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Informationen zum Dokument  BGer U 316/1999  Materielle Begründung
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BGer U 316/1999 vom 05.11.2001
 
[AZA 7]
 
U 316/99 Gb
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtliche
 
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Urteil vom 5. November 2001
 
in Sachen
 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Hanspeter Riedener, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1935 geborene, aus der Bundesrepublik Jugoslawien
 
stammende, J.________ war seit dem 17. März 1986 bei
 
der Firma Z.________ AG als Baureiniger tätig und in dieser
 
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert.
 
Am 7. Juli 1994 stürzte er bei der Arbeit von
 
einer Leiter und erlitt dabei eine Humerusschaftfraktur
 
links. Anderntags erfolgte im Spital Y.________ eine Osteosynthese
 
mittels Seidelnagel. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung
 
und entrichtete Taggelder. Für die weitere Abklärung
 
des Falles holte sie Berichte des Dr. med. K.________,
 
Spital Y.________, vom 11. Juli 1994, vom 6. Februar und
 
6. April 1995 sowie des behandelnden Arztes, Dr. med.
 
B.________ vom 2. November 1994 ein und liess den Versicherten
 
kreisärztlich untersuchen (Bericht des Kreisarztes
 
Dr. med. S.________ vom 2. März 1995). Vom 17. Mai bis
 
7. Juni 1995 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik
 
X.________ auf (Bericht des Dr. med.
 
W.________ vom 7. Juni 1995). Die dort durchgeführten Behandlungen
 
brachten keine Besserung der Beschwerden, und
 
Dr. med. W.________ riet von weiteren physiotherapeutischen
 
oder operativen Massnahmen ab, da dadurch die Situation
 
weiter chronifiziert werde und auch keine Verbesserung in
 
erwerblicher Hinsicht zu erwarten sei. Weiter holte die
 
SUVA einen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für
 
Radiologie, vom 28. Juni 1995 ein, liess den Versicherten
 
durch Dr. med. E.________, Klinik für Unfallchirurgie, Spital
 
C.________, begutachten (Gutachten vom 21. September
 
1995) und nahm das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom
 
11. September 1995 zu den Akten. Schliesslich liess sie den
 
Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen (Berichte des
 
Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni und vom
 
13. November 1995). Gestützt auf diese Untersuchungen
 
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März
 
1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % eine Invalidenrente
 
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 %
 
mit Wirkung ab 1. März 1996 zu. Auf Einsprache hin erhöhte
 
sie die Invalidenrente auf 20 %, bestätigte jedoch die
 
zugesprochene Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid
 
vom 17. Juni 1997).
 
B.- Hiegegen liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und
 
die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 35 %
 
sowie einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
 
von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies
 
die Beschwerde nach dem Beizug von verschiedenen Akten der
 
Invalidenversicherung sowie der von der SUVA erstellten
 
DAP-Erfassungsblätter mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
 
seine Rechtsbegehren erneuern und gleichzeitig die nachträgliche
 
Einreichung eines ärztlichen Gutachtens ankündigen.
 
Die SUVA beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
während sich das Bundesamt für
 
Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der
 
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2000 ein Gutachten
 
des Dr. med. D.________, Spezialarzt für orthopädische
 
Chirurgie, vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig zieht er
 
sein Begehren um Erhöhung der Integritätsentschädigung
 
zurück und hält im Übrigen vollumfänglich an seiner Beschwerde
 
fest. Die SUVA, welche Gelegenheit erhält, sich
 
dazu zu äussern, erneuert ihren Antrag auf Abweisung der
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in
 
Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
 
Kognition hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich
 
auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
 
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und
 
Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV
 
1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 100 Ib 148
 
Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a). Nach
 
Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel,
 
namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als
 
sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts
 
beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239
 
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 10. Juli
 
1996, K 172/95). Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom
 
31. März 2000 äussert sich zu diversen streitigen medizinischen
 
Sachfragen, namentlich zu der dem Beschwerdeführer
 
zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es befasst sich mithin mit dem
 
rechtserheblichen Sachverhalt, weshalb es zu den Akten zu
 
nehmen ist.
 
