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Informationen zum Dokument  BGer U 258/2000  Materielle Begründung
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BGer U 258/2000 vom 08.11.2001
 
[AZA 7]
 
U 258/00 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger
 
Urteil vom 8. November 2001
 
in Sachen
 
D.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Mit Verfügung vom 16. Oktober 1997 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die D.________, geboren 1950, für die Folgen eines am 23. Dezember 1991 erlittenen Unfalles erbrachten Taggeldleistungen per 12. August 1997 ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Oktober 1998 sprach sie dem Versicherten für die Zeit ab 1. August 1997 eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %, und eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, zu. Die gegen beide Verwaltungsakte erhobenen Einsprachen lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 2. Februar 1999).
 
B.- Dagegen liess D.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es seien ihm eine Invalidenrente auf Grund einer 100 %igen Invalidität und eine Integritätsentschädigung, gestützt auf eine Integritätseinbusse von 60 %, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die SUVA zurückzuweisen oder das angerufene Gericht habe ein unabhängiges Gutachten einzuholen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde stellte das kantonale Gericht fest, dass der Versicherte ab 1. August 1997 Anspruch auf eine Invalidenrente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30 %, habe; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Mai 2000).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen. Ferner lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der kantonale Gerichtsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
 
3.- Die Vorinstanz gelangte in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Ergebnis, dem Versicherten sei eine vollzeitige, körperlich leichte Erwerbstätigkeit ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten mit dem rechten Arm zumutbar. Ein allfälliger psychischer Gesundheitsschaden stehe in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. Dezember 1991, weshalb bei der Bemessung der Invalidenrente einzig die physischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien. Diesen zutreffenden Darlegungen kann gefolgt werden.
 
Die Einstellung der Taggeldleistungen per 12. August 1997 und der Rentenbeginn per 1. August 1997 stehen fest und waren im Übrigen bereits im kantonalen Gerichtsverfahren nicht mehr umstritten.
 
Zu prüfen bleibt somit die Höhe des Invaliditätsgrades.
 
a) Der Versicherte war vor dem Unfallereignis vom 23. Dezember 1991 in der Firma P.________ AG als angelernter Flachdachisolierer tätig gewesen. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 15. und 16. September 1998 hat die SUVA das hypothetische Einkommen ohne Invalidität für das Jahr 1997 auf monatlich Fr. 69'550.- festgesetzt. Bei einer zu Vergleichszwecken von 42 auf 41,9 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, Tabelle 3.11, S. 115) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 69'384.40.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, massgebend sei das von der Invalidenversicherung errechnete Jahresgehalt von Fr. 69'967.30. Ob tatsächlich auf diesen Betrag abzustellen ist, kann allerdings offen gelassen werden, da sich bei dessen Berücksichtigung kein abweichender Invaliditätsgrad ergibt, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
 
b) Im Rahmen der Berechnung des hypothetischen Einkommens, welches der Versicherte trotz des unfallbedingten Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist die SUVA von ihrer internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ausgegangen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die von der SUVA genannten Verweisungstätigkeiten seien nicht vollzeitig zumutbar. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass die Vorinstanz nicht auf die Angaben der SUVA, sondern auf Tabellenlöhne (vgl. hierzu BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) abgestellt hat. Der Berechnung des Invalideneinkommens legte sie den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 4294.- zu Grunde, was sich nicht beanstanden lässt (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden und angepasst an die im Jahr 1997 eingetretene Nominallohnerhöhung von 0,5 % (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 8, S. 93, Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Gehalt von Fr. 4520.45 monatlich oder Fr. 54'245.40 im Jahr. Zu beachten ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei leichteren Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig häufig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Der konkret angemessene Abzug vom Tabellenlohn ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung aller Umstände einen 10 %igen Abzug vorgenommen. Damit wird das dem kantonalen Gericht zustehende Ermessen nicht überschritten, sodass für eine Korrektur auf Grund einer abweichenden Einschätzung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht kein Raum bleibt (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis).
 
Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % resultiert demzufolge ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'820.85 für das Jahr 1997. Das von der IV-Stelle des Kantons Zürich im Vorbescheid vom 14. Juli 1998 angegebene Invalideneinkommen von Fr. 41'700.- ist schon deshalb nicht massgebend, weil die Invalidenversicherung bei dessen Berechnung auch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die vom Beschwerdeführer geklagten, nicht auf das Unfallereignis vom 23. Dezember 1991 zurückzuführenden Gesundheitsschäden zu berücksichtigen hat.
 
c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 69'384.40 und des Invalideneinkommens von Fr. 48'820.85 ergibt einen Invaliditätsgrad von 29,6 %. Wird auf das von der Invalidenversicherung auf Fr. 69'967.30 bemessene Valideneinkommen abgestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 30,2 %. Der vom kantonalen Gericht auf 30 % festgesetzte Invaliditätsgrad erweist sich deshalb als rechtens.
 
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
 
wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
 
Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. November 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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