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Informationen zum Dokument  BGer U 207/1999  Materielle Begründung
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BGer U 207/1999 vom 28.11.2001
 
[AZA 7]
 
U 207/99 Gr
 
IV. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Urteil vom 28. November 2001
 
in Sachen
 
P.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
 
Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
 
A.- Der 1963 geborene P.________ war seit dem
 
1. Dezember 1989 in der Firma C. AG als Betriebsarbeiter
 
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) obligatorisch versichert. Am 5. September
 
1994 kam er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Personenwagen
 
von der Fahrbahn ab und kollidierte auf dem parallel
 
zur Strasse verlaufenden Grünstreifen frontal mit einem
 
Signalisationspfosten. Im Spital B., wo er nach seiner Einlieferung
 
zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen angab, wurde
 
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert. Äussere
 
Verletzungszeichen waren nicht erkennbar und auch für ossäre
 
Läsionen sowie neurologische Ausfälle konnten keine
 
Anhaltspunkte gefunden werden. In der Folge, insbesondere
 
während eines vom 16. Januar bis 3. März 1995 dauernden
 
Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik der SUVA, klagte
 
P.________ über starke Kopfschmerzen, Tinnitus beidseits,
 
Lärmempfindlichkeit, Schmerzen in der linken Schulter und
 
im linken Arm, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen,
 
leichten Schwindel, Schlafprobleme, Libidoverlust, sexuelles
 
Versagen, gelegentliche Unruhe und Nervosität sowie aggressive
 
Wutausbrüche. Zudem ist im Austrittsbericht der
 
Rehabilitationsklinik vom 10. März 1995 von depressiven
 
Stimmungslagen, psychosomatischer Dekompensation bei auffälliger
 
Persönlichkeit sowie von psychoreaktiver und
 
schmerzbedingter Leistungshemmung die Rede. Seit einem
 
Anfang November 1994 abgebrochenen Arbeitsversuch geht
 
P.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
 
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang
 
mit dem Unfall vom 5. September 1994, kam für Heilungskosten
 
auf und richtete Taggelder aus. Unter Verneinung
 
eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
 
Integritätsentschädigung stellte sie ihre Leistungen nach
 
vorangegangener Ankündigung mit Verfügung vom 19. September
 
1996 indessen rückwirkend ab 31. Juli 1996 ein; dies im
 
Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme des Neurologen
 
Dr. med. H.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam vom
 
15. Januar 1996 sowie einen kreisärztlichen Bericht des
 
Dr. med. S.________ vom 19. Juni 1996. Zur Begründung hielt
 
sie fest, dass zwar noch geringe organische Restfolgen vorlägen,
 
diese jedoch die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich
 
beeinträchtigten; die weitere Behandlungsbedürftigkeit und
 
die Arbeitsunfähigkeit seien auf psychische Faktoren
 
zurückzuführen, welche keinen adäquat-kausalen Bezug zum
 
Unfallereignis vom 5. September 1994 aufwiesen. An dieser
 
Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom
 
26. März 1997 fest.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
 
des Kantons Basel-Stadt nach Beizug der
 
Akten der Invalidenversicherung und Einholung eines neurologischen
 
Gutachtens des Prof. Dr. med. V.________ von der
 
Klinik für Nuklearmedizin am Spital Z. vom 25. September
 
1998 mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________
 
wie schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Erbringung
 
der gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. Juli
 
1996 beantragen; eventuell sei die Sache zur Vornahme
 
ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Mit Eingabe vom 25. Juni 1999 werden nachträglich noch ein
 
