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Informationen zum Dokument  BGer 1P.53/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.53/2001 vom 20.09.2001
 
[AZA 1/2]
 
1P.53/2001/sta
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
20. September 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Nay, Aeschlimann, Féraud, Favre und Gerichtsschreiber Steinmann.
 
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In Sachen
 
David Böhner, Anti-WTO-Koordination, Postfach 7611, Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich,
 
gegen
 
Landschaft Davos Gemeinde, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
 
betreffend
 
Bewilligung zur Durchführung einer Demonstration, hat sich ergeben:
 
A.- David Böhner und Jann Krättli ersuchten die Landschaft Davos Gemeinde am 9. Dezember 1999 im Namen der so genannten Anti-WTO-Koordination um die Bewilligung, am Samstag,
 
29. Januar 2000, eine Demonstration gegen das Weltwirtschaftsforum in Davos (World Economic Forum, WEF) auf der Route Bahnhof Davos Dorf - Promenade - Bahnhof Davos Platz durchzuführen. Am 20. Dezember 1999 wurde das Gesuch durch folgenden Zeitplan präzisiert: Treffpunkt Bahnhof Davos Dorf um 15.00 Uhr, Abmarsch Richtung Kongresshaus um ca. 15.30 Uhr, Ankunft Bahnhof Davos Platz spätestens um 16.30 Uhr.
 
Am 21. Dezember 1999 bestätigte der Kleine Landrat Landschaft Davos Gemeinde den Eingang des Gesuchs und stellte David Böhner und Jann Krättli in Aussicht, nach den von der Gemeinde noch zu tätigenden Abklärungen rechtzeitig eine anfechtbare Verfügung zu erlassen; diese werde aller Voraussicht nach mit Auflagen verbunden sein. Im Übrigen ersuchte er die Gesuchsteller um Kontaktaufnahme und um Bekanntgabe "weiterer Einzelheiten", worunter "die möglichen Auflagen, der Zeitraum und die erwartete Teilnehmerzahl".
 
Am 11. Januar 2000 fand eine Besprechung zwischen David Böhner und Jann Krättli einerseits und Vertretern der Landschaft Davos Gemeinde und der Kantonspolizei Graubünden anderseits statt. Dabei wurde David Böhner und Jann Krättli ein "Variantenvorschlag" des Kleinen Landrates vom 11. Januar 2000 unterbreitet, die Demonstration auf den Sonntag,
 
30. Januar 2000, zu verschieben. Die Vertreter der Anti-WTO-Koordination zeigten sich über den spät vorgetragenen Verschiebungsvorschlag erstaunt und wollten sich nicht darauf einlassen, da sie bereits zu viele Leute auf den 29. Januar 2000 mobilisiert hätten. Indessen würden sie "eine Kundgebung beschränkt auf einen bestimmten Platz zur gleichen Zeit am ursprünglichen Termin vorziehen". Die Gemeindevertreter nahmen diesen Gegenvorschlag zur Kenntnis und erklärten, ihn dem Kleinen Landrat zu unterbreiten, welcher ihn demnächst in geeigneter Art und Weise beantworten werde.
 
B.- Mit Verfügung vom 11. Januar 2000 erteilte der Kleine Landrat der Anti-WTO-Koordination (als Organisatorin) bzw. David Böhner und Jann Krättli (als verantwortlichen Personen) unter verschiedenen Auflagen die Bewilligung, am Sonntag, dem 30. Januar 2000, von 15.00 bis 16.30 Uhr eine Demonstration mit der Marschroute Bahnhof Davos Dorf - Bahnhofstrasse - Promenade bis Dischmakreuzung - Talstrasse - Bahnhofstrasse - Bahnhof Davos Dorf durchzuführen. In der Begründung hielt der Kleine Landrat fest, die bewilligte Route gehe weit über das hinaus, was normalerweise toleriert werde. Davos sei, besonders im Winter, durch die ausgesprochene Enge gekennzeichnet und verfüge im Zentrum lediglich über zwei Strassenzüge. Dies führe dazu, dass jede Demonstration jegliche Zirkulation zum Erliegen bringe; aus diesem Grund sei es nicht möglich, Ausweichrouten anzubieten. Angesichts des an Samstagen besonders grossen An- und Abreiseverkehrs könne der gewünschte Termin vom 29. Januar 2000 nicht bewilligt werden.
 
Am 19. Januar 2000 liess David Böhner beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erheben mit dem Antrag, den Entscheid des Kleinen Landrats vom 11. Januar 2000 aufzuheben und "der Anti-WTO-Koordination die Durchführung einer Demonstration am 29. Januar 2000 auf einem Platz in Davos ab 15.00 bis 16.30 Uhr zu bewilligen".
 
Mit Urteil vom 26. Januar 2000 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs von David Böhner ab.
 
C.- Am 28. Februar 2000 erhob David Böhner beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, 16, 22 und 29 BV, von Art. 11 EMRK sowie von Art. 21 UNO-Pakt II und beantragte:
 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
 
Graubünden vom 26. Januar 2000 sei aufzuheben
 
und es sei festzustellen, dass der angefochtene
 
Entscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf
 
rechtliches Gehör und seine verfassungsmässige
 
Garantie auf Beurteilung innert angemessener
 
Frist (Art. 29 BV), den Grundsatz von Treu und
 
Glauben (Art. 9 BV), den Anspruch des Beschwerdeführers
 
auf Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die
 
Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) sowie das in
 
Art. 11 EMRK sowie in Art. 21 des internationalen
 
Paktes über die bürgerlichen und politischen
 
Rechte (UNO-Pakt II) festgehaltene Recht, sich
 
friedlich zu besammeln, verletzt.
 
2. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung
 
an die Vorinstanz zurückzuweisen;
 
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
 
der Beschwerdegegnerin.. "
 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2000 gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Es führte unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1 BV aus, dass die Landschaft Davos Gemeinde die Angelegenheit beförderlicher hätte behandeln können und sollen, liess indessen offen, ob die Verfassung in dieser Hinsicht verletzt worden sei. Auf die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben brauchte es mangels gegebener Voraussetzungen nicht näher einzugehen. Schliesslich bejahte es eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Landschaft Davos Gemeinde nicht geprüft und begründet hatte, ob eine Alternative in Form einer Bewilligung für eine Demonstration auf einem Platz als mildere Massnahme zur Verschiebung auf einen andern Tag in Frage komme; diese Verletzung der Begründungspflicht sei auch durch den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht geheilt worden. Im neu zu treffenden kantonalen Entscheid seien insbesondere die gegen eine ortsgebundene Demonstration sprechenden Gründe näher anzuführen, und es sei eine Abwägung der verschiedenen Interessen nachzuholen, die bei einer zeitlichen Verschiebung des Demonstrationszuges durch Davos einerseits und einer ortsgebundenen Durchführung der Demonstration am Tag gemäss dem Gesuch andererseits auf dem Spiele stehen.
 
D.- Das Verwaltungsgericht hiess den Rekurs gegen den ursprünglich angefochtenen Gemeindeentscheid vom 11. Januar 2000 mit Urteil vom 22. August 2000 gut und wies die Sache zur nochmaligen Behandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
 
Mit Entscheid vom 26. September 2000 hielt der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde unverändert an seinem früheren Entscheid fest und erteilte unter verschiedenen Auflagen erneut die Bewilligung, am (zeitlich bereits vergangenen) Sonntag, 30. Januar 2000, von 15.00 bis 16.30 Uhr eine Demonstration mit der Marschroute Bahnhof Davos Dorf - Bahnhofstrasse - Promenade bis Dischmakreuzung - Talstrasse - Bahnhofstrasse - Bahnhof Davos Dorf durchzuführen.
 
Zur Begründung wies der Kleine Landrat auf die aussergewöhnlich enge Situation in Davos als einem Dorf in den Bergen mit lediglich zwei Strassensträngen hin. Die Verkehrsverhältnisse auf diesen Achsen seien im Winter wegen des Schnees und der Gäste allgemein prekär; an Samstagen komme der Verkehr wegen zusätzlicher Gäste und des Gästewechsels meist vollkommen zum Erliegen. Die Durchführung des WEF verschärfe die Lage zusätzlich. Aus diesen Gründen seien Demonstrationen wie die geplante zum Vornherein problematisch.
 
