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Informationen zum Dokument  BGer B 24/2000  Materielle Begründung
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BGer B 24/2000 vom 30.10.2001
 
{T 7}
 
B 24/00 Ge
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
 
und Bundesrichterin Leuzinger: Gerichtsschreiberin
 
Fleischanderl
 
Urteil vom 30. Oktober 2001
 
in Sachen
 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Erich Fluri, Bellariastrasse 7, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Vorsorgestiftung "Winterthur", Vorsorgewerk der E.________
 
der W.________ AG, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar
 
1985 bei der Gesellschaft R.________ zunächst als Vize-
 
direktor, ab 1. Juni 1986 als stellvertretender Direktor
 
und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung
 
X.________ tätig. Im Jahre 1989 schlossen sich die Unter-
 
nehmen R.________ sowie P.________ zusammen und traten neu
 
als W.________ AG auf dem Markt auf. G.________ wurde im
 
Jahr 1990 "E.________" und trat als Kollektivgesellschaf-
 
ter der neu gegründeten A.________ & Co. bei. Per Ende April
 
1995 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt und mit
 
Schreiben vom 8. Februar 1995 der mit sofortiger Wirkung
 
erfolgte Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft bekannt
 
gegeben. Der hierauf durch G.________ angestrengte arbeits-
 
rechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem
 
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli
 
1998, mit welchem die Auflösung des Anstellungsverhält-
 
nisses auf den 31. Januar 1996 festgesetzt wurde.
 
Bis Ende Juni 1993 war G.________ bei der Personalfür-
 
sorgestiftung der W.________ AG sowie ab 1. Juli 1993 - in
 
seiner Eigenschaft als "E.________" - bei der Vorsorge-
 
stiftung "Winterthur" (heute: Winterthur-Columna Vorsorge-
 
stiftung), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG,
 
(nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert.
 
Anlässlich dieses Wechsels kam es zu einer Überführung ge-
 
bundener sowie - anteilsmässig (individualisiert) - unge-
 
bundener Mittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung, wobei die
 
auf den 1. Juli 1993 berechnete Rückstellung des Versicher-
 
ten für vorzeitige Pensionierungen auf Fr. 224'253.- bezif-
 
fert wurde ("Persönliches Blatt" vom 12. November 1993).
 
Gemäss Schreiben der Vorsorgestiftung vom 7. September 1995
 
beliefen sich dessen Altersguthaben per Ende April 1995 auf
 
Fr. 427'565.- und die Freizügigkeitsleistung insgesamt auf
 
Fr. 445'091.-. Am 12. Januar 1996 informierte die Vorsorge-
 
stiftung G.________ über die Auszahlung einer Freizügigkeits-
 
leistung in errechneter Höhe sowie eines Zinses von 5 %
 
für die Zeit vom 30. April 1995 bis 16. Januar 1996 im Ge-
 
samtbetrag von Fr. 460'916.45.
 
B.- G.________ liess am 2. Dezember 1996 gegen die
 
Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren:
 
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für
 
seine individuell errechnete Rückstellung für vorzei-
 
tige Pensionierung eine Freizügigkeitsleistung inder
 
Höhe von Fr. 224'253.- auszurichten, zuzüglichZins zu
 
4 % ab 1.7.1993 bis 30.4.1995 und zu 5 % ab 1.5.1995.
 
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Altersgutha-
 
ben des Klägers von Fr. 384'131.- (Stand 30.6.1994)
 
mit dem von der Beklagten imVersicherungsjahr 1994/95
 
effektiv erzielten Zins, im Minimum mit 4 % zu verzin-
 
sen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend anzu-
 
passen.
 
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die dem
 
Kläger zustehenden Freizügigkeitsleistungen auf den
 
Zeitpunkt des vom Arbeitsgericht Zürich oder einem
 
anderen zuständigen Gericht festgelegten Austrittsda-
 
tums neu zu berechnen und zu leisten.
 
4. (...)."
 