Schreiben der Versicherungsgesellschaft X. vom 21. Juni
 
1999, ein Fahrzeugsachverständigen-Gutachten des Expertenbüros
 
R. AG vom 15. September 1994 sowie die vollständigen
 
Unfallakten der Kantonspolizei als neue Beweismittel beigebracht.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
 
auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Kriterien, welche
 
nach der Rechtsprechung im Rahmen der Kausalitätsprüfung
 
der vorliegend zur Diskussion stehenden Gesundheitsschäden
 
zu beachten sind, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
 
insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
 
vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337
 
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten
 
(vgl. BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang
 
zwischen einem versicherten Unfallereignis und so
 
genannt typischen Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
 
Befunde, wie sie nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
 
oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren
 
Mechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) häufig beobachtet
 
werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Auf die vorinstanzlichen
 
Ausführungen verwiesen werden kann des Weitern auch
 
bezüglich der bei der Adäquanzprüfung bestehenden Besonderheiten,
 
wenn solche Symptome von dominanten psychischen
 
Störungen völlig in den Hintergrund gedrängt werden
 
(BGE 123 V 98 in Verbindung mit BGE 115 V 135 ff. Erw. 4
 
ff.).
 
2.- Während SUVA und Vorinstanz unfallbedingte somatische
 
Befunde mit die Arbeits- resp. die Erwerbsfähigkeit
 
erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen verneinen, werden
 
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde organische Schädigungen
 
geltend gemacht, welche in den bisherigen Verfahren zu
 
Unrecht keine Beachtung gefunden hätten.
 
a) Vorauszuschicken ist, dass das Aktendossier der
 
SUVA, ergänzt durch das von der Vorinstanz eingeholte
 
Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom
 
25. September 1998, von einer äusserst gründlichen Evaluierung
 
der medizinisch relevanten Sachverhaltselemente zeugt,
 
angesichts welcher sich zusätzliche beweismässige Vorkehren
 
erübrigen. Des Weitern hat die umfassende medizinische
 
Dokumentation im Rahmen der eingehenden und sorgfältigen
 
Überprüfung durch das kantonale Gericht eine sachgerechte
 
Würdigung gefunden, welche seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
nicht zu beanstanden ist.
 
b) Danach kann, was das Vorliegen organischer Befunde
 
anbelangt, gestützt auf die Ausführungen des Dr. med.
 
H.________ im Bericht vom 15. Januar 1996 mit SUVA und Vorinstanz
 
davon ausgegangen werden, dass bezüglich der anfänglichen
 
unfallbedingten Schädigungen nach einer zunächst
 
beobachteten Verschlechterung schon nach wenigen Wochen
 
eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere
 
der Nackenbeweglichkeit und der Kopfschmerzen, zu
 
verzeichnen war. Dass die spätere Zunahme der verschiedenen
 
Befindlichkeitsstörungen bis hin zum aktuell komplizierten,
 
von Dr. med. H.________ als psychosomatisch bezeichneten
 
Beschwerdebild noch unmittelbar organischen Beeinträchtigungen
 
zuzuordnen wäre, welche vom Verkehrsunfall vom
 
5. September 1998 herrühren, ist zumindest nicht als überwiegend
 
wahrscheinlich einzustufen. Vielmehr kann, wie
 
Dr. med. H.________ in der erwähnten Stellungnahme darlegte,
 
die im Krankheitsverlauf allmählich zu Tage getretene
 
Verschlechterung pathophysiologisch nicht unfallkausal
 
erklärt werden.
 
Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass
 
sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht
 
spätestens Ende Juli 1996 weitestgehend wieder in dem
 
Zustand präsentierte, den der Versicherte auch ohne das
 
Unfallereignis vom 5. September 1994 aufgewiesen hätte.
 
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die auf diesen Zeitpunkt
 
hin verfügte Leistungseinstellung demnach ohne weiteres
 
gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal allfällig noch
 
vorhandene Restbefunde organischer Art - wie etwa das von
 
Kreisarzt Dr. med. S.________ am 19. Juni 1996 als einziger
 
organischer Befund diagnostizierte leichte linksbetonte
 
Zervikalsyndrom - derart geringfügig sein müssten, dass sie
 
weder eine Behandlungsbedürftigkeit zu begründen noch eine
 
wesentliche erwerbliche Einschränkung zu bewirken vermöchten.
 