Davos verfüge - unter Hinweis auf die einzelnen Örtlichkeiten - über keine geeigneten Plätze. In Anbetracht dieser Umstände komme daher lediglich die bewilligte reduzierte Route in Betracht. Die Durchführung sei in Anbetracht des samstäglichen Verkehrs auf den Sonntag zu verlegen. Die Beschwerdeführer könnten ihr Anliegen und ihre Appellwirkung auch am Sonntag realisieren, da das WEF bis am Montag andauere, der Demonstration daher die volle Medienpräsenz zur Verfügung stehe und die Demonstranten am Wochenende an- und wegreisen könnten.
 
Auch gegen diesen Entscheid erhob David Böhner Be-schwerde beim Verwaltungsgericht, ersuchte um dessen Aufhebung und Erteilung der Bewilligung für eine Demonstration in Davos am Samstag, 29. Januar 2000. Unter Berufung auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit führte er trotz der zugegebenermassen engen Verhältnisse eine Reihe von Alternativen auf: In Frage komme eine Platzkundgebung auf verschiedenen, namentlich genannten Plätzen. Der Rekurrent zeigte ferner verschiedene Varianten auf, wie der Verkehr konkret umgeleitet werden könne, und wies auf alternative Strecken für den Demonstrationszug hin. Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten schloss der Rekurrent, dass eine Bewilligung am Samstag, 29. Januar 2000, möglich gewesen wäre und die damit verbundenen Auflagen einen geringeren Eingriff in die Grundrechte bedeutet hätten als die Verschiebung auf den Sonntag, 30. Januar 2000.
 
In der Vernehmlassung der Landschaft Davos Gemeinde und in einem zweiten Schriftenwechsel äusserten sich die Parteien erneut und brachten weitere Begründungen vor, ohne von ihren Anträgen abzuweichen.
 
E.- Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 12. Dezember 2000 ab (Verfahren U 00 115). Es verneinte eine Verletzung von Art. 29 BV (bezüglich Dauer des Verfahrens und des rechtliches Gehörs). Unbestritten war das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Bewilligungspflicht von Demonstrationen auf öffentlichem Grund. Es bejahte - unter Verweis auf die Sicherheitsaspekte um das WEF und die Grundrechte unbeteiligter Dritter - das öffentliche Interesse an Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
 
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit führte es zum einen aus, die gegenüber dem Gesuch verkürzte Strecke des Demonstrationsumzuges rechtfertige sich mit der Sicherheit des WEF. Zum andern sei auch die Verschiebung auf den Sonntag aus verkehrs- und sicherheitstechnischen Gründen gerechtfertigt, weil in den engen Verhältnissen von Davos an Samstagen oftmals chaotische Zustände herrschten und am 29. Januar 2000 der Besuch des amerikanischen Präsidenten auf dem Programm stand. Es fügte an, dass in Anbetracht des Fehlens von öffentlichen, in der Verfügungsgewalt der Gemeinde stehenden Plätzen eine Platzveranstaltung von den Behörden nicht bewilligt werden könnte; die von Seiten der "Demonstranten" als Variante ins Spiel gebrachte Platzdemonstration am Samstag habe keine wahre Alternative dargestellt und nicht weiter geprüft werden müssen. Schliesslich erachtete es die Appellwirkung einer Demonstration an einem Samstag oder Sonntag für ungefähr gleichwertig. Angesichts dieser Erwägungen halte die Ermessensbetätigung im Entscheid des Kleinen Landrates der verwaltungsgerichtlichen Prüfung stand.
 
F.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat David Böhner am 26. Januar 2001 beim Bundesgericht erneut staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 29 BV sowie von Art. 16 und 22 BV, Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II. In formeller Hinsicht macht er geltend, die Behörden hätten sein Gesuch nicht in angemessener Frist behandelt, ihren Entscheid hinsichtlich möglicher Demonstrationsvarianten (wiederum) nicht hinreichend begründet und das Gesuch um einen Augenschein unberechtigterweise abgewiesen.
 
Unter dem Gesichtswinkel der Meinungs- und Versammlungsfreiheit beanstandet er in materieller Hinsicht, dass weder das ursprüngliche Gesuch noch eine Platzdemonstration am Samstag, 29. Januar 2000, bewilligt worden ist, und erblickt in der Bewilligung einer Demonstration am 30. Januar 2000 eine Verfassungsverletzung.
 
Der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde beantragt mit ausführlicher Vernehmlassug die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, verzichtet im Übrigen aber auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das Bundesgericht sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses im Sinne von Art. 88 OG ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397, 124 I 231 E. 1b S. 233, 121 I 279 E. 1 S. 281, 120 Ia 165 E. 1a S. 166, 118 Ia 46 E. 3c S. 53). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da streitig ist, inwiefern das Recht, unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen von Davos gegen das Weltwirtschaftsforum zu demonstrieren, eingeschränkt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2000, E. 1).
 
Die Legitimation des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall besonders auch deshalb zu bejahen, weil schon im vorangehenden bundesgerichtlichen Verfahren vom Erfordernis eines aktuellen Interesses abgesehen worden ist und das vorliegende Verfahren eine Fortsetzung bildet.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzutun, welche Verfassungsbestimmungen und inwiefern diese verletzt sein sollen. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 29 BV sowie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit knapp zu genügen. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar erhobene Rügen. Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzen Voreingenommenheit vorwirft, genügen die Ausführungen für die Begründung einer allfälligen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV nicht. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.- Der Beschwerdeführer macht vorerst eine Reihe von Verletzungen von Art. 29 BV geltend. Diese formellen Fragen sind vorweg zu behandeln.
 
a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Verwaltungsgericht sein Begehren um einen Augenschein abgewiesen hat, und zweifelt an den Ortskenntnissen der Verwaltungsrichter.
 
Er macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.
 
Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Be-weisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund vorweggenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die richterliche Beurteilung vor dem Willkürverbot nicht standzuhalten vermag (BGE 124 I 208 E.4a S. 211, mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer erhebt seine Rüge der Gehörsverweigerung im Zusammenhang mit der Frage nach der Möglichkeit einer Platzdemonstration. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine solche komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es in Davos an Plätzen im Eigentum und in der Hoheit der Gemeinde fehle. Dieser Umstand brauchte durch keinen Augenschein abgeklärt zu werden. Der Beschwerdeführer zieht diese tatsächliche Annahme denn auch nicht in Zweifel.
 
Der Beweisantrag war demnach von vornherein untauglich und durfte daher ohne Verfassungsverletzung abgewiesen werden.
 
Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern das Verwaltungsgericht nicht über hinreichende Ortskenntnisse verfügen soll. Er vermischt überdies die beweisrechtliche Frage mit der materiellen Begründung. Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Rechts auf Beweiserhebung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
 
b) Weiter rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, dass die kantonalen Entscheidungen nicht hinreichend begründet worden seien. Auch diese Rüge ist auf die Frage ausgerichtet, ob unter den konkreten örtlichen Verhältnissen eine Platzdemonstration in Betracht falle. Sie erweist sich als unbegründet.
 
Sowohl der Kleine Landrat als auch das Verwaltungsgericht haben dargelegt, dass in Davos keine in öffentlichem Eigentum stehenden Plätze bestünden und daher eine Platzdemonstration von Seiten der Gemeinde nicht bewilligt werden könne. Damit haben beide Instanzen ihren Entscheid unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend begründet.
 
Es ist indessen eine andere Frage, ob deren Annahme in materieller Hinsicht vor der Verfassung standhält.
 
c) Ebenfalls unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, weil der Kleine Landrat in seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht neue Argumente vorgebracht habe.
 