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü-
 
rich mit Verfügung vom 3. November 1998 die am 12. März
 
1997 angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zur rechts-
 
kräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses auf-
 
gehoben hatte, führte es einen doppelten Schriftenwechsel
 
durch. Mit Klageantwort vom 1. März 1999 stellte die Vor-
 
sorgestiftung die folgenden Anträge:
 
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
 
Betrag von Fr. 35'618.- zuzüglich 5 % Zins vom
 
31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
 
2. Das Begehren 2 sei abzuweisen, soweit es die dem Klä-
 
ger noch zustehende Freizügigkeitsleistung von
 
Fr. 24'416.- (zuzüglich 5 % Zins bis zum Auszahlungs-
 
datum) am 31. Januar 1996 übersteigt. Durch das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998
 
wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwi-
 
schen dem Kläger und der W.________ AG am 31. Januar
 
1996 endete.
 
3. Das Eventualbegehren sei abzuweisen, da durch das in
 
Rechtsbegehren 2 erwähnte Obergerichtsurteil die dem
 
Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung auf den
 
31. Januar 1996 berechnet werden konnte und das klä-
 
gerische Eventualbegehren demzufolge überflüssig
 
wurde.
 
4. (...)."
 
Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom
 
30. September 1999 folgendermassen:
 
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für
 
die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pen-
 
sionierung eineFreizügigkeitsleistung in der Höhe von
 
Fr. 248'212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab
 
1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum;
 
2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom
 
2.12.1996 sei als gegenstandslos geworden abzuschrei-
 
ben.
 
3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu ver-
 
pflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeits-
 
leistung von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab
 
1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im üb-
 
rigen sei Ziff. 3 desRechtsbegehrens der Klageschrift
 
vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschrei-
 
ben."
 
Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik
 
vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen:
 
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
 
Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins vom
 
31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
 
2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben.
 
3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben."
 
Das angerufene Gericht schrieb die Klage, soweit es
 
darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch
 
Anerkennung erledigt ab (Entscheid vom 11. Februar 2000).
 
Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den ge-
 
stellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klä-
 
gers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige
 
Pensionierung" in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu
 
5 % seit dem 1. Februar 1996 im Streit, wovon die Beklagte
 
duplicando den Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu
 
5 % ab 31. Januar 1996 anerkannt habe. Bei der dem Kläger
 
"zugewiesenen" Rückstellung handle es sich indes nicht um
 
einen dem individuellen Alterskonto gutgeschriebenen Be-
 
trag, sondern lediglich um einen Anteil an den für vorzei-
 
tige Pensionierungen zurückgestellten freien Mitteln, auf
 
welchen die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen
 
keinen und das FZG lediglich einen Anspruch für den Fall
 
einer Teil- oder Gesamtliquidation vorsähen. Die Beurtei-
 
lung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtli-
 
quidation in formellem oder faktischem Sinne gegeben seien,
 
falle jedoch nicht in die gerichtliche, sondern in die auf-
 
sichtsbehördliche Zuständigkeit.
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
führen und im Hauptpunkt beantragen, es seien der angefoch-
 
tene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
 
auf die Klage einzutreten und diese materiell zu behandeln.
 
Neu werden zwei Schreiben des Rechtsvertreters an das Amt
 
für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (heute: Amt für
 
Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,
 
Hauptabteilung berufliche Vorsorge und Stiftungen) vom
 
1. Februar 1996 und 1. März 2000 sowie drei Schreiben des
 
kantonalen Amtes vom 4., 26. März 1996 und 9. März 2000 zu
 
den Akten gereicht.
 
Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwal-
 
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt
 
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132
 
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-
 
sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-
 
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
 
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
 
b) Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent-
 
scheides war unter den Parteien noch die Höhe des dem Be-
 
schwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestiftung
 
mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 indi-
 
vidualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung im
 
Betrag von Fr. 224'253.- streitig. Zu beurteilen ist vor-
 
liegend die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach
 
Art. 73 BVG zum Entscheid über den vom Beschwerdeführer
 
geltend gemachten Anspruch von Fr. 224'253.- zuzüglich Zins
 
zu 4 % vom 1. Juli 1993 bis 31. Januar 1996 sowie von 5 %
 
ab 1. Februar 1996, den die Vorsorgestiftung im Betrag von
 
Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996
 
anerkannt hat. Auf Grund dieser Aktenlage ist - entgegen
 
der Auffassung der Beschwerdegegnerin - das Rechtsschutz-
 
interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Interesses an
 
der Beurteilung des von der Vorsorgestiftung teilweise be-
 
strittenen Anspruchs durch die Vorinstanz ohne weiteres zu
 
bejahen. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht zur
 
Begründung seiner Unzuständigkeit eine rechtliche Qualifi-
 
kation des eingeklagten Anspruchs vorgenommen hat.
 
2.-a) Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht
 
seine Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Höhe des dem
 
Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestif-
 
tung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993
 
individualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionie-
 
rung zu Recht verneint hat und auf die Klage insoweit kor-
 
rektermassen nicht eingetreten ist.
 
b) Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewil-
 
ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, son-
 
dern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch
 
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob
 
das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, ein-
 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-
 
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
 
OG).
 
c) Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit,
 
im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
 
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
 
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-
 
ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-
 
licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99
 
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufge-
 
legten Briefe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 1996 und
 
1. März 2000 sowie die Antwortschreiben des Amtes für Ge-
 
meinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 4.,
 
26. März 1996 und 9. März 2000 beschlagen zur Hauptsache
 
die Frage des im vorliegenden Fall zulässigen Rechtsweges
 
(kantonales Gericht nach Art. 73 BVG/Aufsichtsbehörde über
 
die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 61 BVG). Da sowohl die
 
Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht wie auch das zürcheri-
 
sche Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge in seiner
 
Funktion als Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit verneint
 
haben - Letzteres vor und nach Erlass des angefochtenen
 
Entscheides -, wurde die Eingabe der besagten Schreiben im
 
letztinstanzlichen Verfahren erst durch die ablehnende Hal-
 
tung in der Zuständigkeitsfrage notwendig, weshalb sie als
 
zulässige Noven entgegenzunehmen und zu berücksichtigen
 
sind.
 
3.- a) Zur Beurteilung individualisierter Rechtsan-
 
sprüche, die beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fäl-
 
lig werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 ff. FZG), ist ein Ge-
 
richt nach Art. 73 BVG zuständig (Art. 25 FZG in Verbindung
 
mit Art. 73 BVG). Die Überprüfung der Verteilung von Mit-
 
teln im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen
 
fällt demgegenüber in den Aufgabenkreis der Aufsichtsbehör-
 
de (Art. 23 Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 61 ff. und
 
Art. 74 BVG).
 
