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Informationen zum Dokument  BGer U 458/2000  Materielle Begründung
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BGer U 458/2000 vom 24.10.2001
 
[AZA 7]
 
U 458/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
 
Urteil vom 24. Oktober 2001
 
in Sachen
 
A.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neuwiesenstrasse 37, 8401 Winterthur,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- A.________ (geboren 1942) ist seit 1978 bei der Firma U.________ AG als Raumpfleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 9. März 1991 zog er sich bei einem selbst verursachten Unfall mit seinem Wagen eine Kniekontusion rechts sowie eine Verstauchung des dritten Fingers der rechten Hand zu (Bericht des Dr. med. B.________, Chirurgische Klinik, Spital X.________, vom 9. März 1991). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
 
Am 9. Januar 1995 liess A.________ einen Rückfall zum Unfall vom 9. März 1991 melden. Mit Verfügung vom 11. April 1995, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 1995, lehnte die SUVA die Übernahme des Rückfalls infolge fehlender Kausalität ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es mit Entscheid vom 20. Oktober 1997 die Sache an die SUVA zur weiteren Abklärung zurückwies.
 
Dr. med. W.________, Radiodiagnostisches Institut Y.________, hatte am 16. Februar 1996 einen Meniskusriss medial rechts festgestellt. Nachdem A.________ sich anfänglich nicht zu einer Arthroskopie entschliessen konnte, wurde diese mit Teilmeniskektomie rechts am 24. März 1998 vorgenommen, wobei nebst dem bekannten noch ein Meniskusriss lateral entdeckt und behandelt wurde (Bericht des Dr. med. E.________, leitender Arzt Chirurgie, Spital Z.________, vom 26. März 1998). Gestützt auf diesen sowie weitere ärztliche Berichte lehnte die SUVA mit Verfügung vom 16. Dezember 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 1999, erneut die Ausrichtung von Leistungen im Zusammenhang mit dem rechten Knie ab.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2000 ab.
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm für die Leiden im rechten Knie die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet der mitbeteiligte Krankenversicherer, die Provita Gesundheitsversicherung, auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff des Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVV) und der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis 31. Dezember 1997 in Kraft stehenden Fassung; BGE 123 V 43 mit Hinweisen) sowie die Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen (Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 Erw. 3a, Nr. U 206 S. 327 Erw. 2, je mit Hinweis) sowie den Beweiswert und die Anforderungen an Arztberichte (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.- Streitig ist, ob die SUVA Leistungen im Zusammenhang mit den Beschwerden und der Teilmeniskektomie des rechten Knies zu erbringen hat.
 
3.- Der Versicherte beanstandet, dass die Vorinstanz auf die Berichte des SUVA-internen Arztes Dr. med. S.________, Facharzt für Chirurgie, abgestellt hat, da es sich hierbei um reine Aktengutachten handle.
 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95, 1988 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5b; im gleichen Sinne Urteile R. vom 15. Dezember 2000 [U 336/99], H. vom 31. Juli 2001 [U 122/00] und W. vom 14. August 2001 [U 139/01]).
 
Nachdem die erhobenen Befunde als solche nicht beanstandet werden, die Berichte des Dr. med. S.________ in Kenntnis sämtlicher Akten ergangen sind und lediglich streitig ist, ob zwischen den Beschwerden im rechten Knie und dem Unfallereignis im Jahre 1991 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, durfte die Vorinstanz auf das Aktengutachten des Dr. med. S.________ abstellen.
 
4.- Zu prüfen bleibt, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden im rechten Knie und dem Autounfall vom 9. März 1991 besteht.
 
a) Der Versicherte stützt sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Berichte des Dr. med. P.________, Facharzt für Chirurgie, und des Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie, welche beide bestätigen, dass die seit 1995 erneut geklagten Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfall von 1991 sind. Die beiden Ärzte begründen ihre Einschätzung mit der initial längere Zeit andauernden Behandlung, den vom Versicherten geklagten Brückensymptomen, der Plica lateralis sowie dem in früheren Berichten erwähnten Hämarthros (Berichte des Dr. med. P.________ vom 27. Februar 1996 sowie des Dr. med. M.________ vom 1. Februar 1999).
 
b) Die Behandlung nach dem Unfall vom 9. März 1991 war nach zwei Monaten abgeschlossen, was keine lange Dauer darstellt. Bereits am 15. April 1991 hatte der Beschwerdeführer seine Arbeit teilweise, ab 29. April 1991 wieder voll aufgenommen. Nach Abschluss der Behandlung am 14. Mai 1991 suchte er Dr. med. P.________ erst am 5. Januar 1995 erneut auf. In den dazwischen liegenden fast vier Jahren hatte der Versicherte zwar Beschwerden. Doch können diese deshalb nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten, weil sie weder zu Behandlungsbedürftigkeit noch Arbeitsunfähigkeit führten. Bezüglich des Hämarthros ist zu erwähnen, dass das Radiologische Institut des Spitals X.________ anlässlich der Untersuchung nach dem Unfall keinen Kniegelenkserguss feststellte (Bericht vom 9. März 1991). Selbst Dr. med. P.________ gab an, es habe "nie ein schwerer Kniegelenkserguss" bzw. "bezüglich des Kniegelenks ... am 11.3.1991 eine diskrete Ergussbildung" vorgelegen (Berichte vom 13. Mai 1991 und 11. Mai 1995). Zudem ging Dr. med. T.________, Oberarzt, Chirurgische Klinik, Spital X.________, welcher den Versicherten ebenfalls eingehend untersucht hatte und die von Dr. med. P.________ diagnostizierte Plica lateralis rechts dahingehend präzisierte, dass diese indolent und beidseitig vorhanden sei, nicht davon aus, dass der Meniskusschaden Folge des Unfalles von 1991 sei (Bericht vom 14. Juni 1995). Gemäss Dr. med. E.________, welcher die Arthroskopie mit Meniskektomie am 24. März 1998 vornahm, ist es auf Grund des bei der Arthroskopie vorgefundenen Befundes unmöglich zu sagen, ob die Meniskusläsionen auf den Unfall von 1991 zurückzuführen sind (Bericht vom 4. Januar 1999). Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
 
5.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers für unfallähnliche Körperschädigungen die Erfüllung sämtlicher Merkmale des Unfalls mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit verlangt. Besondere Bedeutung kommt hiebei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht zumindest im Sinne eines Auslösers gegeben ist, sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht erfüllt. Diese Rechtsprechung gilt auch unter der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV (Urteil E. vom 5. Juni 2001 [U 398/00]), weshalb vorliegend offen bleiben kann, welche Fassung massgebend ist. Überdies ist das die unfallähnliche Körperschädigung auslösende Ereignis wie die Umstände eines Unfalles vom Versicherten glaubhaft zu machen (BGE 116 V 140 Erw. 4b mit Hinweis).
 
Der Beschwerdeführer vermag kein derartiges Ereignis namhaft zu machen. Sein Verweis, dass er insbesondere nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen Schmerzen verspüre, genügt hiezu nicht; denn dabei handelt es sich allenfalls um die Folgen der erlittenen Meniskusrisse, nicht um deren Ursachen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung und der Provita Gesundheitsversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 24. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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