In der Vernehmlassung vom 8. November 2000 wies der Kleine Landrat (auf S. 8, ad Ziffer 13) darauf hin, dass "der Entscheid zur nun erteilten Bewilligung unter Abwägung aller Interessen, Möglichkeiten und Rechtsfragen erfolgte. " Es seien indessen "noch weitere Kriterien zu beachten, die in den Entscheid einflossen, ohne dass sie explizit erwähnt wurden. " So seien für den Fall einer Umzugsbewilligung immer auch Rettungs- und Operationsachsen sowie Zufahrtswege für Feuerwehr und Polizei zu allen anderen Orten in der Landschaft Davos offen zu halten, um eine Blockierung ganzer Gebiete während Stunden zu vermeiden. Das gelte sowohl für den Demonstrationszug als solchen als auch für davon nicht betroffene Personen und Gebiete. - Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, auch zu diesen Argumenten Stellung zu nehmen.
 
Das Nachschieben von Begründungen oder Motiven im Rahmen eines Schriftenwechsels wirft besondere Fragen auf.
 
Anders als bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die untere Instanz im eigentlichen Sinne (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 71) oder bei einer mangelhaften Prüfung eines Begehrens und entsprechend mangelhafter Begründung geht es nicht darum, dass der angefochtene Entscheid nicht rechtmässig zustande gekommen ist; es entsteht auch nicht die Problematik, dass der Betroffene eine Instanz mit voller Kognition verlieren würde. Es geht vielmehr darum, dass der Betroffene in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird und zu den neu vorgebrachten Gründen in einem zweiten Schriftenwechsel Stellung nehmen kann, ohne einen Nachteil zu erleiden. Deshalb ist unter diesem Gesichtswinkel auch die Kognition der oberen Instanz nicht von ausschlaggebender Bedeutung. So hat das Bundesgericht denn selbst im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein Nachschieben von Motiven gebilligt und im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (BGE 107 Ia 1, 111 Ia 2 E. 3 S. 3). Daran vermögen auch leicht abweichende Formulierungen in andern Entscheiden nichts zu ändern (vgl. BGE 121 III 331 E. 3c S. 334, mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 S. 103 f.).
 
Im vorliegenden Fall hat die Landschaft Davos Gemeinde in ihrer Vernehmlassung neue Gesichtspunkte aufgezeigt.
 
Dabei handelt es sich allerdings um solche, die im Zusammenhang mit einer Demonstration und der Beanspruchung von öffentlichem Grund selbstverständlich erscheinen. Entscheidend ist vor allem, dass der Beschwerdeführer dazu in seiner Replik Stellung nehmen konnte. Es ist ihm dadurch kein weiterer Nachteil erwachsen. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich daher als unbegründet.
 
d) Wie bereits in seiner ersten staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer erneut geltend, der Kleine Landrat habe seinen Entscheid nicht innert angemessener Frist getroffen und damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen.
 
Der Beschwerdeschrift ist kaum mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob sich die Rüge auf das Verfahren seit dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 30. Juni 2000 oder auf das ursprüngliche Bewilligungsverfahren bezieht.
 
Hinsichtlich des letzteren hat das Bundesgericht die Frage der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ausdrücklich offen gelassen.
 
aa) Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache von den zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden innert angemessener Frist beurteilt wird. Über die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens lassen sich, wie das Bundesgericht bereits ausgeführt hat, kaum allgemeine Aussagen machen. Sie ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Im Hinblick auf eine Demonstration gilt es zu berücksichtigen, dass den Behörden hinreichende Zeit einzuräumen ist, die Verkehrs- und Sicherheitsfragen einlässlich zu prüfen; diesem Gesichtspunkt kommt bei der besondern Situation von Davos und der Durchführung des Weltwirtschaftsforums besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 107 Ia 292 E. 3 S. 297). Das bedeutet insbesondere, dass ein entsprechendes Gesuch hinreichend früh zu stellen ist und sich die Organisatoren zu erforderlichen Besprechungen zur Verfügung halten müssen. Umgekehrt erfordert die Natur einer Demonstration, dass - bei rechtzeitig eingereichtem Gesuch - der Entscheid in einem Zeitpunkt getroffen wird, der es den Organisatoren erlaubt, die allfällig noch erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn die Bewilligung für einen andern Tag erteilt wird und die Demonstrationsteilnehmer dementsprechend informiert werden müssen. Demgegenüber erscheint die Verfahrensdauer des zweiten Bewilligungsverfahrens wiederum in einem andern Licht, weil ein aktuelles Interesse nicht mehr besteht. In dieser Hinsicht ist vielmehr vom normalen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens unter Beachtung der Besonderheiten und Schwierigkeiten der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen auszugehen.
 
bb) Im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid vom 30. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit mit Entscheid vom 22. August 2000 an die Landschaft Davos Gemeinde zurückgewiesen. Der Kleine Landrat hat darauf am 26. September 2000 neu entschieden. Die Verfahrensdauer von rund einem Monat beim Kleinen Landrat erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände angemessen. Der Entscheid erging damit auch im Hinblick auf eine allfällige Demonstration gegen das WEF 2001 rechtzeitig. Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV kann keine Rede sein.
 
cc) Hinsichtlich des ursprünglichen Bewilligungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass das Gesuch für die Durchführung einer Demonstration am 9. Dezember 1999 und präzisierende Angaben am 20. Dezember 1999 und damit erst kurz vor den Weihnachts- und Neujahrstagen eingereicht worden waren. Dieser Zeitpunkt erscheint als eher spät, wenn in Betracht gezogen wird, dass der Durchführungstermin des WEF 2000 schon im Januar 1999 bekannt war und den Gesuchstellern die Problematik einer Demonstration gegen das Weltwirtschaftsforum bekannt sein musste. Zudem sollen die Gesuchsteller nur schwer telefonisch erreichbar gewesen sein und schliesslich von den vorgeschlagenen Daten für eine Besprechung das letzte gewählt haben. Diese Umstände haben sich die Gesuchsteller und Organisatoren selbst zuzurechnen. Auf der andern Seite hat der Kleine Landrat das Gesuch am 11. Januar 2000 - unter Einschluss der Weihnachts- und Neujahrstage - rund einen Monat nach dessen Einreichung behandelt.
 
Diese Verfahrensdauer erweist sich abstrakt betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn der Kleine Landrat hatte Abklärungen und insbesondere Absprachen mit der Kantonspolizei treffen müssen und wollte die Angelegenheit mit den Gesuchstellern besprechen. Fragwürdig erscheint indessen, dass der Kleine Landrat die Gesuchsteller am 11. Januar 2000 mit einer Verschiebung der Demonstration vom Samstag auf den Sonntag überraschte, nachdem er ihnen am 21. Dezember 1999 lediglich Auflagen in Aussicht gestellt hatte. Es ist daher nicht ohne weiteres verständlich, wie das Bundesgericht bereits ausführte, dass der Kleine Landrat in Anbetracht der ihm bekannten Problematik einer samstäglichen Demonstration gegen das WEF 2000 nicht bereits am
 
21. Dezember 1999 einen Grundsatzentscheid getroffen hatte.
 
Der schliesslich am 11. Januar 2000 und damit 17 Tage vor der Durchführung ergangene Entscheid des Kleinen Landrates erlaubte es den Organisatoren der Demonstration schliesslich durchaus, die Sympatisanten und Teilnehmer auf die Verschiebung aufmerksam zu machen, bedienten sie sich für ihre Aufrufe doch ohnehin des Internets.
 
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erweisen sich die Verfahrensdauer und der Zeitpunkt des Entscheides des Kleinen Landrates als verfassungskonform, und es kann diesem keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem formellen Punkte als unbegründet.
 
3.- In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geltend.
 
