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Informationen zum Dokument  BGer U 177/2000  Materielle Begründung
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BGer U 177/2000 vom 07.11.2001
 
[AZA 7]
 
U 177/00 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Urteil vom 7. November 2001
 
in Sachen
 
R.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Der 1935 geborene R.________ arbeitete seit 1981 bei der Firma Y.________ als Polier und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 8. August 1996 war er bei der Einfahrt in den Gubristtunnel (Autobahn N 20) in einen Auffahrunfall verwickelt, an welchem insgesamt vier Autos beteiligt waren.
 
Dr. med. Z.________, Chirurgie FMH, diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei stark eingeschränkter Beweglichkeit und verspannter Muskulatur; radiologisch stellte er degenerative Veränderungen und eine Gestreckthaltung der HWS fest, wobei keine frischen traumatischen Läsionen vorhanden seien (Arztzeugnis vom 9. September 1996). Am 21. Oktober 1996 nahm R.________ seine Arbeit zu 50 % und am 2. Dezember 1996 vollumfänglich wieder auf. Weil er weiterhin unter Kopf- und Nackenbeschwerden litt, erfolgten weitere spezialärztliche Untersuche, anlässlich welcher indessen keine neurologischen Ausfälle erkannt werden konnten (Berichte des Dr. med. T.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Mai 1997 und des Dr. med. F.________, Neurologie FMH, vom 5. August 1997). In einer am 29. August 1997 durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Unfallfolgen abgeklungen seien und der Fall folgenlos abgeschlossen werden könne.
 
Am 2. Februar 1998 meldete sich der Versicherte erneut bei der SUVA wegen anhaltender starker Kopfschmerzen, wobei er angab, schon längere Zeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu stehen. Im August 1998 suchte er deswegen Dr. med. N.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Leitender Arzt Medizin am Spital X.________, auf, welcher ein chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom mit Auslösung nach HWS-Schleudertrauma bei fortgeschrittener Osteochondrose, mässiger Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose im Bereich der mittleren und unteren HWS diagnostizierte; aufgrund der Beschwerden und der degenerativen Veränderungen der HWS schätzte er die Arbeitsfähigkeit als Polier auf 50 % (Bericht vom 20. August 1998). Gegenüber dem SUVA-Inspektor erklärte R.________ am 11. September 1998, dass er im Rahmen seines Einsatzes auf einer Grossbaustelle, wo er keine schwere körperliche Arbeit verrichten musste, immer voll gearbeitet habe und Schmerzen nun im Zusammenhang mit auf kleineren Baustellen vermehrt anfallender manueller Tätigkeit aufträten. Am 20. Oktober 1998 setzte er seine Arbeit deshalb vollumfänglich aus.
 
Gestützt auf eine erneute kreisärztliche Untersuchung vom 30. Oktober 1998, in welcher das früher festgestellte Beschwerdebild bestätigt und festgestellt wurde, dass die Unfallkausalität erloschen sei, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 6. November 1998 eine Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Nackenbeschwerden. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher ein weiterer Bericht des Dr. med. N.________ vom 4. Februar 1999 zu den Akten gegeben wurde, wies die SUVA - nach Einholung eines Gutachtens des Dr. med. E.________, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 19. März 1999 - ab (Einspracheentscheid vom 8. April 1999).
 
B.- Die von R.________ mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. März 2000 ab.
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene Intras Krankenkasse auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie insbesondere bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.
 
2.- a) Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Frage, ob es sich bei den fortdauernden Beschwerden des Versicherten um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) beantworten lasse. Indessen erübrige sich die Einholung eines Obergutachtens, weil es, selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, an der nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 367 zu beurteilenden Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehle. Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden (vgl. SVR 2000 UV Nr. 17 S. 58 Erw. 4b, 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer namentlich in seinem Vorbringen, wonach die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 367 keine Anwendung finde, weil die Schmerzen genau lokalisiert seien (im oberen Bereich der HWS) und somit nicht ein Fall eines Schleudertraumas ohne nachweisbare organische Funktionsausfälle vorliege; denn gemäss den medizinischen Akten konnte ein organisch nachweisbar behandlungsbedürftiger Befund nicht festgestellt werden, woran nichts ändert, dass die Beschwerden, wie geltend gemacht wird, klar abgegrenzt sind.
 
b) Soweit der Beschwerdeführer die für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges rechtsprechungsgemäss vorzunehmende Einteilung in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle (BGE 117 V 366 Erw. 6a) kritisiert mit der Begründung, diese entspreche bei der ersten Kategorie nicht den neuesten Forschungsergebnissen, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein mittelschwerer Unfall zu beurteilen ist, wovon die Vorinstanz aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs - der Beschwerdeführer musste, wie der vor ihm fahrende Lenker, stark abbremsen und wurde beim Wiederanfahren von hinten durch einen Personenwagen in das vor ihm befindliche Auto gedrückt - und der vom Versicherten erlittenen Verletzungen zutreffend ausgegangen ist. Im Übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung wiederholt damit begründet, dass die Orientierung am objektiv fassbaren Unfallereignis im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Versicherten erfolgt und die Katalogisierung der Unfälle einem praktischen Bedürfnis entspricht (BGE 115 V 138 Erw. 6; nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 21. Juni 1999, U 128/98), woran festzuhalten ist.
 
c) Handelt es sich vorliegend um einen Unfall aus dem mittleren Bereich, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f.).
 
Dem Auffahrunfall kann eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Allerdings handelt es sich auch unter Berücksichtigung des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgehobenen Umstandes, dass er sich am Anfang eines Tunnels ereignete, um einen Schrecken, wie er üblicherweise bei einem Unfall auftritt (vgl. BGE 117 V 368 Erw. 7b). Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit kann demnach nicht gesprochen werden. Schwere oder besondere Verletzungen müssen verneint werden in Anbetracht dessen, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen bewegungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen auftraten und damit nicht eine Häufung verschiedener, für das Schleudertrauma der HWS typischer Beschwerden mit schwerwiegenden Auswirkungen vorlag (vgl. BGE 117 V 369). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dauerte die ärztliche Behandlung nicht übermässig lange, sondern beschränkte sich schon bald nach dem Unfall auf gelegentliche Kontrollbesuche. Sodann liegen keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, vor, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet. Bereits zehn Wochen nach dem Unfall (ab 21. Oktober 1996) war der Beschwerdeführer - der am 26. August 1996 zudem eine (mit dem Unfall in keinem Zusammenhang stehende) Dupuytren-Kontraktur an der linken Hand operieren liess, mit welcher bei Handwerkern offenbar gewöhnlich eine Arbeitsunfähigkeit von acht bis zehn Wochen einhergeht (ärztliche Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 19. März 1999) - wieder zu 50 % arbeitsfähig und weitere sechs Wochen später (ab 2. Dezember 1996) zu 100 %, womit auch Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht als ausserordentlich bezeichnet werden können. Da sodann die geschilderten Dauerbeschwerden in unterschiedlicher Stärke und mit Intervallen auftraten und der Versicherte mehrere Monate auf ärztliche Behandlung verzichtete, kann auch dieses Kriterium höchstens als teilweise erfüllt gelten, dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von zäher Natur ist. Gleiches gilt mit Bezug auf dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass keines der für die Adäquanzbeurteilung relevanten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist und diese auch nicht in gehäufter und auffallender Weise vorliegen. Mithin kommt dem Unfallereignis vom 8. August 1996 keine massgebende Bedeutung für die als Rückfall gemeldeten Nackenschmerzen zu, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und
 
der INTRAS Krankenkasse zugestellt.
 
Luzern, 7. November 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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