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Informationen zum Dokument  BGer U 507/2000  Materielle Begründung
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BGer U 507/2000 vom 25.10.2001
 
[AZA 7]
 
U 507/00 Gr
 
IV. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
 
Urteil vom 25. Oktober 2001
 
in Sachen
 
T.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rolf Hofmann, c/o Kupferschmid + Partner, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1962 geborene T.________ arbeitete seit 1988 bei der der Firma X. als Verwaltungsbeamtin und war somit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 6. August 1996 erlitt sie als Beifahrerin in Jugoslawien einen Autounfall, wobei das Fahrzeug ins Schleudern geriet und fünf bis sechs Meter tief in einen Strassengraben fiel. T.________ zog sich Kontusionen der rechten Schulter und im Bereich der Lumbalgegend zu, wobei keine Arbeitsunfähigkeit bestand (Arztzeugnis des Dr. med. F.________ vom 24. August 1996). Die SUVA übernahm die gesetzlichen Leistungen, namentlich die Heilbehandlungskosten. Am 29. April 1997 schloss sie den Fall ab, da keine unfallursächliche Verletzungen mehr vorlägen (kreisärztliche Untersuchung des Chirurgen Dr. med. L.________ vom 16. April 1997). Am 4. Dezember 1997 reichte die Arbeitgeberin der Versicherten eine Rückfallmeldung ein mit der Begründung, T.________ leide seit dem Unfall vom 6. August 1996 an stark zunehmenden Schmerzen im Rücken, Hinterkopf und Nacken mit Ausstrahlung in den rechten Arm bis zu den Fingern, bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit 17. November 1997. Am 19. Dezember 1997 stürzte die Versicherte zudem auf einer Rolltreppe. Frau Dr. med. R.________, Fachärztin für physikalische Medizin, diagnostizierte am 19. Januar 1998 ein posttraumatisches cervicolumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule am 6. August 1996 sowie eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts. Nach kreisärztlicher Untersuchung am 20. Mai 1998 (Dr. med. L.________) und neurologischer Abklärung (Bericht des Dr. med. I.________, Spezialarzt für Neurologie, vom 10. Juli 1998) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 21. Juli 1998 aufgrund fehlendem Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden Beschwerdebild und Unfallereignis vom 6. August 1996 ihre Leistungspflicht, insbesondere die Pflicht zur Ausrichtung von Taggeldern für die seit 17. November 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit, woran sie mit Einspracheentscheid vom 16. September 1998 festhielt.
 
B.- Hiegegen liess T.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, die SUVA sei zur Übernahme der gesetzlichen Leistungen, insbesondere zur Taggeldausrichtung für die Folgen des Unfalls vom 6. August 1996 und des Rückfalls vom 19. August 1997 zu verpflichten. Überdies seien durch den Unfallversicherer die Kosten des neuropsychologischen Gutachtens der Frau Dr. phil. O.________ vom 23. Oktober 1998 zu übernehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2000 ab.
 
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zur Übernahme der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten, eventuell sei die Sache zwecks ergänzenden Abklärungen zur Kausalitätsfrage bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden an die SUVA zurückzuweisen. Weiter werden ein augenärztlicher Bericht des Dr. med. G.________ vom 25. November 1999 und ein Bericht der Klinik X. vom 15. Dezember 1999 neu ins Recht gelegt.
 
Während die SUVA Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. Die als Mitinteressierte beigeladene Helsana Unfall AG verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere zur Adäquanzbeurteilung bei psychischer Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach Unfällen ohne Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule (BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 ff.), zutreffend dargelegt. Das kantonale Gericht hat sodann richtig wiedergegeben, dass in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach dem Unfall gemäss BGE 115 V 135 ff. vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Richtig dargelegt wurden ferner die Grundsätze zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), sowie die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die von der SUVA verfügte Verneinung der Leistungspflicht ab 30. April 1997 zu Recht erfolgte, was voraussetzt, dass kein natürlicher und/oder adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. August 1996 und den von der Versicherten geklagten Beschwerden besteht.
 
a) Die Vorinstanz gelangte, insbesondere unter Hinweis auf die Berichte des Neurologen Dr. med. I.________ vom 10. Juli 1998 und 5. Juni 2000 zum Schluss, anhand der ärztlichen Berichte und Stellungnahmen sei das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas zwar nicht auszuschliessen, könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden; auch seien keine weiteren organischen unfallkausalen Schädigungen, wie z.B. der Lendenwirbelsäule (LWS), objektivierbar. Das Kantonale Gericht liess die Frage der natürlichen Kausalität offen und verneinte unter Anwendung der in BGE 115 V 140 entwickelten Kriterien den adäquaten Kausalzusammenhang.
 
b) Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, der Unfall vom 6. August 1996 sei entgegen der Vorinstanz nicht als mittelschwerer, sondern als schwerer, dramatischer Unfall zu bezeichnen. Weiter werde die HWS-Problematik verkannt, welche medizinisch erst sehr spät diagnostiziert worden sei, obwohl bereits initial Nackenschmerzen vorgelegen hätten. Selbst bei der Bejahung eines Unfalles im mittleren Bereich müssten die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit als objektive Kriterien einbezogen werden. Sowohl aufgrund einer augenärztlichen als auch einer neurologischen Begutachtung sei ein Zusammenhang zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis nicht auszuschliessen (Bericht des Dr. med. G.________ vom 25. November 1999 und Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 5. Juni 2000).
 
