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Informationen zum Dokument  BGer B 84/2000  Materielle Begründung
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BGer B 84/2000 vom 03.10.2001
 
[AZA 7]
 
B 84/00
 
B 86/00 Gb
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
 
und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Urteil vom 3. Oktober 2001
 
in Sachen
 
Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause, Clarastrasse 6, Postfach, 4005 Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8027 Zürich,
 
gegen
 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause, Clarastrasse 6, Postfach, 4005 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8027 Zürich,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause (nachfolgend: Arbeitgeberin), hatte im Hinblick auf die von ihr beschäftigten Personen mit der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Sammelstiftung) einen ab 1. Januar 1997 geltenden Anschlussvertrag (Nr. F4910) abgeschlossen. An Informationsveranstaltungen vom 9. und
 
16. Juni 1999 sowie mit Zirkularschreiben vom 24. Juni 1999 kündigte die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten an, sie werde sich mit Wirkung ab 1. Januar 2000 der Veska Pensionskasse H+ (nachfolgend: neue Vorsorgeeinrichtung) anschliessen und das Personal werde dort berufsvorsorgeversichert sein. Demgemäss kündigte die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag gegenüber der Sammelstiftung mit Schreiben vom 18. Juni 1999 auf den 31. Dezember 1999. Die Sammelstiftung bestätigte diese Kündigung mit Schreiben vom 2. Juli 1999 und bemerkte, ihre "Haftung" für die versicherten anwartschaftlichen Leistungen "sowie alle laufenden Renten" würden in diesem Zeitpunkt erlöschen. Arbeitgeberin und Sammelstiftung konnten sich in der daraufhin einsetzenden Korrespondenz über die Frage, ob die Renten beziehenden Personen bei der Sammelstiftung verbleiben oder von der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen seien, nicht einigen.
 
B.- Die Arbeitgeberin erhob am 8. Februar 2000 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sammelstiftung zu verpflichten, einerseits die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten weiterhin an die Destinatäre auszubezahlen (Klagebegehren Ziff. 1), anderseits das Deckungskapital für die aktiven Versicherten von etwa 16 Mio. Franken, die freien Mittel (einschliesslich Gratisaktien), die Reserven, Überschussanteile und Sondermassnahmen, verzinst zu 5 % seit
 
1. Januar 2000, an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Klagebegehren Ziff. 2).
 
Die Sammelstiftung schloss zum einen auf Abweisung der Klage und erhob zum andern Widerklage mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von Fr. 1'705'802. 30, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Widerklage, zu verpflichten; im Weitern habe die Arbeitgeberin die Löhne ihrer Beschäftigten für das Jahr 2000 zu melden.
 
C.- Mit Verfügung vom 21. März 2000 wies das Sozialversicherungsgericht die beantragte Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Die seitens der Sammelstiftung hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2000 ab.
 
D.- Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verpflichtete das Sozialversicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der Klage die Sammelstiftung,
 
"die am 31. Dezember 1999 bereits laufenden Renten gemäss Anschlussvertrag Nr. F4910 (Kategorien 01, 11 und 12) weiterhin nach Gesetz, Reglement und Versicherungsbedingungen auf eigene Rechnung an die berechtigten Personen zu erbringen.
 
Im Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, das den der Klägerin zuzuordnenden aktiv Versicherten zustehende Deckungskapital per 31. Dezember 1999 an die Veska Pensionskasse H+ zu überweisen, zuzüglich Zins zu 5 % seit
 
1. Januar 2000, abzüglich der in der Zwischenzeit von der Beklagten bereits ausbezahlten Austrittsleistungen. (Dispositivziffer 1)"
 
Hingegen trat das kantonale Gericht insoweit auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1 in fine), als die Arbeitgeberin Anspruch "auf höhere Austrittsleistungen als das Deckungskapital der ihr zuzuordnenden aktiven Versicherten" erhebe. Soweit die Arbeitgeberin "die Überweisung von freien Mitteln (einschl. Gratisaktien), Reserven, Überschussanteile und Sondermassnahmen" verlange, sei nicht der Richter, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig (Erw. 6a, b).
 
Die Widerklage wies das Gericht in Dispositivziffer 2 ab (Entscheid vom 27. September 2000).
 
E.- Die Arbeitgeberin führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
 
"1. Es sei die Beschwerdegegnerin in Abänderung bzw. Ergänzung
 
von Dispositivziffer 1 des Urteils der IV. Kammer
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2000 (BV 2000. 00008) zu verpflichten, der
 
Beschwerdeführerin über das Deckungskapital der aktiven
 
Versicherten hinausgehend die Saldi des
 
a) Prämienzahlungskontos, Stand per 31.12.1999
 
Fr. 49'731. 15,
 
b) Überschusskontos, Stand per 31.12.1999 Fr. 2063.-,
 
c) Kontos Sondermassnahmen, Stand per 31.12.1999
 
Fr. 52'474. 85, sowie
 
d) Kontos freies Stiftungsvermögen, Stand per 30.6.2000
 
Fr. 1'640'127. 55, abzüglich der anteilsmässigen
 
freien Mittel gemäss Verteilplan vom 23.12.1999, die
 
auf die per 31.12.1999 bereits rentenberechtigten
 
und bei der Beschwerdegegnerin verbleibenden Personen
 
zu verteilen sind,
 
zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 1. Januar 2000 herauszugeben
 
bzw. an die neu zuständige Vorsorgeeinrichtung, die
 
Veska Pensionskasse H+ (Konto Nr. X.________) zu überweisen.
 
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
 
Beschwerdegegnerin.. "
 
Die Sammelstiftung schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
F.- Gegen den Entscheid vom 27. September 2000 führt auch die Sammelstiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren:
 
"1. Ziffer 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 27. September 2000 betreffend
 
die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Ausrichtung
 
von bereits am 31.12.1999 laufenden Renten gemäss
 
Anschlussvertrag Nr. F 4910 sei aufzuheben; die Beschwerdegegnerin
 
sei zu verpflichten, ihre neue Vorsorgeeinrichtung
 
anzuweisen, die Rentner des Anschluss- und Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages
 
Nr. F 4910 bzw. die dazugehörigen Rückkaufswerte und
 
Schadensreserven abzüglich der von der Beschwerdeführerin
 
bereits ausgerichteten Rentenleistungen zu übernehmen.
 
