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Informationen zum Dokument  BGer C 344/2000  Materielle Begründung
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BGer C 344/2000 vom 06.09.2001
 
[AZA 7]
 
C 344/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
 
Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
 
Urteil vom 6. September 2001
 
in Sachen
 
M.________, 1959, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
 
und
 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
 
A.- Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau verneinte mit Verfügung vom 3. März 1999 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1959 geborenen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Psychiatriepfleger und Heimleiter-Stellvertreter tätig gewesenen M.________ wegen Nichterfüllung der Beitragszeit.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Mai 1999 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den Entscheid der Rekurskommission aufgrund mangelhafter Zusammensetzung des Spruchkörpers aufhob und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu zu entscheiden hatte (Urteil vom 19. November 1999). Mit Entscheid vom 31. August 2000 wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau (in neuer Besetzung) die gegen die Verfügung vom 3. März 1999 erhobene Beschwerde wiederum ab.
 
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung Arbeitslosenentschädigung ab 22. Dezember 1997 (recte: 1998) bis 11. April 1999 zu gewähren.
 
Während die Vorinstanz und die Arbeitslosenkasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die vorliegend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte zwölfmonatige Mindestbeitragsdauer (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG) sowie die dafür vorgesehene Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt (zur intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung vgl. BGE 125 V 359 Erw. 3c). Ebenso zutreffend wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos gewordene Beschwerdeführer aufgrund des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Aus der beitragspflichtigen Beschäftigung vom 23. Dezember 1996 bis 31. Juli 1997 resultiert lediglich eine Beitragszeit von rund 7 Monaten. Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG scheidet ebenfalls ohne weiteres aus. Ebenso wenig besteht ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit, was auch nicht geltend gemacht wird.
 
3.- Es bleibt daher einzig die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft zu schützen ist.
 
a) Vorinstanz und Verwaltung verneinen einen solchen Vertrauensschutz, da die behördlich erteilte Auskunft im Zeitpunkt der Anfrage (Oktober 1997) zweifellos korrekt gewesen sei und kein Anlass bestanden habe, über eine zukünftige Gesetzesänderung zu informieren, zumal der Versicherte die Umstände der Anfrage nicht näher erläutert habe. Weiter seien keine Dispositionen getroffen worden, die ihm zum Nachteil gereicht hätten.
 
b) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer erneut geltend, ihm sei aufgrund einer zweimaligen Falschauskunft (seitens der Arbeitslosenkasse Frauenfeld und des Arbeitsamtes Kreuzlingen) finanzieller Schaden erwachsen, da die Behörden bei der Auskunftserteilung eine bereits bekannt gewesene zukünftige Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt hätten, aufgrund welcher er nun die Mindestbeitragszeit für die Bejahung des Taggeldanspruchs nicht erfüllt habe.
 
c) Ausgehend vom allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann, kommt eine vom Gesetz abweichende Behandlung nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz erfüllt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa).
 
aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erstmals vorgebracht, dass die Frage der benötigten Beitragsdauer in Zusammenhang mit dem einjährigen Auslandaufenthalt gestellt wurde. Die Aktenlage lässt jedoch den Schluss nicht zu, dass die Arbeitslosenkasse oder das Arbeitsamt dem Beschwerdeführer eine vorbehaltlose, falsche Auskunft bezüglich der erforderlichen Beitragszeit erteilt hat. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 121 V 208 Erw. 6b), dass er ausdrücklich auf die geplante Reise aufmerksam gemacht hatte und sich die Anfrage daher auf den Zeitpunkt seiner Rückkehr Ende 1998 bezogen hätte, sodass die Verwaltung veranlasst gewesen wäre, auf die bevorstehende Gesetzesänderung hinzuweisen.
 
bb) Selbst unter Annahme einer Falschauskunft hält die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht Stand.
 
Bei der Prüfung des Kriteriums, ob Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich sein muss. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln der betroffenen Person ist gegeben, wenn angenommen werden kann, diese hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Adressat bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offen stand (Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 102 f.; dies. , Falsche Auskünfte von Behörden, in: ZBl 1991 S. 16; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 75 B III Ziff. 3c/2 S. 242).
 
Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle als Heimleiter-Stellvertreter am 30. April 1997 auf den 31. Juli 1997, da er zu seiner Erholung einen längeren Auslandaufenthalt geplant hatte. Erst vor seiner Abreise im November 1997 erkundigte er sich (im Oktober 1997) bezüglich der erforderlichen Mindestbeitragszeit für die Begründung einer neuen Leistungsrahmenfrist. Damit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Auskünfte keine Dispositionen getroffen hat, welche er ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen konnte, da sein Entschluss zur Auslandreise unabhängig der behördlichen Auskunft erfolgte, zumal er das Arbeitsverhältnis bereits im April 1997 im Hinblick auf die geplante Weltreise kündigte. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass er auf den Auslandaufenthalt verzichtet hätte, sofern ihm eine andere Auskunft erteilt worden wäre. Eine Kausalität zwischen behördlicher Auskunft und seinem Verhalten ist zu verneinen. Daher lässt sich auch nicht gestützt auf den Vertrauensschutz - mangels kumulativer Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen - ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst
 
und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat
 
für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 6. September 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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