aa) Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer gel-
 
tend gemachten Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung der
 
individualisiert berechneten Rückstellung für vorzeitige
 
Pensionierungen nicht als einen dem individuellen Alters-
 
konto des Beschwerdeführers gemäss Art. 11 BVV 2 anlässlich
 
der Überführung der Vorsorgemittel auf die neue Vorsorge-
 
einrichtung per 1. Juli 1993 gutgeschriebenen Betrag quali-
 
fiziert. Auch wurde verneint, dass der Anspruch zur regle-
 
mentarischen Freizügigkeitsleistung gehöre, da diese nach
 
Ziff. 6.2 des Reglements für die Personalvorsorge der Vor-
 
sorgestiftung, gültig ab 1. Juli 1993, lediglich das bis
 
zum Austrittsdatum erworbene Altersguthaben sowie einen
 
Anteil an der Schwankungsreserve, soweit diese nicht zum
 
Ausgleich einer aktuellen Wertberichtigung benötigt wird,
 
nicht aber einen Anteil an der Rückstellung für vorzeitige
 
Pensionierungen umfasse. Ebenso wenig sei darin eine Leis-
 
tung zu sehen, welche der Beschwerdeführer im Freizügig-
 
keitsfall von Gesetzes wegen beanspruchen könne, sehe
 
Art. 2 Abs. 1 FZG diesfalls doch grundsätzlich nur ein
 
Anrecht auf die Austrittsleistung vor. Vielmehr sei die dem
 
Beschwerdeführer "zugewiesene" Rückstellung für vorzeitige
 
Pensionierung als Anteil an hiefür zurückgestellten freien
 
Mitteln im Sinne von Art. 23 FZG zu werten, worauf ledig-
 
lich im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation Anspruch
 
bestehe (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG) und zu dessen Überprü-
 
fung die Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung zu-
 
ständig sei (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 FZG).
 
bb) Das kantonale Gericht verneint seine Zuständigkeit
 
demnach auf Grund einer rechtlichen Qualifikation des An-
 
spruchs, den der Beschwerdeführer klageweise gestützt auf
 
bestimmte Tatsachen geltend gemacht hat.
 
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei
 
der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden
 
Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzu-
 
stellen (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb, 119 II 67 f. Erw. 2a,
 
je mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zustän-
 
digkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrecht-
 
lich entscheidende Bedeutung zukommt - sogenannte doppel-
 
relevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im
 
Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides
 
(Begründetheit der Klage) zu befinden (BGE 122 III 252
 
Erw. 3b/bb mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
 
Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei
 
begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen)
 
Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum
 
geltend machen könnte (BGE 124 III 386 Erw. 3, 122 III 252
 
Erw. 3b/bb, 121 III 502 f. Erw. 6d; Erw. 5 des nicht veröf-
 
fentlichten bundesgerichtlichen Urteils T. vom 23. März
 
1999, 4P.289/1998; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozess-
 
rechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 133 f., mit Vorbehalten).
 
Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines über
 
seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die
 
Gültigkeit der Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann
 
der bestreitenden Partei nicht zugemutet werden, dass ein
 
allenfalls unzuständiges Gericht materiell entscheidet,
 
ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel erstellt ist
 
(BGE 121 III 495). Ebenfalls bereits im Rahmen der Zustän-
 
digkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevan-
 
ten Immunität eines fremden Staates beurteilt, da es diesem
 
Grundsatz geradezu zuwiderlaufen würde, wenn sich der da-
 
rauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des Ge-
 
richts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III
 
382). Ist ein Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszu-
 
ständigkeit, nicht aber materiellrechtlich entscheidend,
 
darf jedenfalls nicht einfach auf die Darstellung der kla-
 
genden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des
 
Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren
 
durchzuführen (BGE 122 III 249).
 
Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden
 
auch Anwendung auf das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG.
 
Während das Eidgenössische Versicherungsgericht schon Sach-
 
entscheide aufheben musste, bei welchen die Vorinstanz
 
- unter Abstellen auf das von der klagenden Partei vorge-
 
brachte Tatsachenfundament - zu Unrecht auf eine Klage ein-
 
getreten war, hatte es, soweit ersichtlich, bisher noch
 
keinen derart gelagerten Nichteintretensentscheid zu beur-
 
teilen.
 
c) Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der Be-
 
schwerdeführer den geltend gemachten Anspruch vorinstanz-
 
lich charakterisiert und begründet hat. Sollte sich eine
 
vorgebrachte Tatsache als doppelrelevant erweisen, das
 
heisst sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für
 
deren Begründetheit entscheidwesentlich sein, wäre sie auf
 
Grund des Gesagten lediglich in einer einzigen Prüfungspha-
 
se zu beurteilen, und zwar in derjenigen des Sachent-
 
scheides.
 
aa) In der Klageschrift vom 2. Dezember 1996 wies der
 
Beschwerdeführer auf seine per 1. Januar 1985 bei der dama-
 
ligen Gesellschaft R.________erfolgte Anstellung, den im
 
Jahre 1989 mit der P.________ durchgeführten Zusammen-
 
schluss seiner Arbeitgeberin zur W.________ AG sowie -
 
durch die beigelegten Unterlagen - auf die mittels "Manage-
 
ment Buyout" vollzogene Übernahme des Unternehmens durch
 
die neu gegründete Kollektivgesellschaft A.________ & Co.
 
