VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 7B.176/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 7B.176/2001 vom 19.09.2001
 
[AZA 0/2]
 
7B.176/2001/GYW/bnm
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
19. September 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied
 
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter
 
Bianchi, Bundesrichter Raselli und Gerichtsschreiber Gysel.
 
---------
 
In Sachen
 
Z.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Mai 2001,
 
betreffend
 
Anfechtung eines Steigerungszuschlags usw.. ,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Im Rahmen der beim Betreibungsamt Lenzburg hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung erhob Z.________ mit Eingaben vom 15. und 16. Januar 2001 beim Gerichtspräsidium Lenzburg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis bzw. gegen die Zustellung der Spezialanzeige nach Art. 139 in Verbindung mit Art. 156 SchKG an Rechtsanwalt Dr. Y.________. In einer weiteren Beschwerde vom 29. Januar 2001 verlangte er die Aufhebung des Zuschlags in der am 19. Januar 2001 durchgeführten Steigerung des Pfandobjekts.
 
Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg wies mit Entscheid vom 27. Februar 2001 die erste und mit zwei Entscheiden vom 28. Februar 2001 die beiden andern Beschwerden ab. In den zweitgenannten Verfahren auferlegte er Z.________ die Verfahrenskosten und eine Busse.
 
Z.________ zog alle drei Entscheide an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere kantonale Aufsichtsbehörde) weiter, das die Verfahren vereinigte und am 8. Mai 2001 seinerseits alle drei Beschwerden abwies, soweit es darauf eintrat. Es hat Z.________ eine Busse von Fr. 300.-- auferlegt.
 
Den Entscheid des Obergerichts nahm Z.________ am 20. Juni 2001 in Empfang. Mit einer vom 2. Juli 2001 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die Gutheissung der drei Beschwerden.
 
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
 
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.- Vorab beanstandet der Beschwerdeführer die Zustellung von für ihn bestimmten Betreibungsurkunden an Rechtsanwalt Dr. Y.________. Die Vorinstanz erklärt hierzu, der Beschwerdeführer habe die Rechtsanwalt Y.________ erteilte Vollmacht nie widerrufen, und geht davon aus, dass dieser zur Entgegennahme der Betreibungsurkunden ermächtigt gewesen sei.
 
Wie es sich damit verhält, ist eine Frage tatsächlicher Natur und deshalb von der erkennenden Kammer nicht zu prüfen (vgl.
 
Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Das Vorbringen, es sei schon im kantonalen Verfahren eingewendet worden, dass Rechtsanwalt Y.________ anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom 26. August 1999 das Mandat niedergelegt habe, stösst im Übrigen ohnehin ins Leere: Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, inwiefern ihm durch die Aushändigung von Betreibungsurkunden an Rechtsanwalt Y.________ ein Nachteil erwachsen sein soll.
 
3.- a) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die fraglichen Betreibungsurkunden auch persönlich zugestellt erhalten zu haben. Indessen weist er darauf hin, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen für die Zeit vom 27. September bis zum 31. Oktober 2000 Rechtsstillstand gewährt worden sei. In der Folge habe er dem Betreibungsamt fortlaufend Zeugnisse seiner Hausärztin zugestellt, die belegt hätten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine administrativen Angelegenheiten zu besorgen. Es sei unter diesen Umständen von einer Verlängerung des Rechtsstillstandes auszugehen.
 
b) Art. 61 SchKG legt ausdrücklich fest, dass der schwer kranke Schuldner das Begehren um Gewährung eines (zeitlich befristeten) Rechtsstillstandes beim Betreibungsamt zu stellen hat. Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt und auch aus den Feststellungen des Gerichtspräsidenten von Lenzburg im Entscheid vom 28. Februar 2001 (Verfahren BE.2001. 50004), auf die das Obergericht verweist, hervorgeht, ist nach dem Gesuch, das zur Gewährung der Rechtswohltat bis Ende Oktober 2000 geführt hat, kein neues Begehren mehr gestellt worden.
 
Der Beschwerdeführer rügt denn auch nicht, dass das Betreibungsamt ihm nicht einen weiteren Rechtsstillstand gewährt hat.
 
Dass Zustellungen in die Zeit des vom Betreibungsamt angeordneten Rechtsstillstandes gefallen wären, ist nicht dargetan. Was in der vorliegenden Beschwerde zu diesem Punkt vorgebracht wird, stösst unter den angeführten Umständen ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des (in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten) Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil der Verstoss gegen eine Bestimmung der Bundesverfassung einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).
 
4.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Steigerung vom 19. Januar 2001 nicht durchgeführt werden dürfen, weil bezüglich vorangegangener Verfahrensschritte noch Beschwerden hängig gewesen seien.
 
a) Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, den hängigen Beschwerden sei im Sinne von Art. 36 SchKG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Zur Steigerung selbst hält das Obergericht unter Berufung auf das Steigerungsprotokoll fest, sie sei ohne Unregelmässigkeiten abgelaufen und die Anwesenden seien korrekt informiert worden; insbesondere sei vom Steigerungsbeamten erwähnt worden, dass die hängigen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung entfalten würden.
 
b) Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, ist unbeachtlich: Die Feststellungen der Vorinstanz zum Ablauf der Steigerung sind tatsächlicher Natur. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht seinen Anträgen auf Einvernahme von Zeugen zu dem (nicht näher substantiierten) Vorbringen, anlässlich der Steigerung habe bei den Interessenten und beim Betreibungsbeamten eine Verunsicherung bestanden, nicht stattgegeben hat. Damit macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den auch für das Beschwerdeverfahren geltenden Art. 8 ZGB verletzt, der die Beweislast regelt und dem Beweisbelasteten einen Anspruch auf Abnahme von Beweisen verleiht, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen anerboten werden. Wo die urteilende Instanz - wie hier - in Würdigung bereits vorhandener Beweise zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Frage der Beweislastverteilung indessen gegenstandslos (vgl. BGE 119 II 114 E. 4c S. 117).
 
Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB nicht vor (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen).
 
5.- Zur Bussenauflage bringt der Beschwerdeführer nichts vor. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Lenzburg und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 19. September 2001
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Das präsidierende Mitglied:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).