2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, während die
 
Integritätsentschädigung nicht mehr bestritten wird und der
 
entsprechende Antrag zurückgezogen worden ist.
 
a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen
 
Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
 
(Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVG), über die
 
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode
 
des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie
 
über die Höhe der Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1 UVG) zutreffend
 
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
 
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
 
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
 
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
 
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
 
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
 
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
 
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
 
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
 
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
 
können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V
 
314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Frage der prozentualen
 
Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den
 
Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V
 
314 Erw. 3c).
 
c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
 
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
 
(Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95
 
Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach
 
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
 
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
 
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi,
 
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses
 
Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
 
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
 
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen,
 
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
 
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
 
Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
 
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
 
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
 
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
 
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
 
Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
 
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
 
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
 
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
 
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
 
und in der Beurteilung der medizinischen Situation
 
einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet
 
sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner
 
Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die
 
Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber
 
einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie
 
nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug
 
dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger
 
beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen
 
Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner
 
Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen,
 
solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
 
sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U
 
133 S. 312; vgl. auch Meyer, Die Rechtspflege in der
 
Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
 
3.- Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die
 
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
 
a) Der Beschwerdeführer klagt seit der Operation vom
 
8. Juli 1994 über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter
 
(Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. November 1994,
 
des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1994 und vom
 
6. Februar 1995, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom
 
2. März und vom 28. Juni 1995, des Dr. med. W.________ vom
 
7. Juni 1995). Erstmals im April 1995 erhob Dr. med.
 
K.________ weitere Schmerzen aufgrund alter Verletzungen,
 
namentlich im Knie, ohne Angabe der betroffenen Seite (Bericht
 
vom 6. April 1995). Später berichteten Dr. med.
 
E.________ über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule,
 
die sowohl in den rechten als auch in den linken
 
Arm ausstrahlen (Bericht vom 21. September 1995), und
 
Kreisarzt Dr. med. S.________ über Schmerzen im rechten
 
Knie und im rechten Ellbogen, über Erbrechen, Schlafstörungen
 
und Zahnschmerzen (Abschlussbericht vom 13. November
 
1995). Die Schmerzen am rechten Ellbogen und am rechten
 
Knie werden vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom
 
18. Februar 1980 zurückgeführt. Damals wurde indessen mit
 
inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1982
 
entschieden, die Beschwerden an Ellbogen und Knie rechts
 
seien nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Ein
 
Zurückkommen auf diese Beurteilung würde ein Wiedererwägungsgesuch
 
oder eine Rückfallmeldung voraussetzen, welche
 
vorliegend nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist unbestritten,
 
dass die Beschwerden jedenfalls nicht mit dem
 
hier zur Beurteilung vorliegenden Unfall vom 7. Juli 1994
 
in Zusammenhang stehen. Auch der von Dr. med. E.________
 
erhobene Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur konnte
 
als Unfallfolge ausgeschlossen werden (Gutachten des Dr.
 
med. D.________ vom 31. März 2000). Damit bleiben als
 
unfallbedingte und vorliegend für die Beurteilung der
 
Arbeitsfähigkeit massgebliche körperliche Einschränkungen
 
einzig die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der
 
linken Schulter (Bericht des Dr. med. K.________ vom
 
17. Mai 1996). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer
 
selbst aus, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen ist,
 
den er dem von ihm beigezogenen Gutachter, Dr. med.
 
D.________, vorgelegt hat. Für diese Beschwerden lag als
 
objektivierbares Substrat eine zunächst verzögerte Callusbildung
 
sowie eine Lockerung des Nagels vor (Berichte des
 
Dr. med. A.________ vom 28. Juni 1995 und des Kreisarztes
 
Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1995 sowie Gutachten des
 
Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Im Zeitpunkt der
 
Bemessung der Erwerbsunfähigkeit war aber die Fraktur in
 
guter Stellung knöchern konsolidiert (Berichte des Dr. med.
 
W.________ vom 7. Juni 1995 und des Dr. med. E.________ vom
 
21. September 1995). Dr. med. D.________ fand für die angegebenen
 
Schulterbeschwerden überhaupt kein radiologisches
 
Korrelat auf Frakturhöhe und schloss auch eine Rotatorenmanschettenruptur
 
aus, während er die leichte mögliche
 
Tendinopathie der Supraspinatussehne als praktisch altersentsprechend
 
qualifizierte. Gestützt auf seine Untersuchungen
 
hielt dieser Arzt die Beschwerden für schwierig glaubhaft
 
und für noch schwieriger objektivierbar und nahm an,
 
der Beschwerdeführer könne seine linke Schulter unbeobachtet
 
fast normal gebrauchen.
 
b) Über die verbleibende Arbeitsfähigkeit liegen
 
unterschiedliche ärztliche Angaben vor: Nach Ansicht des
 
Dr. med. B.________ ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig
 
und wird es auch in Zukunft bleiben (Bericht
 
vom 11. September 1995). Diese Beurteilung ist nicht weiter
 
begründet und steht in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen
 
Befunden (siehe oben Erw. 3a), weshalb darauf nicht abzustellen
 
ist. Dr. med. W.________ hielt Tätigkeiten mit dem
 
linken Arm bis Schulterhöhe für zumutbar, sofern diese
 
nicht chronisch repetitive Bewegungen sowie das Heben von
 
mehr als 10 kg Gewicht erfordern. Bezüglich des rechten
 
Arms verneinte er jegliche Einschränkung (Bericht vom
 
7. Juni 1995). Der Kreisarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit
 
in der angestammten Tätigkeit ab dem 9. Oktober 1995 auf
 
50 % (Bericht vom 6. Oktober 1995). Darauf kommt es bei der
 
Invaliditätsbemessung indessen nicht an. Vielmehr ist die
 
Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jene behinderungsangepassten
 
Tätigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu ermitteln,
 
auf welche der Versicherte nach einer gewissen Anpassungszeit
 
zumutbarerweise auszuweichen hat (BGE 115 V 133 f.
 