Es sei die Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses
 
von 5 % auf dem Deckungskapital der aktiv Versicherten
 
per 31.12.1999 ab dem 1. Januar 2000 aufzuheben.
 
2. Für den Fall der Verpflichtung der Beschwerdeführerin
 
zur Weiterausrichtung von laufenden Rentenzahlungen
 
sei Ziffer 2 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts
 
Zürich vom 27. September 2000 aufzuheben und
 
die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer
 
Einmaleinlage von Fr. 339'181.- zuzüglich Zins von 5 %
 
seit der Einreichung der Widerklage vom 15. März 2000
 
zu verpflichten;
 
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
 
der Beschwerdegegnerin. "
 
Die Arbeitgeberin lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.
 
Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
G.- Die neue Vorsorgeeinrichtung wurde in die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2001, welche den Parteien zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme unterbreitet wurde, pflichtet die neue Vorsorgeeinrichtung dem Standpunkt der Arbeitgeberin bei. Während Letzte auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beigeladenen verzichtet, äussert sich die Sammelstiftung dazu in ihrer Eingabe vom 9. März 2001 in ablehnendem Sinne mit dem Antrag:
 
"Die Beigeladene sei zur Übernahme der Rückkaufswerte und Schadenreserven der laufenden Renten abzüglich der bereits ausgerichteten Rentenleistungen des aufgehobenen Anschluss- und Kollektiv-Lebensversicherungsvertrags Nr. F4910 zu verpflichten.. "
 
H.- Am 3. Oktober 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Weil sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den gleichen kantonalen Gerichtsentscheid richten und sachlich eng miteinander zusammenhängen, rechtfertigt es sich, sie zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl.
 
BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen).
 
2.- a) Streitigkeiten, welche sich zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung aus der (behaupteten) Auflösung eines Anschlussvertrages ergeben, unterliegen der Rechtsprechungszuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (BGE 120 V 301 Erw. 1a und 447 Erw. 1).
 
b) Da es in den beiden Verfahren um Ansprüche der Arbeitgeberin aus der erfolgten, vorinstanzlich bestätigten und auf Grund des Rechtsbegehrens der Sammelstiftung nicht mehr angefochtenen Auflösung des Anschlussvertrages, somit nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.- Der Instruktionsrichter hat die neue Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe der in BGE 125 V 94 Erw. 8b aufgestellten Grundsätze in das Verfahren beigeladen. Streng genommen hätte schon das kantonale Gericht diese Beiladung vornehmen müssen, statt sich damit zu begnügen, eine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der neuen Vorsorgeeinrichtung zu den Akten zu nehmen. Da indessen die durch die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden aufgeworfenen Fragen rein rechtlicher Natur und daher vom Eidgenössischen Versicherungsgericht frei zu beurteilen sind (Erw. 4a hienach), ist die erst letztinstanzlich erfolgte Beiladung zulässig, zumal die Gehörsrechte der Parteien umfassend gewahrt wurden.
 
Was die Sammelstiftung im Übrigen gegen die erfolgte Beiladung einwendet oder daraus ableiten will - nämlich dass die neue Vorsorgeeinrichtung aktivlegitimiert sei, und nicht die Arbeitgeberin -, dringt nicht durch: Wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten BGE 125 V 94 Erw. 8b die Beiladung von einer Rechtsbeziehung abhängig gemacht hat, so betrifft diese Feststellung das Verhältnis von Hauptpartei zur Beigeladenen, und nicht, wie die Sammelstiftung irrtümlich behauptet, das Verhältnis zwischen Gegenpartei zur Beigeladenen. Zwischen der vom Bewilligungsentzug betroffenen VISANA und ihren Mitkonkurrentinnen, den anderen Krankenkassen einerseits, den Kantonen, in denen sich der Bewilligungsentzug auswirkte, anderseits, bestand keine Rechtsbeziehung, auf welche die Rechtskraft des Urteils von BGE 125 V 80 betreffend das Bewilligungsverhältnis VISANA-Eidgenossenschaft zu erstrecken gewesen wäre. Anders hier: Zwischen der Arbeitgeberin als Hauptpartei und der neuen Vorsorgeeinrichtung als Beigeladene besteht offensichtlich eine Rechtsbeziehung, nämlich der mit Wirkung ab 1. Januar 2000 abgeschlossene Anschlussvertrag.
 
Mit der Beiladung gilt es zu verhindern, dass, falls der Rechtsstandpunkt der Sammelstiftung geschützt würde, die neue Vorsorgeeinrichtung sich gegenüber der Arbeitgeberin auf den Standpunkt stellen könnte, sie werde die passiven Versicherten (Renten beziehenden Personen) nicht aufnehmen, weil dies im mit Wirkung ab 1. Januar 2000 abgeschlossenen Anschlussvertrag so nicht vorgesehen sei. Mit der erfolgten Beiladung ist sichergestellt, dass die neue Vorsorgeeinrichtung das über die Frage des Verbleibens oder Mitgehens der Rente beziehenden Personen entscheidende Urteil gegen sich gelten lassen muss, wogegen sie im Übrigen in ihrer Stellungnahme auch keine Opposition angemeldet hat.
 