Die Verletzung in den Grundrechten erblickt er im Umstand, dass für den Samstag, 29. Januar 2000, überhaupt keine Demonstration bewilligt worden ist, weder in Form des ursprünglich verlangten Umzuges noch als nachträglich ins Spiel gebrachte Alternative in Form einer Platzmanifestation.
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit den Fragen um die Route des Demonstrationszuges nicht auseinander. Er beanstandet nicht, dass für einen Demonstrationsumzug am Sonntag, 30. Januar 2000, eine gegenüber dem (für den Samstag, 29. Januar 2000, eingereichten) Gesuch eingeschränkte Route zur Verfügung gestellt worden ist. Er geht auch auf die Frage, ob eine Demonstration am Samstag, 29. Januar 2000, auf einer alternativen Route hätte durchgeführt werden können, - anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nicht ein. Das Bundesgericht hat sich demnach mit der Route des Demonstrationszuges nicht auseinanderzusetzen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
Ferner gilt es festzuhalten, dass das Vorhandensein einer kommunalen gesetzlichen Grundlage für das Erfordernis einer vorgängigen Bewilligung bzw. für die Anordnung von Beschränkungen und Auflagen nicht umstritten ist. Der Beschwerdeführer rügt auch nicht, das zugrunde liegende Recht sei unrichtig angewendet worden. Er beschränkt seine Beschwerde ausschliesslich auf die Frage der Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Sinne der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des UNO-Pakts II.
 
a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkannte unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung die ungeschriebenen Verfassungsrechte der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit (BGE 87 I 114 E. 2 S. 117, 96 I 219 sowie die Hinweise in BGE 100 Ia 392 E. 4a S. 399). Hingegen verweigerte sie die Anerkennung einer eigentlichen Demonstrationsfreiheit im Sinne eines Anspruchs auf lediglich durch polizeiliche Gründe beschränkte Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für Veranstaltungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit (BGE 100 Ia 392 E. 3 S. 398, 103 Ia 310 E. 3b S. 312, 107 Ia 64 E. 2a S. 66, 107 Ia 226 E. 3b S. 229). Solche Veranstaltungen genossen indessen den Schutz der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit; insoweit galt ein bedingter Anspruch auf Benützung des öffentlichen Grundes (vgl. BGE 124 I 267 E. 3a S. 268, mit Hinweisen; Giorgio Malinverni, Versammlungsfreiheit, Kommentar zur [alten] Bundesverfassung, Rz. 19 ff.).
 
Die neue Bundesverfassung gewährleistet die Meinungsfreiheit in Art. 16 ausdrücklich; jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Ebenso findet sich in Art. 22 die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit; danach hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Eine ausdrückliche Garantie der Demonstrationsfreiheit kennt auch die neue Bundesverfassung nicht.
 
In Anbetracht dieser Rechtslage ist unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund davon auszugehen, dass nur ein bedingter Anspruch auf Benützung öffentlichen Grundes für Kundgebungen besteht, im Bewilligungsverfahren aber dem ideellen Gehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen ist und die entgegenstehenden Interessen in sachlicher Weise gegeneinander abzuwägen sind. Im Folgenden ist auszuführen, was das im Einzelnen bedeutet.
 
b) Die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV umfasst die Meinungsäusserungsfreiheit in einem weiten Sinne. Der Begriff der Meinung wird weit gefasst. Desgleichen werden die verschiedensten Formen und Arten der Kundgabe der Äusserungsfreiheit zugerechnet, soweit nicht ein anderes Grundrecht wie etwa die Medienfreiheit (Art. 17 BV) oder die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) Platz greift (BGE 117 Ia 472 E. 3c S. 478; Jörg P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2000, S. 186 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band II, Bern 2000, Rz. 513 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 454 ff.; Yvo Hangartner/Andreas Kley, Demonstrationsfreiheit und Rechte Dritter, in: ZBl 96/1995 S. 102).
 
Gemäss Art. 22 BV verbietet die Versammlungsfreiheit staatliche Massnahmen gegen Einberufung, Organisation, Durchführung oder Gestaltung einer Versammlung oder gegen die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einer solchen. Zu den Versammlungen im Sinne dieser Bestimmung gehören verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 117 Ia 472 E. 3c S. 478; J.P. Müller, a.a.O., S. 326 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 813 ff.; Häfelin Haller, a.a.O., Rz. 534 ff.). Der Schutz von Versammlungen in privaten Lokalen reicht weiter als derjenige von Versammlungen auf öffentlichem Grund (vgl. BGE 103 Ia 310 E. 3b und 3c S. 312 f.).
 
Eine besondere Konstellation der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zeigt sich bei der Durchführung von Kundgebungen, welche öffentlichen Grund in Anspruch nehmen. Demonstrationen stellen eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs dar (BGE 124 I 267 E. 3a S. 268, 107 Ia 64 E. 2a S. 66). Solche Kundgebungen bedingen, dass entsprechender öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird, schränken die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht mehr gemeinverträglich (vgl. Tobias Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, in: ZBl 93/1992 S. 157 f.). Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern (Hangartner/Kley, a.a.O., S. 105). Demonstrationen dürfen daher einer Bewilligungspflicht unterworfen werden (BGE 100 Ia 392 E. 5 S. 402, 105 Ia 91 E. 2 S. 93, 107 Ia 64 E. 2a S. 66, 107 Ia 226 E. 4b S. 230; J.P. Müller, a.a.O., S. 212 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 820 ff.; Malinverni, a.a.O., Rz. 32 f. und 56 ff.). Dies gilt auch nach Art. 22 BV. Dem Umstand, dass die Räte Art. 18 Abs. 3 des BV-Entwurfes abgelehnt haben, wonach Versammlungen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig gemacht werden können, kommt nach der Entstehungsgeschichte keine Bedeutung zu (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer neuen Bundesverfassung sowie Art. 18 Abs. 3 BV-Entwurf [BBl 1997 I 167 und 592]; AB/NR, Sonderdruck, S. 212 f.; zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für eine Bewilligungspflicht Beatrice Weber-Dürler, Grundrechtseingriffe, in: Die neue Bundesverfassung, Berner Tage für die juristische Praxis 1999, Bern 2000, S. 137 f.). Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung dürfen öffentliche Kundgebungen weiter gehenden Beschränkungen unterworfen werden als Versammlungen auf privatem Boden und andere Meinungsäusserungen (BGE 124 I 267 E. 3a S. 268).
 
Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit erhalten im Zusammenhang mit Demonstrationen einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter. Dies war einst einer der Gründe, weshalb eine Demonstrationsfreiheit nicht als ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes anerkannt worden war (BGE 100 Ia 392 E. 4b S. 399). In der Zwischenzeit hat die rein defensiv verstandene Natur in diesem Zusammenhang an Gewicht verloren, und es wird ein gewisses Leistungselement anerkannt. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gebietet in gewissen Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird. Wo Letzteres aus verfassungsrechtlich haltbaren Gründen versagt bleibt, ist unter Umständen anderes Areal bereit zu stellen, das dem Publizitätsbedürfnis der Veranstalter in anderer Weise angemessen Rechnung trägt (BGE 124 I 267 E. 3d S. 271 ff., 100 Ia 392 E. 6c S. 404).
 
Die Behörden sind über die Überlassung von öffentlichem Grund hinaus verpflichtet, durch geeignete Massnahmen - namentlich durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes - dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden (BGE 124 Ia 267 E. 3a S. 269, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Plattform "Ärzte für das Leben" gegen Österreich vom 21. Juni 1988 [Serie A, Band 139, Ziff. 32 - 34 = EuGRZ 1989 S. 522]; vgl. indessen BGE 103 Ia 310 sowie Hangartner/Kley, a.a.O. S. 108). Weiter hat das Bundesgericht anerkannt, dass Gemeindesäle, die für Versammlungen benutzt werden können, dem öffentlichen Grund gleichzustellen und hinsichtlich Inanspruchnahme für Versammlungen unter Berücksichtigung der konkreten (lokalen) Verhältnisse gleich zu behandeln sind wie die Benutzung öffentlichen Grundes (Urteil vom 18. Februar 1991, E. 3, in: RUDH 1991 S. 239 und in deutscher Übersetzung in: ZBl 93/1992 S. 40).
 
Die Behörde, welcher die Aufsicht und die Verfügung über den öffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration in erster Linie die dagegen sprechenden polizeilichen Gründe berücksichtigen.
 