Erw. 2). In seinem Abschlussbericht betonte der Kreisarzt,
 
der Beschwerdeführer sei nicht voll arbeitsunfähig. Vielmehr
 
seien Reinigungsarbeiten (nicht an Fassaden oder auf
 
Gerüsten) ganztägig zumutbar, sofern keine Arbeiten über
 
Schulterhöhe und kein repetitives Heben von Gegenständen
 
vom Boden bis Schulterhöhe erforderlich seien (Bericht vom
 
13. November 1995). Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin
 
beurteilte Dr. med. K.________ die Leistungsfähigkeit bei
 
einem ganztägigen Einsatz auf 50 %. In Frage kamen seines
 
Erachtens einzig Überwachungsarbeiten, bei denen der linke
 
Arm bloss als Hilfsarm eingesetzt werden muss. Problematisch
 
sei allerdings, dass Schmerzen auch im rechten Arm,
 
im Rücken sowie in den Knien angegeben würden. Ferner mache
 
der Beschwerdeführer einen erheblich depressiven Eindruck.
 
Die Angabe der Arbeitsfähigkeit bloss mit Bezug auf die
 
unfallbedingte schmerzhafte Einschränkung des linken Schultergelenks
 
beurteilte er als sehr schwierig und enthielt
 
sich einer konkreten Aussage (Bericht vom 17. Mai 1996).
 
Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte er diese
 
Beurteilung und schätzte ferner die Invalidität auf mindestens
 
50 % (Bericht vom 16. Mai 1996). Abgesehen davon,
 
dass die Beurteilung der Invalidität nicht in den Zuständigkeitsbereich
 
der Ärzte und Ärztinnen gehört (BGE 114 V
 
314 Erw. 3c), kann auf die Angaben des Dr. med. K.________
 
auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser von den
 
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht von den
 
von ihm selbst erhobenen objektiven Befunden auszugehen
 
schien, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher
 
(auch der nicht unfallbedingten) Beschwerden beurteilte
 
und sich nicht über die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
 
äussern konnte (Berichte vom 16. und 17. Mai
 
1996). Dr. med. D.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit
 
als Baureiniger einmal als nicht mehr voll gegeben und einmal
 
auf 0 %. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher der
 
linke Arm nur wenig eingesetzt werden muss, schätzte er die
 
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Diese Angaben divergieren mit
 
seiner eigenen Annahme, dass der Beschwerdeführer seine
 
linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen kann,
 
wobei zwar initial der radiologische Frakturverlauf eine
 
verzögerte ossäre Heilung zeigte, jedoch bereits im Zeitpunkt
 
der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im September
 
1995 (Bericht vom 21. September 1995) keine radiologischen
 
Ausfälle mehr erkennbar waren und eine Rotatorenmanschettenruptur
 
auszuschliessen ist. Damit ist nicht
 
ersichtlich, auf welche objektiven Ausfälle der Begutachter
 
die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
 
zurückführen will. Soweit er unmittelbar nach der
 
Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter
 
wohl fast normal gebrauchen kann, darauf hinwies, dieser
 
mache einen bedauernswerten Eindruck, begreife die ganze
 
Situation intellektuell nicht und reagiere mit den
 
Schmerzen in der ihm einzig möglichen Art auf das Vorgefallene,
 
erweckt er den Eindruck, dass auch gewisse subjektive
 
Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang
 
gefunden haben. Andererseits hielt Dr. med. D.________ klar
 
fest, der Unfall stelle eine Teilursache der bereits vom
 
SUVA-Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkung der
 
linken Schulter dar. Mit dieser Feststellung steht auch die
 
Angabe über die funktionale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
 
im Einklang, wonach nur mehr Tätigkeiten in Frage kommen,
 
bei denen der linke Arm nur "wenig" eingesetzt werden
 
muss. Da mithin der Beschwerdeführer nach einhelligen ärztlichen
 
Feststellungen die linke Schulter besser bewegen
 
kann als er dies bei den Untersuchungen zuliess, ist mit
 
den Dres. S.________ und W.________ davon auszugehen, der
 
Beschwerdeführer könne ganztags leichte Tätigkeiten ausüben,
 
bei denen der linke Arm nicht über die Schulterhöhe
 
eingesetzt werden muss und die keine repetitiven Bewegungen
 
und kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern (Bericht des
 
Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 sowie Abschlussbericht
 
des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 13. November 1995).
 