4.- a) Nach Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ein Innominatvertrag sui generis im engern Sinne (BGE 120 V 299). Der Anschlussvertrag ist nach den allgemeinen bundesprivatrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen der Art. 1 ff. OR auszulegen, insbesondere auf Grund des Vertrauensprinzips (BGE 120 V 450 Erw. 4c und 452 Erw. 5a). Diese Auslegung der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen stellt sich als Rechtsfrage dar, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht frei überprüft. Dabei bedeutet eine unrichtige Vertragsauslegung eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit. a OG.
 
b) Wie schon erwähnt (Erw. 2b hievor), ist die im Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung, welches zum Urteil vom 20. Juni 2000 geführt hatte, noch strittige Frage, ob der Anschlussvertrag tatsächlich auf 31. Dezember 1999 rechtswirksam gekündigt (aufgelöst) worden sei, nicht mehr zu prüfen, nachdem es die Sammelstiftung, wie sie ausdrücklich einräumt, unterlassen hat, ihre insoweit erhobene vorinstanzliche Widerklage bzw. deren entsprechende Abweisung durch das kantonale Gericht an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterzuziehen. Es geht also nur noch darum zu beurteilen, welche Ansprüche der Arbeitgeberin aus der erfolgten Auflösung des Anschlussvertrages Nr. F4910 zustehen. Der erneut und entgegen den Erwägungen im Urteil vom 20. Juni 2000 erhobene Einwand, es sei nicht die Arbeitgeberin, sondern die beigeladene neue Vorsorgeeinrichtung aktiv legitimiert, ist im Lichte der oben erwähnten zu Art. 11 BVG ergangenen Rechtsprechung (Erw. 4a hievor) unbegründet. Zwischen alter und neuer Vorsorgeeinrichtung besteht und entsteht keine Rechtsbeziehung, welche die Anspruchsgrundlage betreffend die Herausgabe der Deckungskapitalien für die aktiven und passiven Versicherten abgeben könnte. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 445, wo die Arbeitgeberin gegen die alte Vorsorgeeinrichtung auf Herausgabe zusätzlicher Deckungskapitalien klagte, die Aktivlegitimation ohne weiteres bejaht.
 
Wenn sich in dem in SVR 1999 BVG 11 S. 33 publizierten Urteil alte und neue Vorsorgeeinrichtung gegenüberstanden und um die Höhe der wegen des Austritts der Arbeitgeberin anfallenden Entschädigung stritten, so ist dies einzig darauf zurückzuführen, dass die dort involvierte Arbeitgeberin alle durch den Wechsel entstandenen Ansprüche gegenüber der alten Vorsorgeeinrichtung an die neue Vorsorgeeinrichtung zediert hatte, wie aus dem Sachverhalt jenes Urteils hervorgeht.
 
5.- a) aa) Die Arbeitgeberin und die Sammelstiftung hatten unter dem Datum des 2. Juni 1997 den Anschlussvertrag Nr. F4910 abgeschlossen, welcher, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen enthält:
 
"Art. 1 Anschluss
 
Der Arbeitgeber erklärt hiermit seinen Anschluss an die
 
Stiftung zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gemäss
 
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
 
(...)
 
Art. 2 Grundlagen
 
Der Arbeitgeber beauftragt die Stiftung, als Versicherungsnehmerin und Begünstigte mit der Schweizerischen
 
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt/Swiss Life, Zürich (Rentenanstalt/Swiss Life genannt), einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag abzuschliessen. Der Kreis der zu versichernden Arbeitnehmer sowie Art, Umfang und Finanzierung der versicherten Leistungen werden im Vorsorgereglement geregelt. (...)
 
Der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag und das Vorsorgereglement bilden integrierenden Bestandteil dieses Anschluss-Vertrages.
 
Die Rentenanstalt/Swiss Life besorgt die Geschäftsführung der Stiftung. Mitteilungen der Rentenanstalt/Swiss Life und an die Rentenanstalt/Swiss Life gelten für die
 
Stiftung als verbindlich.
 
(...)
 
Art. 7 Dauer des Vertrages/Kündigungsfrist/Höhe des Rückerstattungswertes
 
Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft und dauert bis zum 31.12.1998.
 
Findet spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer keine Kündigung statt, so dauert der Vertrag jeweilen ein weiteres Jahr mit gleicher Kündigungsfrist fort.
 
(...)
 
Bei Kündigung des Vertrages durch den Arbeitgeber ist die
 
Zustimmung der Verwaltungskommission erforderlich.
 
Die Beendigung des Vertrages hat die Auflösung des gemäss
 
Art. 2 zwischen der Stiftung und der Rentenanstalt/Swiss
 
Life abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zur Folge. Die Stiftung stellt als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung, den sie gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss
 
Life erhält, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gemäss BVG.
 
(...)"
 
bb) Gestützt auf die anschlussvertragliche Grundlage in Art. 2 hat die Sammelstiftung "für das Vorsorgewerk" der Arbeitgeberin drei in Bezug auf die hier streitigen Belange gleich gefasste Reglemente erlassen, und zwar für die Kat. 01 "Allgemeiner Bestand", Kat. 11 "HHB-Allgemeiner Bestand" und Kat. 12 "HHB-Mitarbeiter/innen im Stundenlohn".
 
Die Abweichungen zwischen diesen drei als Vorsorgeverträgen zu qualifizierenden Reglementen beschränken sich im Wesentlichen auf den versicherten Lohn, die Höhe der (altersabhängigen) Altersgutschriften und - demzufolge - der zu deren Finanzierung erforderlichen Beiträge. Die Art. 1 (Zweck/Grundlagen) dieser drei Reglemente lauten:
 
" (1)
 
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich (Stiftung)
 
unterhält für die in Art. 3 bezeichneten Arbeitnehmerinnen
 
und Arbeitnehmer der
 
Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause,
 
Basel,
 
(Arbeitgeber) ein Vorsorgewerk (Personalvorsorge).
 
(...)
 
(2)
 
Grundlage der Personalvorsorge bildet ein Vertrag zwischen
 
der Stiftung und der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich (Rentenanstalt/
 
Swiss Life)
 
Die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Stiftung sind in
 
einem Anschluss-Vertrag geregelt.
 
(...)"
 