Dazu zählen solche des öffentlichen und privaten Verkehrs, der Vermeidung von übermässigen Immissionen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 117 Ia 472 E. 3f S. 482, 107 Ia 64 E. 3 S. 67). Die öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden sind. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen (BGE 111 Ia 322 f., 107 Ia 226 E. 5b und E. 5d S. 232 f., Hangartner/Kley, a.a.O., S. 106 f.). Weitere zu beachtende öffentliche Interessen betreffen die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner (BGE 124 I 267 E. 3a S. 268 f., 105 Ia 91 E. 3 S. 94, 100 Ia 392 E. 5 S. 402); in diesem Sinne können die Besonderheiten oder speziellen Zweckbestimmungen gewisser Örtlichkeiten gegen die Benützung für Manifestationen sprechen (BGE 124 I 267 [insbes. E. 3c S. 270], 105 Ia 91 [insbes. E. 4a S. 96], 100 Ia 392 [insbes. E. 6 S. 403]). Ferner ist die durch die Kundgebung und den gesteigerten Gemeingebrauch verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter im Bewilligungsverfahren in die Beurteilung mit einzubeziehen; zu denken ist etwa an die Auswirkungen auf die persönliche Freiheit, die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie (Hangartner/Kley, a.a.O., S. 107 ff.).
 
Der Behörde kommt im Bewilligungsverfahren Ermessen zu. Sie ist indessen nicht nur an das Willkürverbot und das Gleichheitsgebot gebunden, sondern hat vielmehr dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte, um deren Ausübung es geht, Rechnung zu tragen (BGE 124 I 267 E. 3a S. 269, 105 Ia 15 E. 4 S. 21, 105 Ia 91 E. 3 S. 94, 107 Ia 64 E. 2a S. 66, 100 Ia 392 E. 5 S. 402). (Politische) Demonstrationen als besondere Form der Meinungsäusserung und Versammlung sind nicht etwa wegen der Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und wegen der Bewilligungspflicht dem Schutzbereich von Art. 16 und Art. 22 BV entzogen (BGE 124 I 267 E. 3a S. 269, 105 Ia 91 E. 3 S. 94, 100 Ia 392 E. 5 S. 401 f.). Ob und allenfalls unter welchen Auflagen einem Gesuch um Durchführung einer Demonstration zu entsprechen ist, steht demnach nicht im freien Belieben der Behörde. Diese hat die verschiedenen Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen (BGE 124 I 267 E. 3a S. 269, 107 Ia 64 E. 2a S. 66).
 
Insbesondere die Möglichkeit der Anordnung von Auflagen und Bedingungen erlaubt eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., S. 105). Sie kann umgekehrt eine Mitwirkungspflicht der Veranstalter erfordern. Ob die von den Demonstranten vertretenen Auffassungen und Anliegen der zuständigen Behörde mehr oder weniger wertvoll erscheinen, darf für den Entscheid über eine nachgesuchte Bewilligung einer Manifestation nicht massgebend sein; die Behörde ist vielmehr zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet (BGE 124 I 267 E. 3b S. 269, 107 Ia 262 E. 4b S. 232, 105 Ia 15 E. 4 S. 21 und 22, 100 Ia 392 E. 5 S. 402; Hangartner/Kley, a.a.O., S. 114 sowie 107).
 
c) In diesem Sinne besteht gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen. Im Bewilligungsverfahren sind nicht nur die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit, sondern im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ebenso sehr die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine Manifestation an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen.
 
Die Behörden haben vielmehr eine sachliche, umfassende und neutrale Interessenabwägung vorzunehmen und eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechende Lösung zu suchen. Im Lichte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit steht bei dieser Abwägung der Gesichtspunkt der beabsichtigten Appellwirkung gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien im Vordergrund. Für das Bewilligungsverfahren ist nicht allein das förmlich gestellte Ersuchen ausschlaggebend. In Mitberücksichtigung grundrechtlich geschützter Positionen von unbeteiligten Dritten sowie des mit der Bewilligung zur Benützung von öffentlichem Grund und weitern behördlichen Mitwirkungspflichten einhergehenden Leistungselementes lässt sich die Grundrechtsproblematik nicht auf ein blosses Abwehrrecht der Veranstalter gegenüber den Behörden reduzieren.
 
Neben der Beachtung der in Art. 36 BV festgehaltenen Grundrechtsschranken ist daher nach praktischer Konkordanz unterschiedlicher Interessen zu fragen und gleicherweise Art. 35 BV mitzuberücksichtigen, wonach die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen und die Behörden dafür sorgen sollen, dass die Grundrechte auch unter Privaten wirksam werden (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., S. 111 und 112; Weber-Dürler, a.a.O., S. 151 ff.).
 
Der Behörde kommt bei dieser Abwägung der entgegenstehenden Interessen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob der angefochtene Entscheid den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es setzt indessen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der in der Sache zuständigen Behörden, und es übt Zurückhaltung, soweit es um die Würdigung der besondern örtlichen Verhältnisse geht (BGE 107 Ia 64 E. 2a S. 67, 107 Ia 226 E. 4c S. 230, 105 Ia 91 E. 3 S. 94, 103 Ia 310 E. 5 S. 315 f., 100 Ia 392 E. 5 S. 403; Hangartner/Kley, a.a.O., S. 105).
 
d) Die Beschwerdeschrift bezieht sich über das Bundesverfassungsrecht hinaus auch auf die Garantien nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
 
Art. 11 EMRK räumt jeder Person u.a. das Recht ein, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen andern Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
 
Diese EMRK-Bestimmung trägt zur Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit bei, will kollektive Meinungsäusserungen garantieren und bezieht sich insofern auch auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund. Demgegenüber kommt der Berufung auf Art. 10 EMRK in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Die Garantie von Art. 11 EMRK umfasst ausdrücklich nur friedliche Versammlungen und Meinungsäusserungen.
 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird insbesondere deren Bedeutung in einem demokratischen Staatswesen im Allgemeinen und im Hinblick auf Wahlen unterstrichen. Ferner wird aus der Garantie eine positive Verpflichtung von Seiten der Behörden abgeleitet und verlangt, dass zur Gewährleistung einer tatsächlichen Möglichkeit der Meinungsäusserung für einen gewissen Schutz der Demonstranten zu sorgen sei (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 1999, Rz. 633 ff.; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
 
2. Auflage 1999, S. 306 f.; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz. 2 ff. zu Art. 11; Jacques Velu/Rusen Ergec, La Convention européenne des droits de l'homme, Bruxelles 1990, Rz. 786 und 794 ff.).
 
Die Versammlungsfreiheit in diesem Sinne kann nach Art. 11 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden. Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligungspflicht abhängig gemacht werden. Einschränkungen sind im öffentlichen Interesse gemäss den in Art. 11 Ziff. 2 EMRK enthaltenen Kriterien zulässig. Die verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit kommt besonderes Gewicht zu. Im Einzelfall sind Möglichkeiten weniger weit gehender Massnahmen als Kundgebungsverbote zu prüfen (vgl. Villiger, a.a.O., Rz. 636; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 307 f.; Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 11). Die Strassburger Organe hatten verschiedene Manifestationsverbote auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 11).
 
Die Konventionsgarantie nach Art. 11 EMRK reicht hinsichtlich Manifestationen auf öffentlichem Grund nicht über die Gewährleistung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Bundesverfassung hinaus. Kundgebungen auf öffentlichem Grund können einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Es besteht kein absoluter Anspruch auf Durchführung von Demonstrationen. Einschränkungen sind unter Beachtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Erwägung, dass die Behörden für einen gewissen Schutz von Kundgebungen zu sorgen haben, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits Rechnung getragen.
 
e) Art. 21 UNO-Pakt II anerkennt ebenfalls das Recht, sich friedlich zu versammeln. Dessen Ausübung darf keinen andern als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
 
Diese Umschreibung der Versammlungsfreiheit dürfte nicht über die oben dargestellte bundesverfassungsrechtliche Garantie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinausgehen (vgl. zur Garantie im Allgemeinen Manfred Nowak, CCPR-Kommentar, Kehl am Rhein/Strassburg/Arlington 1989, Art. 21).
 