4.- Im Weiteren ist der Umfang der Invalidität streitig.
 
a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen)
 
für das Jahr 1996 ist unbestritten und beträgt
 
Fr. 56'370.-.
 
b) aa) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten
 
Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise
 
noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
 
sind SUVA und Vorinstanz von sogenannten DAP-Lohnangaben
 
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ausgegangen. Danach
 
könnte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der Tätigkeiten,
 
bei denen Gewichte bis zu 25 Kilogramm und mehr
 
zu heben sind - einen Lohn von jährlich durchschnittlich
 
Fr. 46'542.- erzielen.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit
 
der Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten,
 
sie trügen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
 
nicht angemessen Rechnung, seien beidhändig auszuführen
 
und setzten zum Teil eine Anlehre voraus.
 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht
 
weiter abgeklärt zu werden, weil mit einem Invalideneinkommen
 
von Fr. 46'542.- den Umständen des vorliegenden Falles
 
nicht genügend Rechnung getragen wird. Insbesondere bleibt
 
damit unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher
 
Schwerarbeit verrichtete, welche in der Regel besser bezahlt
 
ist als die ihm leidensbedingt noch zumutbare leichtere
 
Tätigkeit. Lohnmässig ebenfalls ins Gewicht fällt sein
 
bereits vorgerücktes Alter und die Tatsache, dass er eine
 
langjährige Tätigkeit aufgeben musste und in einem anderen
 
Betrieb neu anzufangen hat. Zudem ist er als Ausländer auf
 
dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche benachteiligt.
 
bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
 
auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, welche
 
rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens
 
herangezogen werden können, wenn eine versicherte
 
Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens
 
keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren
 
Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb,
 
124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom
 
Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten
 
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte
 
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für
 
die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben
 
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr
 
1996 Fr. 4'294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung
 
einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
 
41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher
 
Verdienst von Fr. 4'498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr.
 
cc) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich
 
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
 
beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
 
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
 
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
 
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
 
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
 
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit
 
Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann
 
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche
 
und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
 
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
 
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
 
auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl.
 
auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 hat das
 
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis
 
dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem
 
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
 
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
 
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
 
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
 
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf
 
das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
 
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 %
 
zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
 
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer fällt ein Abzug
 
unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in
 
Betracht, weil er zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
 
welche ihn im Gebrauch des linken Armes einschränken,
 
selbst im Rahmen einer angepassten Hilfsarbeit
 
behindert ist und daher mit einer zusätzlichen Lohneinbusse
 
zu rechnen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische
 
Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt
 
aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes
 
Einkommen erreichen (vgl. Tabelle 4.4.1 der LSE 1994,
 
S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31; AHI 2000
 
S. 82 Erw. 2b). Weiter ins Gewicht fallen das bereits fortgeschrittene
 
Alter des Beschwerdeführers und der Umstand,
 
dass er in einem anderen Betrieb neu anfangen muss (AHI
 
1999 S. 181 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung aller Umstände
 
erscheint damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von
 
25 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit
 
von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein
 
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- für das
 
Jahr 1996.
 
c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
 
Fr. 56'370.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'482.-
 
ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.18 %. Der Beschwerdeführer
 
hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente auf der
 
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28.18 % (zur Frage der
 
Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und
 
Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl.
 
das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene
 
Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00).
 
5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e
 
contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht
 
dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
 
zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die
 
Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf
 
Fr. 1500.- festzusetzen.
 
b) Am 14. April 2000 reichte der Rechtsvertreter des
 
Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. med.
 
D.________ verfasste Gutachten vom 31. März 2000 ein.
 
Gleichzeitig beantragt er, die Kosten der Expertise in Höhe
 
von Fr. 2000.- seien von der SUVA zu übernehmen. Das Gutachten
 
hat klargestellt, dass keine Rotatorenmanschettenruptur
 
vorliegt und dass die Schulterbeweglichkeit in
 
objektiver Hinsicht besser ist als sie vom Beschwerdeführer
 
subjektiv empfunden wird. Diese Angaben dienten mithin der
 
aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Ermittlung
 
bzw. Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb die
 
SUVA die Kosten für das Gutachten im Sinne von Art. 159
 
Abs. 2 OG zu vergüten hat (BGE 115 V 63).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und
 
der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 1997
 
insoweit aufgehoben, als damit die Invalidenrente aufgrund
 
einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen
 
wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
 
Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend
 
einem Invaliditätsgrad von 28.18 % hat.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
 
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 5. November 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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