Die jeweiligen Art. 28 (Änderungen/Abweichungen) lauten:
 
" (1)
 
Dieses Reglement kann jederzeit abgeändert werden. Das
 
für die einzelne versicherte Person vorhandene Altersguthaben
 
- allenfalls nach Verrechnung von Kosten, die infolge
 
Wechsel des Vorsorgeträgers bei der Auflösung des
 
Vertrages (Art. 1) anfallen - muss jedoch weiterhin für
 
ihre Vorsorge verwendet werden. Bereits erworbene Ansprüche
 
der Bezugsberechtigten werden durch eine Reglementsänderung
 
nicht mehr berührt.
 
(2)
 
Abweichungen vom Reglement aufgrund gesetzlicher Vorschriften
 
bleiben vorbehalten.. "
 
cc) Der ebenfalls in Art. 2 des Anschlussvertrages erwähnte abzuschliessende Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag datiert vom 2. Juni 1997 mit dem Titel:
 
"Kollektive BVG-Spar- und RisikoversicherungVertrag Nr. F4910zwischen der BVG-Sammelstiftung der RentenanstaltZürich(Stiftung)und derSchweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Zürich(Rentenanstalt/Swiss Life)"
 
Unter dem Randtitel "Zeitpunkt des Abschlusses und der Auflösung von Versicherungen" bestimmt Art. 3:
 
" (1)
 
Für Personen, die bis und mit 15. eines Monats in die
 
Personalvorsorge aufzunehmen sind, erfolgt der Abschluss
 
der Versicherung auf den ersten Tag dieses Monats und für
 
Personen, die nach dem 15. eines Monats in die Personalvorsorge
 
aufzunehmen sind, auf den ihrer Aufnahme folgenden
 
Monatsersten.
 
Für Personen, deren Arbeitsverhältnis bis und mit 15.
 
eines Monats aufgehoben wird, erfolgt die Auflösung der
 
Versicherung auf Ende des Vormonats und für Personen,
 
deren Arbeitsverhältnis nach dem 15. eines Monats aufgehoben
 
wird, auf Ende des laufenden Monats, sofern nicht
 
ein Vorsorgefall eingetreten ist.
 
(2)
 
Die Rentenanstalt/Swiss Life trägt die Haftung für die
 
vereinbarten Versicherungsleistungen unabhängig vom vorumschriebenen
 
Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Auflösung
 
der Versicherung gemäss den Bestimmungen von Art. 3
 
und Art. 26 des Vorsorgereglementes.. "
 
dd) Endlich sehen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung" (gültig ab
 
1. Januar 1996) in Art. 7 (Vertragsauflösung) vor:
 
"(1)
 
Bei der Kündigung des Versicherungsvertrages werden auf
 
Verlangen der Versicherungsnehmerin alle Versicherungen - oder im Einverständnis mit der Rentenanstalt/Swiss Life nur die Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen - zurückgekauft oder in prämienfreie Versicherungen umgewandelt.
 
(2)Der Rückkauf von Versicherungen einer generell umschriebenen
 
Kategorie von versicherten Personen gemäss Abs. 1 sowie der Rückkauf von Versicherungen infolge Umstrukturierungen der Arbeitgeberfirma gelten, wenn Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt werden, als Teilkündigung. Bei einer
 
Teilkündigung werden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss angewandt. Art. 6 findet in diesen Fällen keine
 
Anwendung.
 
(3)(Grundsätze der Berechnung des Rückerstattungswertes bei
 
Rückkauf)
 
(4)(Aufschub des Bezuges des Rückerstattungswertes auf max.
 
drei Jahre)
 
(5) (Neufestsetzung der Leistungen bei Umwandlung in prämienfreie
 
Versicherungen)
 
(6) (Risikoversicherungen: weder Rückerstattungs- noch einen
 
Umwandlungswert)"
 
b) Das BVG regelt den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber und damit insbesondere die Frage nicht, ob die im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages eine Rente beziehenden Personen, d.h. die ehemaligen oder die teilinvaliden Arbeitnehmer (oder allenfalls deren Renten beziehende Hinterlassene) ebenfalls aus der alten Vorsorgeeinrichtung auszutreten haben. Ebenso wenig regelt das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Freizügigkeitsgesetz diese Frage (BGE 125 V 423 ff. Erw. 4). Insbesondere hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 5 dieses Urteils erwogen, soweit sich aus Art. 2 Abs. 1 FZG - e contrario - ergebe, dass Personen, bei denen der Vorsorgefall bereits eingetreten sei und welche Rentenleistungen beziehen, mangels eines Anspruchs auf eine Austrittsleistung grundsätzlich nicht mehr die Vorsorgeeinrichtung verlassen könnten, lasse sich dieser Umkehrschluss nicht ohne weiteres auf den (als freizügigkeitsrechtlichen Sonderfall bezeichneten) Fall der Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber in Bezug auf die diesem zuzuordnenden Rentenbezüger übertragen. Eine solche nur auf den Wortlaut der Bestimmung abstellende Betrachtungsweise lässt für die Durchführung der beruflichen Vorsorge zentrale Gesichtspunkte (gesetzliche Finanzierungsgrundsätze, Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten) ausser Acht. Das Gericht bezog sich dabei auf die den Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung ihrer Leistungen, Finanzierung und Organisation gesetzlich verbürgte Freiheit (Art. 49 BVG). Daraus zog das Gericht den Schluss, dass von Bundesrechts wegen nicht eine unbedingte Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen besteht, bei Auflösung eines Anschlussvertrages die dem wegziehenden Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger zu behalten und ihnen weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Im Sinne einer Mindestanforderung ist indes zu verlangen, dass das kasseninterne Recht eine entsprechende Regelung enthält. Es muss klar sein, was bei einem Anschlusswechsel für die Rentenbezüger gilt. Fehlt es an einer solchen Regelung (wie sie etwa Art. 68 Abs. 2 der PKB-Statuten vom 24. August 1994 oder Art. 21 Abs. 3 lit. d PKB-Gesetz vom 23. Juni 2000 enthalten), ist davon auszugehen, dass die betreffenden Rentenbezüger vom Anschlusswechsel nicht berührt werden und Anspruch darauf haben, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen erbringt. Die Frage, ob es zulässig sei, diesen Punkt lediglich in der Anschlussvereinbarung zu regeln, liess das Gericht offen (BGE 125 V 427 f. Erw. 6a).
 
c) aa) Das kantonale Gericht ging davon aus, die Sammelstiftung habe sich zunächst nicht auf Art. 7 Abs. 1 AVB berufen, sondern geltend gemacht, eine Teilauflösung des Anschlussvertrages, bei dem die aktiven Versicherten von den Rentenbezügern getrennt würden, sei weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen und somit gar nicht möglich.
 