Sie bezieht sich einzig auf friedliche Versammlungen. Hierfür kommen dem Gemeinwesen gewisse positive Gewährleistungspflichten zu (vgl. Nowak, a.a.O., Rz. 10 ff.). Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind im öffentlichen Interesse sowie zum Schutze Dritter aufgrund der einzeln aufgeführten Kriterien zulässig (vgl. Nowak, a.a.O., Rz. 22 ff.). Der Vorbehalt von deren Nowendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft unterstreicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Nowak, a.a.O., Rz. 20). Die in der Literatur diskutierte Frage, ob Demonstrationen auf öffentlichem Grund wegen des damit verbundenen gesteigerten Gemeingebrauchs auch ohne gesetzliche Grundlage einer Bewilligungspflicht unterworfen werden dürfen, ist angesichts des Vorliegens einer kommunalen gesetzlichen Grundlage nicht von Belang (vgl. E. 3 a.A.; Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Novak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage 1997, S. 216 und 218). Ebenfalls braucht die in der Doktrin aufgeworfene Frage nicht geprüft zu werden, ob über ein Notifikationssystem hinaus, wonach die Organisatoren den zuständigen Behörden die Demonstration eine gewisse Zeit vor deren Durchführung anzuzeigen haben, auch eine vorgängige Bewilligungspflicht mit Art. 21 UNO-Pakt II vereinbar ist (vgl. Kälin/Malinverni/Nowak, a.a.O., S. 217 f.; Nowak, a.a.O., Rz. 25).
 
4.- Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2000 wurde das Verwaltungsgericht (bzw. die Landschaft Davos Gemeinde im Falle einer Rückweisung) angewiesen, die Möglichkeit einer Platzdemonstration am 29. Januar 2000 bzw. die dagegen sprechenden Gründe näher zu prüfen und eine solche Alternative gegen eine zeitliche Verschiebung des Demonstrationszuges auf den 30. Januar 2000 abzuwägen.
 
Als erstes ist im Folgenden zu prüfen, ob es vor der Meinungs- und Versammlungsfreiheit standhält, den Veranstaltern am Samstag, 29. Januar 2000, als Alternative zu einem Demonstrationszug eine Platzdemonstration zu verweigern.
 
Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung der angerufenen Freiheitsrechte. Demgegenüber hielt das Verwaltungsgericht mit dem Kleinen Landrat fest, es fehle in Davos an öffentlichen, im Eigentum und in der Hoheit der Gemeinde stehenden Plätzen. Eine ortsgebundene Demonstration falle daher von vornherein ausser Betracht. Die Gemeinde habe daher die Durchführung einer Platzdemonstration nicht weiter prüfen müssen.
 
a) Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass es in Davos keine öffentlichen Plätze gebe, welche im Eigentum und in der Hoheit der Gemeinde stünden. Sinngemäss macht er indessen geltend, dass auch auf Plätzen eine ortsgebundene Demonstration möglich wäre, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen. Anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezieht er sich allerdings nicht auf bestimmte Örtlichkeiten und setzt sich nicht näher mit den konkreten lokalen Verhältnissen auseinander. Ferner fügt er an, die Argumentation des Kleinen Landrates sei widersprüchlich.
 
b) Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass im Umstand eine gewisse Widersprüchlichkeit erblickt werden kann, dass der Kleine Landrat einerseits Platzdemonstrationen wegen Fehlens von öffentlichen Plätzen grundsätzlich ausschliesst und andererseits den Demonstranten den Bahnhofplatz Davos Dorf als Besammlungsort anbietet. Mit dem Angebot, den Bahnhofplatz zu benützen, verfügte er ungeachtet der Eigentumsverhältnisse in gewissem Masse tatsächlich über den Platz. Eine Besammlung von Demonstranten dauert erfahrungsgemäss eine nicht geringe Weile und behindert oder blockiert während dieser Zeit den öffentlichen Verkehr.
 
c) In diesem Sinne stellt sich die Frage, ob es allein auf die Eigentums- und Hoheitsverhältnisse an Plätzen ankommen kann und mangels solcher Plätze Bewilligungen für Platzdemonstrationen grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Dies kann nicht leichthin angenommen werden. Die Eigentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind oftmals für die Benutzung durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend. Ausschlaggebend können vielmehr die Widmung und die sich daraus ergebende tatsächliche Nutzung von Strassen und Plätzen durch die Öffentlichkeit sein. Insbesondere sind die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch frei zugänglich. Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der Sache oder durch eigentliche Widmung ergeben. Eine derartige Widmung ist auch gegenüber Grundstücken möglich, die zivilrechtlich gesehen im Privateigentum stehen. Grundstücke im Privateigentum können daher dem Gemeingebrauch geöffnet sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1830 ff.; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5./6. Auflage 1976/1986, Band II, Nr. 115 S. 810 ff.).
 
Soweit in diesem Sinne Plätze oder Strassen im Gemeingebrauch stehen, kann nicht gesagt werden, sie unterstünden in keiner Weise der öffentlichen Verfügungsgewalt.
 
Gemeingebrauch bedeutet Öffnung für die Allgemeinheit. Er bringt mit sich, dass die Behörden - unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und im Rahmen der Widmung - tatsächlich hoheitliche Verfügungsgewalt ausüben und etwa polizeiliche Befugnisse wahrnehmen. Auch das Strassenverkehrsrecht dürfte in solchen Situationen zur Anwendung kommen (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 813).
 
Derartige Strassen und Plätze können daher im Grundsatze auch für Kundgebungen beansprucht werden. Der Gemeingebrauch erlaubt den allgemeinen Zugang. Er kann daher auch jenen nicht von vornherein verwehrt werden, die unter Berufung auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eine Kundgebung durchführen wollen. Eignen sich die Örtlichkeiten unter dem Gesichtswinkel der beabsichtigten Appellwirkung, so ist deren Zurverfügungstellung im Einzelfall ebenfalls in Betracht zu ziehen (in diesem Sinne auch J.P. Müller, a.a.O., S. 332 f.). Sie sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Kleinen Landrates dem Grundsatze nach gleich zu behandeln wie andere öffentliche Strassen und Plätze.
 
Demnach können Strassen und Plätze, die zwar nicht im Eigentum des Gemeinwesens stehen, aber dem Gemeingebrauch gewidmet sind, nicht von vornherein für die Benützung von Kundgebungen ausgeschlossen werden. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gebieten vielmehr, dass deren Eignung im Bewilligungsverfahren ebenfalls geprüft und in die Interessenabwägung einbezogen wird. Ein absoluter Anspruch auf deren Benützung für Demonstrationen besteht indessen ebenso wenig wie bei andern Strassen und Plätzen. Eine entscheidende Grenze bilden insbesondere die Art und der Umfang der Widmung für den Gemeingebrauch. Auch unter Berufung auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit kann nicht über die Widmung hinausgegangen und eine weiterreichende Benützung verlangt werden (z.B. Benutzung mit Fahrzeugen angesichts einer Widmung ausschliesslich zu Gunsten von Fussgängern).
 
d) Daraus ergibt sich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Kleinen Landrates, eine Platzdemonstration falle mangels im Eigentum der Gemeinde stehender Plätze von vornherein nicht in Betracht, vor der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht standhält. Welche prozessuale Folgerung aus diesem Zwischenergebnis zu ziehen und inwiefern eine Prüfung hinsichtlich vorhandener im Gemeingebrauch stehender Plätze von Davos aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorzunehmen bzw. nachzuholen ist, wird unten darzulegen sein (E. 6).
 
5.- Über die Verweigerung einer Platzdemonstration hinaus erblickt der Beschwerdeführer in der Verschiebung des Demonstrationszuges vom 29. Januar 2000 auf den 30. Januar 2000 eine Verfassungsverletzung. Er macht im Wesentlichen geltend, die zeitliche Verlegung der Manifestation bewirke eine wesentliche Beeinträchtigung in der Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es fehle hierfür an sachlichen Gründen; die zeitliche Verschiebung sei unverhältnismässig.
 
Zudem habe der Kleine Landrat die Verschiebung (vorerst als Vorschlag anlässlich der Besprechung und schliesslich in seiner Verfügung) den Veranstaltern erst in einem späten Zeitpunkt bekanntgegeben und dadurch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zusätzlich beeinträchtigt.
 