3.- a) Obwohl bei der Versicherten eine HWS-Distorsion und damit ein dem Schleudertrauma äquivalenter Verletzungsmechanismus oder ein leichtes Schädel-Hirntrauma aufgrund der medizinischen Akten nicht ganz auszuschliessen ist (Bericht der Orthopädischen Klinik Y. vom 17. Oktober 1997, Medizinische Abklärungsstelle am Kantonsspital B. [MEDAS], vom 25. Juni 1999), nahm das kantonale Gericht richtigerweise die Adäquanzbeurteilung unter dem Gesichtspunkt der in BGE 115 V 133 entwickelten Grundsätze betreffend psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen vor, da die seelische Problematik der Versicherten gegenüber des somatischen Beschwerdebildes deutlich in den Vordergrund getreten ist (Bericht des Neurologen Dr. med. A.________ vom 22. April 1998, Kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. L.________ vom 20. Mai 1998). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen physischem Beschwerdebild und Unfallereignis vom 6. August 1996 kann daher offenbleiben, derjenige zwischen psychischer Problematik und Unfallgeschehen wird vorinstanzlich hingegen zu Recht ohne weiteres bejaht, zumal es nach der Rechtsprechung genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden darstellt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
b) Was die Beschwerdeführerin letztinstanzlich hiegegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auch anhand des Berichts des Augenarztes Dr. med. G.________ vom 25. November 1999 kann nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der festgestellten Sehproblematik bewiesen werden. Dr. med. G.________ räumt ausdrücklich ein, dass sich die festgestellte eingeschränkte Akkommodationsbreite sowohl bei nicht korrigierter Fehlsichtigkeit - welche bei der Versicherten vorlag - als auch nach HWS-Distorsionstraumen findet, sodass es sich beim geklagten Beschwerdebild nur möglicherweise um einen Residialbefund nach HWSTrauma handeln könnte. Der Beschwerdeführerin kann insofern ebenfalls nicht gefolgt werden, als sie aus der MRI-Untersuchung an der Klinik X. vom 15. Dezember 1999 eine Unfallursächlichkeit ableiten will. Soweit sich dieser Bericht nicht auf den praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids (vom 16. September 1999) bezieht, kann er der Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu Grunde gelegt werden. Der Befund ergab zudem lediglich eine leichte beginnende Bandscheibendegeneration C4 bis 7, ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose, Discushernie oder Zeichen einer Neurokompression (Bericht der Klinik X. vom 15. Dezember 1999).
 
c) Hinsichtlich der für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs massgebenden Kriterien hat die Vorinstanz ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und den erlittenen Verletzungen zutreffend erwogen, dass der Verkehrsunfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist. Es kann weder ein Grenzfall zu einem schweren Unfall noch ein schwerer Unfall angenommen werden. Er ereignete sich bei objektiver Betrachtungsweise nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen, auch wenn ihm eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist. Verständlicherweise bestand auch Angst um den Ehemann und die drei Kinder, die sich ebenfalls im Auto befanden. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin fällt bei der Beurteilung der Schwere des Unfalls jedoch ausser Betracht, da nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektivierte Unfallereignis massgebend ist. Dieses führte bei keinem der Insassen zu Verletzungen besonderer Art, zumal keine ambulante spitalärztliche Betreuung notwendig war, sondern anderntags ein Arzt die Familie zu Hause medizinisch versorgen konnte. Initial gab die Beschwerdeführerin Schmerzen in der rechten Schulter und Kreuzgegend an (SUVA-Bericht vom 23. Januar 1997), was sich mit der Diagnose des in der Schweiz erstbehandelnden Arztes deckt (Bericht des Dr. med. F.________ vom 24. August 1996, Kreisärztliche Untersuchung vom 16. April 1997). Nacken- und Kopfschmerzen bestehen laut Rückfallmeldung vom 4. Dezember 1997 erst seit August 1997). Die Versicherte war weder bewusstlos, noch erlebte sie das Ereignis als traumatisch (Unfallbericht vom 20. August 1996). Sie nahm bereits am 12. August 1996 ihre Tätigkeit wieder zu 100% auf, sodass entgegen ihrer Ansicht auch nicht von einer langandauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann. Soweit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 17. November 1997 besteht, sind sie auf psychische Gründe zurückzuführen, welche in diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Gleiches gilt für die noch bestehenden körperlichen Dauerschmerzen, zumal eine ausgeprägte Schmerzfixierung bei einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression festgestellt wurde (Kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. L.________ vom 20. Mai 1998, Bericht der MEDAS vom 15. Juni 1999).
 
4.- Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass keines der für die Adäquanzbeurteilung relevanten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist; ebenso wenig liegen diese in gehäufter und auffallender Weise vor. Dem Unfallereignis vom 6. August 1996 kommt mithin keine rechtlich massgebende Bedeutung für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens und der damit seit 17. November 1997 bestehenden 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit der Vorinstanz zu verneinen ist.
 
Daher erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur Frage der natürlichen Kausalität (vgl. SVR 2000 UV Nr. 17 S. 58 Erw. 4b, 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c), sodass der diesbezügliche beschwerdeführerische Eventualantrag abzuweisen ist (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung - inkl. Gutachterkosten (vgl. RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b) - zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich, der Helsana Unfall AG
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 25. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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