Erst als sie von der Arbeitgeberin mit der Rechtsprechung BGE 125 V 421 konfrontiert worden sei, wonach ohne entsprechende Regelung genau eine solche Aufteilung stattfinde, habe sich die Sammelstiftung auf Art. 7 Abs. 1 AVB gestützt. In der Folge pflichtete das kantonale Gericht dem Standpunkt der Arbeitgeberin unter Berufung auf die Unklarheitenregel bei. Wenn die Sammelstiftung die Formulierung "alle Versicherungen" bzw. "die Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen" dahin gehend auslegen möchte, dass auch die Rentenbezüger vom Anschlusswechsel betroffen seien, spreche gegen eine solche Interpretationsweise zunächst einmal, dass die Sammelstiftung selber davon ausgegangen sei, die Rentenbezüger seien immer von einem Anschlusswechsel betroffen, weshalb sie gar keinen Anlass gehabt habe, diese Frage in den AVB zu regeln. Die Auslegung des Wortlautes von Art. 7 Abs. 1 AVB ergebe, dass unter der Formulierung "alle Versicherungen" nicht zu verstehen sei, dass bei einer Kündigung des Vertrages die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger betroffen seien. Vielmehr beziehe sich diese Formulierung auf die Kategorien von Versicherten, wovon es bei der Arbeitgeberin deren drei verschiedene gebe (01, 11, 12).
 
Art. 7 Abs. 1 AVB bestimme den Regelfall, wonach bei der Kündigung des Versicherungsvertrages alle Versicherungen, und den Ausnahmefall, wonach im Einverständnis mit der Beklagten nur die Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von versicherten Personen betroffen seien.
 
Die Rentenbezüger stellten aber gerade keine Kategorie von versicherten Personen dar. Habe sich das versicherte Risiko (Alter, Tod, Invalidität) verwirklicht, könne es nicht mehr versichert werden. Sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem Reglement ergebe sich, dass zu den versicherten Personen nur die beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehörten. Dass die Rentenbezüger nicht mit den versicherten Personen gleichzusetzen seien, sei ohne weiteres bei den Bezügern von Hinterlassenenleistungen ersichtlich.
 
Das BVG treffe denn auch ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen Versicherten und Rentenbezügern, so z.B. in Art. 18 und 69 Abs. 1 BVG. Fielen somit die Rentenbezüger nicht unter den Begriff der Versicherungen oder versicherten Personen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AVB, habe die Sammelstiftung mithin keine klare Regelung darüber getroffen, was bei Auflösung des Anschlussvertrages mit den Rentenbezügern geschehen solle. Wie die Klägerin zu Recht geltend mache, habe sie auch keinen Anlass dazu gehabt, da sie offenbar davon ausgegangen sei, eine solche Abspaltung sei von Gesetzes wegen unzulässig. Dementsprechend erscheine es als widersprüchlich, wenn die Beklagte nun geltend mache, die Rentenbezüger seien eine Kategorie von versicherten Personen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AVB, welche nur mit ihrem Einverständnis ausnahmsweise doch nicht von der Auflösung des Anschlussvertrages betroffen sei. Enthalte das kasseninterne Recht der Sammelstiftung somit betreffend des Schicksals der Rentenbezüger keine klare Regelung, sei gemäss Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese bei der Beklagten verbleiben und nur die aktiven Versicherten vom Anschlusswechsel betroffen seien.
 
bb) Diese vorinstanzlichen Erwägungen, welche im Wesentlichen mit den Vorbringen der Arbeitgeberin übereinstimmen, kritisiert die Sammelstiftung zu Recht als bundesrechtswidrig, dies aus folgenden Gründen: Zunächst hat das kantonale Gericht den Umstand zu wenig berücksichtigt, dass sich BGE 125 V 421 auf eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung (Aargauische Beamtenpensionskasse) bezieht, welche als grundsätzlicher Selbstversicherer mit eigenem Kassenhaushalt (Art. 67, 69 BVG) die berufliche Vorsorge auf wesentlich verschiedene organisatorische Weise durchführt als die hier am Recht stehende Sammelstiftung.
 
Wie aus den Vorbringen in der seinerzeitigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, handelte es sich bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse um eine provisorisch registrierte öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung, welche die Funktion einer Vorsorgeeinrichtung von öffentlichrechtlichen Körperschaften ausübt. Als solche weicht die Aargauische Beamtenpensionskasse vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse ab und wird teilweise im Umlageverfahren finanziert; seit Jahrzehnten weist sie auf Grund dieses Finanzierungssystems einen versicherungstechnischen Fehlbetrag auf, der sich Ende 1993 auf 26,2 % belief. Aus der Vernehmlassung der dortigen Beschwerdegegnerinnen (Gemeinden B., S. und U.) geht sodann hervor, dass während der ganzen Zeit der Zugehörigkeit der Gemeinden zur Aargauischen Beamtenpensionskasse die beiden Bestände - aktive Versicherte und Rentner - stets unterschiedlich behandelt worden waren, die aktiven Versicherten als eigener Bestand, wofür die angeschlossenen Gemeinden die effektiven Kosten zu tragen hatten, wogegen "die Rentner in den allgemeinen Bestand" der Beschwerde führenden Aargauischen Beamtenpensionskasse übergingen.
 
