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Informationen zum Dokument  BGer I 358/2001  Materielle Begründung
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BGer I 358/2001 vom 23.10.2001
 
[AZA 0]
 
I 358/01 Gi
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
 
Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 23. Oktober 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1951, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 19. April 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. einen Rentenanspruch des 1951 geborenen K.________.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. April 2001 ab.
 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 19. April 2000 sei ihm vom 23. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente und gestützt auf zusätzliche medizinische Abklärungen für die danach liegende Zeit eine solche in noch näher zu bestimmendem Umfang zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw.
 
2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw.
 
1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.
 
b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der Parteivorbringen und medizinischen Unterlagen festgehalten, dass dem Versicherten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, auf den praxisgemäss abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1a mit Hinweisen), körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die keinen präzisen Einsatz der adominanten Hand erfordern, in einer Teilzeitstelle von 75 % voll zumutbar sind. Weiter hat das kantonale Sozialversicherungsgericht die Auswirkungen dieser Einschränkungen unter Bezugnahme auf den statistischen Lohn eines Mannes für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, S. 25) dargelegt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 39,6 % ergab, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst. Darauf ist zu verweisen.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Der Gesundheitszustand für den hier interessierenden Zeitraum bis zum Verfügungszeitpunkt (19. April 2000) wurde umfassend abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der Gesundheitszustand habe sich seither verschlechtert, so wird dies von der IV-Stelle - wie bereits von der Vorinstanz erwogen - auf entsprechenden Antrag hin überprüft werden; hingegen ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine neuen, den Zeitraum bis zum Verfügungserlass erfassenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). Ferner kennt der nach Art. 28 Abs. 2 IVG als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt eine Vielzahl leidensangepasster Tätigkeiten ausserhalb der Gastronomie, die es dem Versicherten erlauben, eine Leistung von 75 % der Norm zu erbringen (z.B. in der Industrie). Aus demselben Grund ist es unbehelflich, dass der Versicherte als Aussendienstmitarbeiter einer Handelsfirma tatsächlich lediglich ein 50 %-Arbeitspensum bekleidet.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 23. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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