In Bezug auf die zeitliche Verlegung der Manifestation vom Samstag auf den Sonntag führten das Verwaltungsgericht und der Kleine Landrat aus, sie sei wegen der Verkehrsverhältnisse an Samstagen im Allgemeinen sowie wegen des Besuchs des amerikanischen Präsidenten gerechtfertigt gewesen.
 
a) Der Kleine Landrat bezeichnete die zeitliche Verschiebung des Demonstrationszuges vom Samstag, 29. Januar 2000, auf den Sonntag, 30. Januar 2000, als "zeitliche Auflage".
 
Auf die terminologische Kontroverse braucht im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen zu werden (siehe das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2000, E. 3c S. 10).
 
Wie bereits dargelegt, beschränkt der Beschwerdeführer seine Verfassungsrüge auf den Aspekt der zeitlichen Verschiebung des Manifestationsumzuges vom 29. Januar 2000 auf den 30. Januar 2000. Er rügt indessen nicht, dass der Kleine Landrat - für den 30. Januar 2000 - eine gegenüber dem Gesuch eingeschränkte Umzugsroute bewilligt hatte.
 
b) Wesentlich für die Beurteilung der streitigen Frage ist, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf erheben kann, eine Demonstration an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst gewählten Randbedingungen durchzuführen (E. 4). Unter Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung und Beachtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit kann die Behörde eine Bewilligung unter Auflagen (etwa betreffend Ordnungsdienst, Verwendung von Lautsprechern, Vermummungsverbot etc.) erteilen oder eine Manifestation an einem andern Ort (abgeänderte Route, Platzdemonstration an einem andern Ort, Platzdemonstration anstelle eines Umzuges) oder zu einem andern Zeitpunkt (zeitliche Verschiebung oder Begrenzung) bewilligen. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die zeitliche Verlegung vom Samstag auf den Sonntag vor dem Verfassungsrecht standhält.
 
Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass der Kleine Landrat eine Demonstration, wie sie der Beschwerdeführer durchzuführen beantragt hat, im Grundsatz für möglich und bewilligungsfähig erachtet. Er hat den Demonstrationszug trotz der engen und problematischen Platz- und Verkehrsverhältnisse in Davos sowie in Anbetracht der Interessen unbeteiligter Dritter (Grundeigentümer und Geschäftsinhaber entlang der Demonstrationsroute, unbeteiligte Privatpersonen und Touristen) und der Sicherheitsaspekte und Gefahrenrisiken für den Sonntag, 30. Januar 2000, auf einer - reduzierten - Strecke tatsächlich bewilligt. Demnach ist einzig zu prüfen, ob andere sachliche Gründe die Verschiebung rechtfertigen und diese vor der Meinungs- und Versammlungsfreiheit standhält.
 
c) Die Landschaft Davos Gemeinde begründete die Verschiebung einlässlich in ihrer Bewilligungverfügung sowie in ihren Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht. Sie führte im Einzelnen aus, der Verkehr komme in Davos an den Wochenenden regelmässig zum Erliegen. Besonders an Samstagen bildeten sich schon am Morgen stehende Kolonnen und bewegten sich die Fahrzeuge während des ganzen Tages lediglich im Schritttempo. Dies sei auf die vielen Tagestouristen und insbesondere auf den Gästewechsel, d.h. den Wechsel der wochenweise nach Davos kommenden Feriengäste zurückzuführen.
 
Daher sei ein Demonstrationsumzug, der den Verkehr notgedrungen blockiert, am Samstag nicht zu verantworten, hingegen am Sonntag gerade noch hinzunehmen. Dem fügte das Verwaltungsgericht bei, am 29. Januar 2000 sei zudem der Besuch des amerikanischen Präsidenten mit seinem enormen Sicherheitstross erwartet worden, welcher die Lage in Davos zusätzlich belastete.
 
Der Beschwerdeführer vermag dem nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Die gesamten verkehrspolizeilichen Umstände sprechen tatsächlich für eine Verschiebung des Demonstrationszuges vom Samstag auf den Sonntag. Es sind in erster Linie die nicht bestrittenen schwierigen samstäglichen Verkehrsverhältnisse, die eine Verschiebung nahelegen. Der Kleine Landrat durfte dem an Samstagen stattfindenden Gästewechsel Rechnung tragen und mit der Verschiebung auf den Sonntag versuchen, grössere Blockierungen der Verkehrswege, ein eigentliches Verkehrschaos mit langen Staus und eine Lahmlegung der Sicherheitsdienste (Ambulanzen, Feuerwehr etc.) zu vermeiden. Er durfte dabei auch berücksichtigen, dass die Verkehrsbehinderungen - in Anbetracht der notwendigen Vorbereitungen und allfälliger Umleitungen sowie der Zeit bis zur Demonstrationsauflösung - eine weit über die Demonstrationszeit hinaus reichende Zeitspanne und damit einen bedeutenden Zeitraum in Anspruch nehmen. Bereits aus der Besonderheit der Verkehrsverhältnisse an Samstagen ergeben sich daher sachliche Gründe für die beanstandete zeitliche Verlegung. In Bezug auf den 29. Januar 2000 kommt, wie das Verwaltungsgericht ausführt, noch der Besuch des amerikanischen Präsidenten hinzu. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass auch dieser Umstand die Situation zusätzlich, wenn auch nicht entscheidend, verschärfte. Demgegenüber kommt den sicherheitspolizeilichen Aspekten für die Verschiebung auf den Sonntag keine ausschlaggebende Bedeutung zu; neben dem amerikanischen Präsidenten bedurften auch die zahlreichen übrigen prominenten Teilnehmer aus Politik und Wirtschaft eines wirksamen (diplomatischen) Schutzes an Samstagen und Sonntagen.
 
d) In Anbetracht dieser objektiven Umstände ist weiter danach zu fragen, ob sich die Verschiebung auf den Sonntag in Abwägung der unterschiedlichen entgegenstehenden Interessen verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt.
 
aa) Dabei darf zum einen berücksichtigt werden, dass unbeteiligte Dritte wie Touristen, Grundeigentümer oder auch Geschäftsinhaber durch eine Manifestation unabhängig vom Zeitpunkt betroffen werden. Allerdings werden sie durch eine Kundgebung an einem Sonntag weniger beeinträchtigt, wenn dadurch (noch) grössere Verkehrsbehinderungen und Blockierungen der Verkehrswege am Samstag verhindert werden können. Insbesondere die wochenweise anwesenden Touristen haben ein erhebliches berechtigtes Interesse daran, dass der Gästewechsel mit Hin- und Rückfahrt ohne unzumutbare Störungen erfolgen kann.
 
bb) Weiter ist die zeitliche Verschiebung aus der Sicht der Veranstalter unter dem Aspekt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu prüfen.
 
Die Veranstalter haben, wie bereits dargetan, keinen unbedingten Anspruch auf Durchführung einer Manifestation an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt.
 
Die Behörden können ihnen ohne Verfassungsverletzung einen andern als den gewünschten Ort zuweisen, soweit dieser dem Publizitätsbedürfnis der Veranstaltung angemessen Rechnung trägt (BGE 124 I 267 E. 3d S. 271, mit Hinweisen). In gleicher Weise fallen grundsätzlich zeitliche Beschränkungen oder Verschiebungen in Betracht. Sie sind unter verfassungsrechtlichem Gesichtswinkel in erster Linie an der beabsichtigten Appellwirkung und der Möglichkeit der tatsächlichen Teilnahme zu messen. Bei gleichbleibender Appellwirkung wirkt sich eine Verschiebung auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit kaum aus; indessen würden die Freiheitsrechte beeinträchtigt, wenn die Veranstalter dadurch das Zielpublikum in keiner Weise mehr erreichen könnten (z.B. bei einem Gesuch für eine Manifestation in einer belebten Innenstadt am Samstag und einer Bewilligung für den Sonntag angesichts weitgehend menschenleerer Örtlichkeiten). Desgleichen kann eine zeitliche Verschiebung die tatsächliche Teilnahme an einer Kundgebung beeinträchtigen, wenn diese etwa von einem Samstag auf einen Wochentag verschoben wird.
 