Im vorliegenden Fall präsentieren sich die Verhältnisse anders. Die versicherten Personen (aktive und passive) sind primär nicht Angehörige einer Vorsorgeeinrichtung als solche (hier der Sammelstiftung), sondern eines rechnungsmässig ausgesonderten, je für den einzelnen Arbeitgeber geschaffenen Vorsorgewerkes (vgl. BGE 124 II 116 Erw. 2b mit Hinweisen). Ihre Zugehörigkeit zu einem im Rahmen der Sammelstiftung geführten Vorsorgewerk eines Arbeitgebers beruht ausschliesslich und unbedingt auf dem Anschlussvertrag, welcher rechtlich mit dem Kollektivversicherungsvertrag und den Vorsorgereglementen eine Einheit bildet. Es kommt damit entscheidend auf die im Einzelfall bestehende anschlussvertragliche Lage an. BGE 125 V 421 lässt sich nichts anderes entnehmen, ebenso wenig der Doktrin, soweit sie sich zu diesem Urteil geäussert hat (vgl. Clemens D. Furrer, Cool bleiben beim PK-Wechsel, in: SVK 8/2000 S. 46 f.; Markus Moser, Urteil des EVG vom 24. August 1999 [BGE 125 V 421 ff.] zu den Auswirkungen einer Auflösung des Anschlussvertrages auf laufende Rentenverhältnisse, in:
 
SZS 44/2000 S. 531 ff; Hans-Ulrich Stauffer, Bemerkungen zu BGE 125 V 421, in: AJP 9/2000 S. 1161 f.).
 
cc) Bei der Prüfung der anschlussvertraglichen Lage hat die Vorinstanz ihren Blick einzig auf den Art. 7 Abs. 1 AVB fokussiert. Das ist nicht angängig. Wie den in Erw. 5a/aa-dd aufgezeigten Rechtsgrundlagen zu entnehmen ist, bilden Anschlussvertrag, Vorsorgeverträge, Kollektivversicherungsvertrag und AVB ein aufeinander abgestimmtes Ganzes, aus dem nicht nur ein Teil - Art. 7 Abs. 1 AVB - herausgebrochen werden und zur Grundlage der Entscheidung über die Rechtsfrage nach dem Schicksal der Renten beziehenden Personen gemacht werden kann. Bei einer, wie hier am Recht stehenden, privaten Sammelstiftung fusst die berufliche Vorsorge unmittelbar auf den nach Art. 68 BVG abgeschlossenen Versicherungsverträgen, anders als eine geschlossene oder halbautonome öffentlichrechtliche Kasse, welche die Finanzierung der Alters- und/oder Risikoleistungen aus ihrem eigenen Finanzhaushalt, unter Umständen subventioniert durch den Staat, übernimmt. Ganz anders hier: Die Vorsorgeeinrichtung, d.h. die Sammelstiftung, welche organisatorisch der Arbeitgeberin ein Vorsorgewerk zur Verfügung stellt, ist nur ein im Hinblick auf den Numerus clausus der Rechtsformen nach Art. 48 Abs. 2 BVG zwischen anschlusspflichtige Arbeitgeberin und Versicherungsgesellschaft dazwischengeschaltetes Instrument, um die berufliche Vorsorge nach den Vorschriften des BVG durchführen zu können. Es gibt in diesem System keinen Anschlussvertrag ohne entsprechenden Kollektiv-Versicherungsvertrag.
 
Das geht daraus hervor, dass der Arbeitgeber nach Art. 2 des Anschlussvertrages die Stiftung beauftragt, als Versicherungsnehmerin und Begünstigte bei der Rentenanstalt/ Swiss Life einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag abzuschliessen (Satz 1). Satz 2 dieses Vertragsartikels behält das Vorsorgereglement vor. Anschlussvertrag und Kollektiv-Versicherungsvertrag sind rechtlich unauflösbar miteinander verbunden, indem die Beendigung des Anschlussvertrages nach Art. 7 Abs. 5 "die Auflösung des gemäss Art. 2 zwischen der Stiftung und der Rentenanstalt/Swiss Life abgeschlossenen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages zur Folge" hat.
 
Kommt es zur Auflösung des Anschlussvertrages, fällt auch der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag dahin mit der (daselbst Art. 7 Abs. 5 zweiter Satz) vertraglich vereinbarten Rechtsfolge, dass die Stiftung in diesem Fall der Auflösung "als Rückerstattungswert den Betrag zur Verfügung (stellt), den sie gestützt auf den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag von der Rentenanstalt/Swiss Life erhält, in jedem Fall aber mindestens das Altersguthaben gemäss BVG".
 
Auf dem Hintergrund dieser für das Verständnis von Art. 7 Abs. 1 AVB ausschlaggebenden anschlussvertragsrechtlichen Grund- und Ausgangslage kann nun nicht eingewendet werden, der Fall der schon eine Rente beziehenden Personen sei nicht explizit geregelt. Vielmehr sind Renten beziehende Personen ohne weiteres vom Anschluss- und Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag erfasst, d.h. es gibt für sie von vornherein gar keine andere in Betracht fallende Rechtsgrundlage.
 
Sie gehören daher zum Kreis der anschluss- und kollektiversicherungsvertraglich erfassten Personen, weshalb für sie, wie für die aktiven arbeitnehmenden Personen, die vertraglich vorgesehene Rechtsfolge eintritt, welche im Falle einer Auflösung des Anschlussvertrages Platz greift.
 
