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Informationen zum Dokument  BGer I 687/1999  Materielle Begründung
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BGer I 687/1999 vom 09.10.2001
 
[AZA 7]
 
I 687/99 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Lauper
 
Urteil vom 9. Oktober 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
A.- Die 1948 geborene K.________, gelernte Telefonistin, arbeitete zuletzt als Nachtschwester im Spital X.________. Unter Hinweis auf ein bei einem Autounfall (12. Oktober 1991) erlittenes HWS-Trauma meldete sie sich am 31. März 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung holte Auskünfte des Arbeitgebers (vom 30. April 1992) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom 1. Mai 1992), ein und liess die Versicherte in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) begutachten (Expertise vom 9. Dezember 1992). Gestützt darauf sowie auf den Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung Behinderter (vom 29. März 1993) sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 1. April 1992 bis 31. Januar 1993 eine ganze und für die Zeit anschliessend eine halbe Invalidenrente zu (Präsidialbeschluss vom 25. Mai 1993).
 
Im August 1995 leitete die Verwaltung ein Rentenrevisionsverfahren ein. Zu diesem Zweck holte sie einen Bericht des Dr. med. Z.________ (vom 30. September 1995, mit Berichtskopie der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom 29. November 1993) ein und zog die Akten der Winterthur-Versicherungen, worunter ein Bericht des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, Orthopädische Chirurgie (vom 18. Februar 1997), bei. Ferner ordnete sie am 17. November 1995 eine polydisziplinäre Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) an, nahm davon aber mit Blick auf eine gleichzeitig vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Expertise wieder Abstand. Das in der Folge von Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, erstattete Gutachten (vom 26. Juni 1996) als für die Belange der Invalidenversicherung unzureichend erachtend, bot sie die Versicherte wiederholt - unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall - zur medizinischen Abklärung auf, welcher Aufforderung sich diese jedoch widersetzte mit dem Einwand, die Massnahme sei gesundheitlich unzumutbar, und die medizinische Aktenlage erlaube eine abschliessende Beurteilung.
 
Nach Einholung eines Ergänzungsberichts des Dr. W.________ (vom 18. November 1996) gelangte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Schluss, dass sich die Verhältnisse nicht in revisionserheblicher Weise geändert hätten, weshalb sie die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente am 12. August 1997 verfügungsweise bestätigte.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 21. Oktober 1999).
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab 1. Mai 1997 eine ganze
 
Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 Erw. 1b) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
 
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
 
b) Wer Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht, hat sich jeder zumutbaren Massnahme zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 Erw. 1 mit Hinweisen und S. 327 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für Massnahmen, die der Sachverhaltsabklärung dienen.
 
Gemäss Art. 73 IVV kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, auf Grund der Akten beschliessen, wenn Versicherte schuldhaft eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2 IVV) verweigern (BGE 111 V 222 Erw. 1, 107 V 28 Erw. 3).
 
3.- Entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz geht es im vorliegenden Verfahren nicht um eine erstmalige Invaliditätsbemessung und Rentenzusprechung. Streitgegenstand bildet vielmehr die Frage, ob Änderungen tatsächlicher Natur im Sinne von Art. 41 IVG ausgewiesen sind, welche die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rechtfertigen. Erwerbliche Veränderungen, welche auch revisionsbegründend sein können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), fallen hier insofern ausser Betracht, als die Versicherte seit April 1991 nicht mehr erwerbstätig ist.
 
4.- a) Nach dem der Rentenzusprechung zu Grunde liegenden Bericht der MEDAS vom 9. Dezember 1992 leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem zerviko-spondylogenen Syndrom rechts mit kernspintomographisch kleiner medianer Protrusion C 5/6 rechts und bei Status nach HWS- Schleudertrauma am 12. Oktober 1991 sowie an einer konversionsneurotischen Symptomatik bei hysterieformer Persönlichkeit. Mit Bezug auf das Leistungsvermögen hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte in ihrem angestammten Beruf als Schwesternhilfe/Nachtschwester sowie in vergleichbaren, körperlich eher leichten Tätigkeiten zur Hälfte eingeschränkt sei. Bei körperlich ausgesprochen leichten Arbeiten mit Möglichkeit zu häufigem Wechsel der Position und ohne stereotype Handlungsabläufe wie z.B. als Telefonistin/Auskunftsperson in einem Spital sei sie zu 30 % eingeschränkt.
 
In der im Revisionsverfahren eingeholten Expertise vom 26. Juni 1996 diagnostizierte Dr. W.________ ein chronisches Stadium nach Distorsionstrauma der HWS. Nach Auffassung des Neurologen ist der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Telefonistin im Umfang von 50 % gesundheitlich zumutbar, da hierbei keine schmerzauslösenden Bewegungen oder Verrichtungen notwendig seien (Ergänzungsbericht vom 18. November 1996). Dr. med. T.________ schätzte das Leistungsvermögen für der Behinderung angepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel als Telefonistin auf 50 % (Bericht vom 18. Februar 1997).
 
b) Daraus erhellt, dass sich seit der Rentenzusprechung bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung weder im Gesundheitszustand noch im Leistungsvermögen eine wesentliche Änderung eingestellt hat. Der Beschwerdeführerin ist es ausweislich der Akten möglich und zumutbar, einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % nachzugehen. Demgegenüber vermag der Bericht des Dr. Z.________ vom 30. September 1995, in welchem der Hausarzt ohne nähere Begründung eine seit 1991 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nicht zu überzeugen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann sie auch aus dem Bericht des Dr. med. D.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH (vom 20. März 1996), da darin keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen wird, nachdem bereits im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 29. November 1993, auf welchen Dr. D.________ Bezug nimmt, eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Ob schliesslich die von der Verwaltung angeordnete Begutachtung zumutbar gewesen wäre, kann hier offen gelassen werden, da sowohl bei Bejahung der Zumutbarkeit wie auch bei deren Verneinung der Entscheid im Weigerungsfall aufgrund der zur Verfügung stehenden, ein hälftiges Leistungsvermögen ausweisenden medizinischen Unterlagen getroffen werden müsste.
 
c) Nachdem sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgeblichen Zeitraum nicht verändert haben, insbesondere der Gesundheitszustand gleich geblieben ist, wäre es der Versicherten im massgebenden Zeitpunkt der Revisionsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; s. auch BGE 124 V 167 unten f. Erw. 1b) zumutbar gewesen, weiterhin ein Einkommen zu erzielen, welches den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliesst.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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