hin. Ferner führte er gleichenorts aus, dass er im Jahr
 
1990 "E.________" geworden und in dieser Eigenschaft
 
der Kollektivgesellschaft beigetreten sei. Gemäss der im
 
August 1991 erstellten Jahresrechnung der Personalfürsorge-
 
stiftung der W.________ AG, welcher er berufsvorsorge-
 
rechtlich bis Ende Juni 1993 angehört habe, sei - als
 
Folge der auf Grund des Zusammenschlusses bewirkten
 
Herabsetzung des ordentlichen Pensionierungsalters auf
 
60 Jahre - als Aufwandposten ein Betrag von 6,4 Mio. Fran-
 
ken an die Rückstellung für künftige vorzeitige Pensionie-
 
rungen zugewiesen worden, wodurch sich das entsprechende
 
Passivum auf insgesamt 6,9 Mio. Franken erhöht habe. Bei
 
der per 1. Juli 1993 erfolgten Ausgliederung der
 
"E._______" aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in das
 
"Vor-sorgewerk der E.________ der W.________ AG" - die
 
W.________ AG hatte sich zwecks Durchführung der Personal-
 
vorsorge für die "E.________" der Vorsorgestiftung "Winter-
 
thur" angeschlossen und innerhalb dieser Stiftung ein ei-
 
genes Vorsorgewerk gebildet - seien diese Rückstellungen wie auch die gebundenen Mittel übertragen worden.
 
Aus der Eröffnungsbilanz des neu geschaffenen Vorsorgewerks
 
per 1. Juli 1993 gehe denn auch hervor, dass unter den Pas-
 
siven ein Betrag von 5,571 Mio. Franken als Rückstellungen
 
für vorzeitige Pensionierungen verzeichnet worden sei. Auf
 
den Zeitpunkt des Eintritts in das neue Vorsorgewerk der
 
"E.________" sei seine Rückstellung für vorzeitige
 
Pensionierung individualisiert und mit "Persönlichem Blatt"
 
vom 12. November 1993 auf Fr. 224'253.-, Stand 1. Juli
 
1993, beziffert worden. Ferner habe die Vorsorgeeinrichtung
 
im gleichen Jahr - bedingt auch durch den mit der Aus-
 
gliederung der beruflichen Vorsorge der "E.________" ver-
 
bundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat - ein
 
"Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R._______
 
betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionie-
 
rungen" erstellt. Dessen Ziff. 4 sei in der Folge durch
 
einen im Juni 1994 ergangenen Zirkularbeschluss der Perso-
 
nalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks um einen Absatz 2
 
ergänzt sowie durch einen zweiten Zirkularbeschluss vom
 
14. September 1994 dahingehend geändert worden, dass einem
 
vor der Pensionierung aus dem Partnership austretenden
 
"E.________" (zumindest) ein (verschuldensunabhängi-
 
ger) Teil der für ihn individuell ausgeschiedenen Rückstel-
 
lung für die vorzeitige Pensionierung mitgegeben werde. Aus
 
der Jahresrechnung 1993/94 ergebe sich sodann, dass sich
 
das Passivum Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen
 
einerseits um den Zinsertrag im Betrag von Fr. 224'875.15
 
erhöht und anderseits durch Austritte um Fr. 434'230.- ver-
 
mindert habe, sodass der Saldo schliesslich per 30. Juni
 
1994 mit Fr. 5'361'645.15 ausgewiesen worden sei. In der
 
Folge habe man im Februar 1995 seinen Ausschluss aus der
 
Kollektivgesellschaft A.________ & Co. beschlossen und sei
 
sein Arbeitsverhältnis - gerichtlich festgelegt - per Ende
 
Januar 1996 aufgelöst worden.
 