Selbst der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 AVB bringt dies insofern zum Ausdruck, als er von den "Versicherungen" spricht, somit vom anschluss- und kollektivvertraglichen Gegenstand als der einzig ersichtlichen Grundlage für die in der Sammelstiftung betriebene berufliche Vorsorge. Bei dieser anschluss- und kollektivvertraglichen Ausgangslage ist dem Grundsatz der integralen Weitergabe des gesamten Vorsorgekollektivs zum Durchbruch zu verhelfen, zumal dieser aus versicherungstechnischer Sicht den Interessen der Rentenbezüger am besten dient (zu den Gründen vgl. Moser, a.a.O., S. 534 unten), weil namentlich innerhalb des Vorsorgewerks eine Aufteilung der freien Mittel oder technischer Fehlbeträge nicht stattzufinden hat (vgl. BGE 125 V 425 Erw. 4b/cc mit Hinweisen).
 
d) Damit ist der Standpunkt der Sammelstiftung begründet.
 
Die austretende Arbeitgeberin kann zufolge Dahinfalls der vertraglichen Grundlagen nicht beanspruchen, dass die Renten beziehenden Personen bei der Sammelstiftung verbleiben.
 
Nichts anderes ergibt sich aus den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992. Dieses Kreisschreiben kann nicht dahin gehend verstanden werden, dass die einzelnen Renten beziehenden Personen ihre Zustimmung zum Wechsel oder Verbleiben geben müssen; vielmehr lässt sich diesem Kreisschreiben nur das aus Art. 51 BVG (paritätische Verwaltung) fliessende Erfordernis entnehmen, dass das paritätische Organ die Zustimmung zur Auflösung des Anschlussvertrages und zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung erteilt hat. Diese Zustimmung für den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung liegt hier aber nicht im Streit, behauptet die Sammelstiftung doch nicht, die Kündigung des Anschlussvertrages sei ungültig, weil sie nicht vom paritätischen Organ genehmigt worden sei. Von der Zustimmung durch das paritätische Organ werden aber auch die einzelnen Renten beziehenden Personen, auf die u.U. ein wesentlicher Teil des verwalteten Vermögens entfällt, erfasst, auch wenn sie in diesem Organ keine eigenen Vertreter haben sollten. Innerhalb des Vorsorgewerks eines Arbeitgebers bilden die aktiven und passiven Versicherten eine Einheit, deren Willensbildung im Rahmen einer Sammelstiftung durch die paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission wahrgenommen wird, wie beispielsweise bei der Vermögensanlage oder bei der Verwendung von Überschüssen aus den Kapitalanlagen (Helbling, Personalvorsorge und BVG,
 
7. Aufl. , S. 131). So ist hier in den einzelnen Reglementen des Vorsorgewerks ausdrücklich festgehalten, dass Grundlage der Personalvorsorge ein Vertrag zwischen der Sammelstiftung und der Rentenanstalt/Swiss Life bildet (je Art. 1 Abs. 2 erster Satz), die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Sammelstiftung in einem Anschlussvertrag geregelt sind (je Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz) und die Verwaltung der Personalvorsorge, der Vollzug des Reglementes sowie die Information der versicherten Personen der Verwaltungskommission obliegen (je Art. 2). Bei dieser Ausgestaltung der Reglemente werden bei Kündigung des Anschlussvertrages und der damit einhergehenden Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages auch die Renten beziehenden Personen betroffen. Das Einverständnis jedes einzelnen passiven Versicherten zum Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ist daher nicht erforderlich. Demzufolge hat die neue Vorsorgeeinrichtung auch die Rentenbezügerinnen und -bezüger zu übernehmen, selbstverständlich wie in Art. 7 Abs. 5 des Anschlussvertrages vorgesehen, unter Zurverfügungstellung der für die Finanzierung der laufenden Renten erforderlichen Deckungskapitalien. Wie die Sammelstiftung zu Recht bemerkt, erleiden die betroffenen Personen dadurch keinen Schaden, weil die neue Vorsorgeeinrichtung durch den Erhalt der entsprechenden Deckungskapitalien über diejenigen Mittel verfügt, die es nach versicherungsmathematischen Grundsätzen braucht, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen.
 
e) aa) Die Sache ist mithin an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es den Betrag des gesamten am 31. Dezember 1999 aufgelaufenen Deckungskapitals ermittle.
 
Die Sammelstiftung ist diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie die für die Festlegung des Betrages erforderlichen Angaben zu liefern hat, soweit dies nicht schon geschehen ist. Dieser Betrag ist, unter Anrechnung der von der Sammelstiftung schon geleisteten Zahlungen, zu verzinsen.
 
bb) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Verzinsung des zu überweisenden Deckungskapitals auf 5 % seit 1. Januar 2000 festgesetzt. Zwar wendet die Sammelstiftung hiegegen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die Verzinsungspflicht in Höhe von 5 % sei verordnungswidrig, weil Art. 7 FZV (in der ab 1. Januar 2000 gültigen Fassung) nur eine solche von 4,25 % vorsehe.
 
Im Übrigen sei nicht sie, sondern die Arbeitgeberin als Gläubigerin in Verzug geraten. Mit letzterem Einwand übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag gelten, weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 115 V 37 Erw. 8c mit Hinweisen). Dies hat auch bei Kündigung eines Anschlussvertrages für das zu überweisende Deckungskapital zu gelten. Nichts zu ändern am Beginn der Verzinsungspflicht vermag der Umstand, dass sich die Parteien über die Modalitäten der Auflösung des Anschlussvertrages nicht einig waren, zumal die Sammelstiftung sich zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, es sei keine rechtswirksame Kündigung erfolgt. Was schliesslich die Höhe des Zinssatzes betrifft, so ist dieser mit der Vorinstanz auf 5 % festzulegen. Das FZG regelt mit Ausnahme von Art. 23 FZG die Folgen der Auflösung des Anschlussvertrages mit kollektivem Austritt nicht. Die Verzinsung bezieht sich hier denn auch auf das gesamte Deckungskapital aller aktiven und passiven Versicherten, nicht etwa auf die Austrittsleistung einzelner Versicherter (vgl. auch den Titel des 1. Abschnittes der FZV). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den Zinssatz nicht nach Art. 7 FZV zu bestimmen, sondern mangels reglementarischer Grundlage Art. 104 Abs. 1 OR mit dem allgemeinen Zinssatz von 5 % anzuwenden (vgl. BGE 117 V 350, 115 V 37 Erw. 8c; Meyer-Blaser, 1985-1989: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: SZS 1990 S. 89). Der kantonale Gerichtsentscheid ist daher mit Bezug auf die Verzinsung des Deckungskapitals zu bestätigen.
 
