren betreffend Feststellung einer Rechtsverzögerung. Ein solches ist grundsätzlich, von hier nicht ineressierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu BGE 118 Ia 493 Erw. 3a mit Hinweisen), nur zulässig, wenn und solange die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache noch nicht entschieden hat, mithin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG für die beantragte Feststellung besteht (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 226 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 1993 S. 186 Rz 316; zur Rechtslage, wenn das aktuelle Interesse nach Einreichung der Beschwerde wegfällt vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG und BGE 118 Ib 7 Erw. 2). Da vorliegendenfalls das kantonale Gericht den begründeten Entscheid eröffnet hat, fehlt es an der formellen Eintretensvoraussetzung des aktuellen Interesses im Sinne von Art. 103 lit. a OG (vgl. BGE 125 V 374 Erw. 1 mit Hinweis).
 
2.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
3.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 Erw. 1) bzw. nach dem Betätigungsvergleich für Selbstständigerwerbende (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c; ZAK 1990 S. 519 Erw. 3b). Darauf kann verwiesen werden.
 
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob der im Wesentlichen an einem Status nach Exzision eines proliferierenden Desmoids axillär und paraskapulär links am 20. August 1993 und nach Rezidivexzision am 29. April 1994 (Bericht Dr. med. B.________ vom 3. Oktober 1995) leidende Beschwerdeführer anstelle der Viertels- eine halbe Invalidenrente beanspruchen kann. Dabei ist zu Recht unbestritten, dass er als Gesunder ein Einkommen von Fr. 98'000. - erzielen könnte.
 
a) Das kantonale Gericht erwog, Dr. B.________ habe den Beschwerdeführer im Bericht vom 3. Oktober 1995 als zu zwei Dritteln arbeitsunfähig eingestuft, wobei das Leistungsvermögen vor allem bei Überkopfarbeit beeinträchtigt sei. Bei einer angepassten Tätigkeit, bei welcher er die Arme nicht über die Horizontale heben müsse, könne die Arbeitsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht "wahrscheinlich auf schätzungsweise 20 % gesenkt" werden. Der in der Folge vorgenommene Betätigungsvergleich (vom 20. Oktober 1995) habe eine Einschränkung von 77 % ergeben, der jedoch für die Belange der Invaliditätsbemessung nicht unbesehen übernommen werden könne. Zum einen beruhe nämlich der Betätigungsvergleich auf der bisherigen Betriebsstruktur, auf deren unveränderte Fortführung der Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch habe. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht habe er sich so zu organisieren, dass er sein Restarbeitsvermögen bestmöglich verwerten könne. Dies betreffe hier insbesondere die Betriebsleiterfunktion, in welcher er bisher eigenen Aussagen zufolge "wesentlich" durch seinen Vorarbeiter entlastet worden sei. Zum andern erscheine fraglich, ob der Versicherte - wie von der Verwaltung ermittelt - für die eigentlichen Maler- und Tapezierarbeiten tatsächlich nur noch zu 6 % einsetzbar sei. Angesichts des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für gesundheitlich angepasste Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass er in diesem Teilbereich noch zu mindestens einem Viertel arbeitsfähig sei. Daraus resultiere eine Einschränkung von insgesamt 39 %. Entsprechend belaufe sich das aus der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich erzielbare hypothetische Einkommen auf Fr. 38'220. - (39 % des Valideneinkommens von Fr. 98'000. -). Zu diesem Betrag sei der Lohn seiner Ehefrau von Fr. 18'200. - hinzuzurechnen, welchen diese für ihre administrativen, nunmehr von ihm wahrzunehmenden Arbeiten erhalten habe. Stelle man dieses Invalideneinkommen von Fr. 56'420. - dem Validenlohn von Fr. 98'000. - gegenüber, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 43 %.
 
b) Der Auffassung der Vorinstanz kann mit Blick auf die Berechnung des Invalideneinkommens nicht gefolgt werden. Nach dem Abklärungsbericht vom 4. Januar 1996 erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Einkommen von jährlich Fr. 19'500. - (Fr. 1500. -/Mt x 13) mit einem 20 %-Pensum. Der Versicherte ist im Teilbereich "Administrative Arbeiten" unbestrittenermassen aber lediglich zu acht Prozent tätig (vgl. Betätigungsvergleich vom 20. Oktober 1995). Entsprechend ist ihm nicht der gesamte Jahresverdienst der Ehefrau, sondern bloss derjenige Teil anzurechnen, der seinem Einsatz in diesem Bereich entspricht, mithin Fr. 7800. -. Das in Berücksichtigung des Gesundheitsschadens mögliche Einkommen beträgt folglich Fr. 46'020. - (Fr. 38'220. - zuzüglich Fr. 7800. -). Vergleicht man dieses Einkommen mit dem hypothetischen Validenlohn von Fr. 98'000. -, resultiert ein den Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von 53,04 % (zur Frage der Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl. das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00). Ob der Beschwerdeführer schliesslich, entsprechend der Meinung von Verwaltung und kantonalem Gericht, unter dem Titel der Schadenminderung (vgl. dazu BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 28 S. 87) gehalten werden könnte, zur bestmöglichen Verwertung seines Leistungsvermögens den Betrieb so zu reorganisieren, dass er wegen der gänzlichen Übernahme der Administrativarbeiten seine Frau entlassen müsste, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da selbst bei vollständiger Nichtberücksichtigung des aus ihrer Tätigkeit im Betrieb fliessenden Verdienstes kein zwei Drittel übersteigender Invaliditätsgrad resultieren würde (98000. -./.38220. - : 98000. - x 100 = 61 %).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. Februar 1998 sowie die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 6. November 1996 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle Glarus hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. September 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
DerGerichts schreiber:
 
i.V.
 
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