bb) Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer demnach
 
einen ihm - gestützt auf eine von einem Organ der Vorsor-
 
gestiftung erlassene Rechtsgrundlage ("Regulativ") - zuste-
 
henden, die berufliche Vorsorge betreffenden Rechtsanspruch
 
(Freizügigkeitsleistung bezüglich eines ursprünglich aus
 
freien Stiftungsmitteln einer anderen Vorsorgeeinrichtung
 
geäufneten Guthabens zur Finanzierung des Altersrücktritts
 
bei Erreichen des 60. Altersjahrs) gegenüber der Vorsorge-
 
stiftung geltend.
 
cc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wie-
 
derholt festgestellt, dass die Zuständigkeit der in Art. 73
 
BVG genannten Gerichte - im Unterschied zur aufsichtsbe-
 
hördlichen Instanz gemäss Art. 61 in Verbindung mit Art. 74
 
BVG - u.a. an die Voraussetzung anknüpft, dass die Strei-
 
tigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren
 
Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig-
 
keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge
 
betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer an-
 
spruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung
 
zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Strei-
 
tigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügig-
 
keitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistun-
 
gen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht da-
 
gegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche
 
Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst
 
wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168
 
Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b mit Hinweisen). Ausgeschlossen
 
ist das klageweise Vorgehen in Fällen, in welchen es um die
 
Überprüfung der Ausschüttung von freiwilligen Leistungen an
 
einen Destinatär oder der zugrundeliegenden Ermessensent-
 
scheidungen der Stiftungsorgane im Hinblick auf deren
 
Zweckmässigkeit geht (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 ff.).
 
Folgt man der klägerischen Begründung, sind die Vo-
 
raussetzungen der Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts
 
gemäss Art. 73 BVG im Lichte der dargestellten Judikatur
 
erfüllt. Entsprechend der in Erw. 3b hievor zitierten bun-
 
desgerichtlichen Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsa-
 
che hat die Vorinstanz - auch im Hinblick auf einen allfäl-
 
ligen negativen Kompetenzkonflikt mit der Aufsichtsbe-
 
hörde - auf die Klage einzutreten und diese materiell zu
 
beurteilen (vgl. BGE 122 V 142, wo über die Anforderungen
 
an das Vorliegen einer vorsorgerechtlichen Anspruchsgrund-
 
lage im Rahmen des Sachentscheids befunden wurde), zumal
 
nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegnerin ein
 
Sachentscheid dieses Gerichts nicht zugemutet werden könn-
 
te. Sie hat denn auch in keinem Verfahrensstadium die Unzu-
 
ständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz geltend ge-
 
macht.
 
4.- Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei-
 
sen, welche im Rahmen des Sachentscheides zu prüfen haben
 
wird, ob der geltend gemachte Anspruch rechtlich ausgewie-
 
sen ist bzw. ob die vom Beschwerdeführer angeführten
 
Rechtsgrundlagen den streitigen Anspruch zu begründen
 
vermögen. Es wird Aufgabe des kantonalen Gerichtes sein, zu
 
entscheiden, inwiefern ihm diesbezüglich eine Prüfungsbe-
 
fugnis zukommt (vgl. BGE 119 V 195) und welches die Rechts-
 
folgen allfälliger überprüfbarer Mängel sind.
 
5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
 
von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrecht-
 
liche Frage geht (Erw. 2b hievor), ist das Verfahren kos-
 
tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
 
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als un-
 
terliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig
 
(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit
 
Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
 
Kantons Zürich vom 11. Februar 2000, soweit auf die
 
Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten wurde,
 
aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz
 
zurückgewiesen, damit sie über die Klage materiell
 
entscheide.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
 
degegnerin auferlegt.
 
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
 
Beschwerdeführer zurückerstattet.
 
IV.Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk
 
der E._________ der W.________ AG, hat dem Beschwerde-
 
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
 
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
 
Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
 
zahlen.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. Oktober 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident Die Gerichts-
 
der I. Kammer: schreiberin:
 
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