6.- Die Arbeitgeberin kann als Rechtsfolge der Auflösung des Anschlussvertrages nur die Übertragung der Rückerstattungswerte (Deckungskapitalien, unter Einschluss der BVG-Altersguthaben) verlangen, welche die aktiven Versicherten anwartschaftlich erworben haben und welche für die Finanzierung der laufenden Renten erforderlich sind.
 
Darin erschöpft sich die Leistungspflicht der Sammelstiftung nach Massgabe von Art. 7 Abs. 5 zweiter Satz des Anschlussvertrages.
 
Dazu zählt auch die Überweisung des Kontos Sondermassnahmen im Betrag von Fr. 52'474. 85, welche die Sammelstiftung der neuen Vorsorgeeinrichtung schon überwiesen hat.
 
7.- Was das im Verfahren B 84/00 seitens der Arbeitgeberin angefochtene Nichteintreten des kantonalen Gerichts anbelangt, so ist dieses in Bezug auf das freie Stiftungsvermögen, einschliesslich Prämienzahlungs- und Überschusskonto, bundesrechtskonform. Es handelt sich bei diesen Positionen um finanzielle Mittel, auf die der Arbeitgeber beim Verlassen der Vorsorgeeinrichtung keinen Rechtsanspruch hat, weil sie zur Finanzierung der Rückerstattungswerte nicht erforderlich sind. Es handelt sich hiebei vielmehr (vgl. auch die erwähnte Mitteilung Nr. 24 des BSV) um Ansprüche, welche den wegziehenden Destinatären aus der Auflösung des Anschlussvertrages zustehen und daher an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sind, ein Tatbestand, der vermutungsweise die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt (Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG). Es ist, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, nicht Sache des Richters nach Art. 73 BVG, sondern der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls des Richters nach Art. 74 BVG, über die Verteilung jener freien Stiftungsmittel zu befinden, welche der Versichertengemeinschaft der wegziehenden Arbeitgeberin zuzurechnen sind. Von einer Anerkennung, wie die Beschwerde führende Arbeitgeberin geltend macht, kann nicht die Rede sein. Die gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unbegründet. Was die Position Konto Sondermassnahmen (per 31.12.1999: Fr. 52'474. 85) anbelangt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos, weil die Sammelstiftung diesen Betrag bereits überwiesen hat.
 
8.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Gemäss Art. 69 Abs. 2 BZP (anwendbar nach Art. 135 in Verbindung mit Art. 40 OG) bestimmt das Gericht, inwiefern ein Intervenient an die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist. Gestützt darauf können einer im Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG beigeladenen Partei Gerichtskosten auferlegt werden (ZBl 88 [1987] S. 74 Erw. 5; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
 
2. Aufl. , S. 184; vgl. auch BGE 127 V 111 Erw. 6b, 97 V 32 Erw. 5).
 
Die Arbeitgeberin unterliegt mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall B 84/00 insofern, als dass zwar, entgegen dem Hauptantrag der Sammelstiftung als Gegenpartei auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, diese aber, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen ist.
 
Die Sammelstiftung dringt in der Angelegenheit B 86/00 mit ihrem Hauptantrag mit Ausnahme der Frage der Verzinsungspflicht und damit überwiegend durch; der Eventualantrag ist gegenstandslos.
 
Der neuen Vorsorgeeinrichtung, die sich dem Standpunkt der Arbeitgeberin angeschlossen hat und damit als unterliegend zu betrachten ist, sind nach Massgabe des dem Gericht eingeräumten Ermessens (Art. 69 Abs. 2 BZP) ein Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen, zumal der Ausgang des Verfahrens weniger die Arbeitgeberin als vielmehr die Interessen der Beigeladenen berührt.
 
Bei diesem Prozessergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten im Verhältnis von 4 (Arbeitgeberin), 2 (beigeladene neue Vorsorgeeinrichtung) und 1 (Sammelstiftung) zu verlegen, wobei mit Blick auf die Vereinigung der beiden Verfahren eine Reduktion der Gerichtskosten auf insgesamt Fr. 35'000.- als angemessen erscheint (Art. 156 OG).
 
b) Was die Parteikosten betrifft (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG), so ist die überwiegend obsiegende Sammelstiftung nicht vertreten. Ihre mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Umtriebe gehen nicht über das hinaus, was eine Vorsorgeeinrichtung üblicher- und zumutbarerweise mit einem solchen Verfahren auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 110 V 82 und in RKUV 2001 Nr. K 159 S. 170 publizierte Erw. 5 von BGE 127 V 38). Die Arbeitgeberin und die sie unterstützende neue Vorsorgeeinrichtung unterliegen zu sechs Siebteln.
 
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Spitex Basel,
 
Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause, wird abgewiesen,
 
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
 
II. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt wird Dispositiv-Ziffer 1 erster Satz des vorinstanzlichen
 
Entscheides vom 27. September 2000 betreffend die Renten
 
beziehenden Personen aufgehoben und es wird die
 
Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
 
Zürich zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen
 
verfahre.
 
III. Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.- werden zu 4/7 (Fr. 20'000.-) der Spitex Basel unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss, zu 2/7 (Fr. 10'000.-)
 
der Veska Pensionskasse H+ und zu 1/7 (Fr. 5'000.-)
 
der BVG-Sammelstiftung Rentenanstalt unter Verrechnung
 
mit ihrem Kostenvorschuss auferlegt; der Differenzbetrag
 
von Fr. 45'000.- wird der BVG-Sammelstiftung der
 
Rentenanstalt zurückerstattet.
 
IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung und der Veska Pensionskasse H+
 
zugestellt.
 
Luzern, 3. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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