Für den vorliegenden Fall fällt insbesondere ins Gewicht, dass das Weltwirtschaftsforum über den 29. bzw.
 
30. Januar 2000 hinaus bis zum 31. Januar 2000 dauerte.
 
Während der ganzen Dauer des Weltwirtschaftsforums waren die Medien (Presse und Fernsehen) aus der ganzen Welt in Davos präsent und berichteten ausführlich über die Verhandlungen und Diskussionen. Die Veranstalter der Kundgebung wandten sich in erster Linie an diese Medien. Sie können deren Interesse an einem Sonntag in gleicher Weise erwecken wie an einem Samstag. Die Appellwirkung gegenüber der Presse ist demnach in Anbetracht der konkreten Verhältnisse während des Weltwirtschaftsforums für Samstag und Sonntag vergleichbar.
 
Daran vermag auch der Umstand nichts Wesentliches zu ändern, dass im Falle einer Demonstration am Sonntag die Sonntagspresse nicht darüber berichten kann; immerhin könnte und würde in diesem Falle das Fernsehen eine Berichterstattung am Sonntag Abend vornehmen. Unter diesem Aspekt beeinträchtigt die Verschiebung der Kundgebung auf den 30. Januar 2000 die Ausübung der Meinungs und Versammlungsfreiheit nicht wesentlich.
 
Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf die Appellwirkung gegenüber der Bevölkerung und den Touristen in Davos selber. Es könnte in dieser Hinsicht nicht gesagt werden, dass die Veranstalter durch die Bewilligung für den Sonntag in ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigt würden.
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Demonstrationsteilnahme an einem Sonntag sei gegenüber einer Durchführung am Samstag wesentlich erschwert. Auch in diesem Umstand kann entgegen seiner Auffassung keine Beeinträchtigung in den Verfassungsrechten erblickt werden.
 
Die Anreise nach Davos und die Rückreise sind an Sonntagen gleicherweise möglich wie an Samstagen. Sollten die Teilnehmer aus weiter entfernten Gebieten kommen, so müsste allenfalls der Freitag für die Anreise auf den Samstag verwendet werden; bei einer Durchführung am Sonntag würde allenfalls der Montag für die Rückreise benötigt.
 
Damit ergibt sich, dass die Verschiebung der Kundgebung auf den 30. Januar 2000 auf die Wahrnehmung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keinen oder zumindest keinen ausschlaggebenden Einfluss hat.
 
cc) Aus einer Gesamtbetrachtung heraus zeigt sich, dass die verkehrspolizeilichen Gründe klar für eine Durchführung der Demonstration am Sonntag sprechen. Wegen der mit jeder Kundgebung verbundenen Beeinträchtigung von unbeteiligten Dritten überwiegt zwar deren Interesse an einer Durchführung am Sonntag. Dies fällt unter den gegebenen Umständen in der Interessenabwägung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist hingegen, dass die zeitliche Verschiebung des Demonstrationsumzuges auf den Sonntag die Wahrnehmung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit kaum beeinträchtigt. Insbesondere sind die Appellwirkung und die Teilnahmemöglichkeiten für Samstag und Sonntag unter den gegebenen Umständen gleichwertig. In Anbetracht all dieser Umstände durften die Behörden dem Demonstrationszug am Sonntag den Vorzug geben, ohne den Beschwerdeführer und die Veranstalter in ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu verletzen. Die Beschwerde erweist sich daher unter dem Gesichtswinkel der Verschiebung vom Samstag auf den Sonntag als unbegründet.
 
dd) Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kleinen Landrat vor, die Verschiebung des Demonstrationszuges auf den 30. Januar 2000 zu spät ins Spiel gebracht und dadurch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zusätzlich verletzt zu haben. Unter Erwägung 2d ist ausgeführt worden, dass dem Kleinen Landrat keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorgeworfen werden kann. Schon im bundesgerichtlichen Urteil vom 30. Juni 2000 wurde dargelegt, dass es an den Voraussetzungen für eine Berufung auf Treu und Glauben fehlt (E. 3e). Im vorliegenden Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern das späte Bekanntwerden des Datums die Kundgebung unter dem Aspekt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit tatsächlich beeinträchtigt habe. Auf die Frage braucht nicht näher eingegangen zu werden.
 
6.- Im Anschluss an die materielle Beurteilung der Beschwerde in den vorstehenden Erwägungen ist nunmehr zu prüfen, welche prozessualen Folgen daraus für das bundesgerichtliche Verfahren zu ziehen sind.
 
Es ist in Erwägung 4 dargelegt worden, dass grundsätzlich auch Plätze, die zwar nicht in öffentlichem Eigentum stehen, indessen dem Gemeingebrauch gewidmet sind, für Kundgebungen in Betracht fallen. Weder das Verwaltungsgericht noch der Kleine Landrat haben das streitige Ersuchen um Bewilligung einer Demonstration unter diesem Gesichtswinkel geprüft und die Tauglichkeit bestimmter im kantonalen Verfahren genannter Plätze für eine stationäre Demonstration untersucht. Ihre Auffassung und ihr Vorgehen vermögen vor der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht standzuhalten.
 
Diese würden es grundsätzlich erfordern, dass die Eignung von privaten Plätzen im Gemeingebrauch für eine Platzdemonstration am 29. Januar 2000 unter den konkreten Verhältnissen in einem neuen Verfahren geprüft würde. Zusätzlich wäre in einem neuen Verfahren die Möglichkeit einer allfälligen Platzdemonstration am Samstag in einer umfassenden Interessenabwägung der Bewilligung eines Demonstrationsumzuges am Sonntag gegenüber zu stellen.
 
Weiter darf berücksichtigt werden, dass gemäss Erwägung 5 die Verschiebung des Demonstrationszuges auf den
 
30. Januar 2000 abstrakt gesehen verfassungsrechtlich zulässig ist und den Beschwerdeführer und die Veranstalter in ihren aus der Meinungs- und Versammlungsfreiheit fliessenden Rechten nicht verletzt. Immerhin wäre, wie dargetan, die beanstandete zeitliche Verschiebung einer allfälligen Platzdemonstration am 29. Januar 2000 gegenüberzustellen.
 
Gesamthaft zeigt sich, dass mit diesen vorstehenden Erwägungen die wesentlichen Grundsatzfragen beantwortet sind. Es liegen somit für zukünftige Konstellationen die sich aus dem vorliegenden Verfahren ergebenden Richtlinien vor. Damit wird der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen einer nicht mehr aktuellen Beschwerdesache Genüge getan (vgl. vorne E. 1a). Es kann in der vorliegenden Beschwerdesache nicht darum gehen, gestützt auf die konkreten Verhältnisse (zeitlicher und lokaler Natur) die letzten möglichen Fragen zu klären und jegliche denkbare Abwägung vorzunehmen.
 
Dies erscheint auch deshalb nicht erforderlich, weil die konkreten Umstände (etwa hinsichtlich des Sicherheitsrisikos) einem steten Wandel unterliegen und deren Beurteilung im vorliegenden, das Jahr 2000 betreffenden Fall für künftige Verfahren ohnehin nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.
 
Es rechtfertigt sich daher, von einer Gutheissung der Beschwerde und einer Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen und für die Demonstration vom 29./30. Januar 2000 kein neues (rückwirkendes) Bewilligungsverfahren zu verlangen.
 
Ein neues Verfahren würde lediglich zu neuen Entscheiden und Rechtsmittelverfahren bezüglich eines längst zurückliegenden Ereignisses führen und nurmehr abstrakte Bedeutung haben. Das aber kann auch bei grundsätzlichem Verzicht auf das aktuelle Interesse als Prozessvoraussetzung nicht der Sinn des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein.
 
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anbetracht der sich stellenden grundsätzlichen Fragen rechtfertigt es sich, trotz des Unterliegens des Beschwerdeführers keine Kosten zu erheben (Art. 154 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Landschaft Davos Gemeinde sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 20. September 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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