Die Verweigerung von Taggeld- oder Invalidenrentenleistungen
 
wie auch die Ablehnung der Übernahme weiterer
 
Heilbehandlungskosten erweisen sich demnach auf Grund der
 
noch vorhandenen organischen Befunde als rechtens. Ebenso
 
wenig ist ein entschädigungsrelevanter körperlicher Integritätsschaden
 
auszumachen.
 
c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem abweichenden
 
Ergebnis zu gelangen.
 
aa) So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom
 
30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und
 
wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher
 
dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte,
 
aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom
 
18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose
 
einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives,
 
vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma
 
im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem
 
in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer
 
Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres
 
davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm
 
tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer
 
beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der
 
SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie
 
auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten
 
Eingang gefunden hätte.
 
Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen
 
Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro-
 
und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen
 
Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8
 
links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in
 
den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um
 
unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen
 
auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der
 
Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern
 
erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im
 
Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter,
 
nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im
 
Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten
 
Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts
 
erwähnt werden.
 
bb) Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren
 
lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie
 
C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts
 
einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass
 
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
 
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis
 
nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
 
eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379
 
S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt
 
kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis
 
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung
 
der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie
 
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich
 
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten
 
sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere
 
der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie
 
und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung
 
nicht gegeben. Auch standen während der ersten
 
Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund.
 
Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
 
das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden
 
Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen
 
auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht
 
ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med.
 
J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom
 
2. April 1996.
 
cc) Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers
 
als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf
 
Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med.
 
K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
 
ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med.
 
T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes
 
Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und
 
ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der
 
Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten
 
Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________
 
erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt
 
aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde
 
nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen
 
Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden.
 
Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der
 
Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende
 
Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken,
 
welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
 
Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten,
 
dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses
 
erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls
 
auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann,
 
zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken
 
am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete
 
Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung
 
mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.
 
med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum
 
Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung
 
nicht erbracht ist.
 
Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am
 
Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten
 
Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im
 
Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316
 
(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom
 
2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft
 
hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander
 
gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese
 
bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode
 
zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis
 
der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische
 
Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund
 
der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten
 
eine hirnorganische Schädigung als erstellt
 
gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________
 
als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________
 
verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der
 
Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles
 
nichts gewonnen.
 
3.- Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann
 
bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer
 
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)
 
wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der
 
Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch
 
ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach
 
den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen
 
Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
 
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle
 
verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit
 
Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma
 
häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung
 
als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
 
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
 
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,
 
Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung
 
(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute
 
verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
 
sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein
 
"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren
 
Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen.
 
Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte
 
dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma
 
der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für
 
das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit
 
ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache
 
mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma
 
der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen
 
Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine
 
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die
 
festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind
 
(BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
 
a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in
 
solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten
 
Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis
 
und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.
 
Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu
 
stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich
 
des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in
 
BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.
 
Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität
 
ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut
 
BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen,
 
welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden
 
Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls
 
ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die
 
Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen
 
nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138
 
ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99
 
f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu
 
erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten
 
Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer
 
Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367
 
Erw. 6a in fine [e contrario]).
 
b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen
 
zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata
 
der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb
 
zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.
 
Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten
 
Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner
 
Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch
 
das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten
 
psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend
 
die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss
 
BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen
 
massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann
 
sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in
 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne
 
weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des
 
Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung
 
nach der Rechtsprechung zu den psychischen
 
Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen
 
Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma
 
geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der
 
Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung
 
umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz
 
erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende
 
Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden,
 
welcher nichts beizufügen ist.
 
4.- Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher
 
der in BGE 115 V 138 f. Erw. 6 genannten Kategorien der
 
Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades
 
zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale
 
Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der
 
Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September
 
1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren
 
Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den
 
schweren Unfällen anzusiedeln ist.
 
a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer
 
am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht,
 
aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen,
 
insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt,
 
sollen gezogen werden können. Nach der neuesten
 
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001
 
[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf
 
Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach
 
Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr
 
zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme
 
hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn
 
die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel
 
eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen
 
könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger
 
Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am
 
25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher
 
hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit
 
sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter
 
einzugehen.
 
b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September
 
1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern
 
dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren
 
Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der
 
Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden
 
Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von
 
einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer
 
ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird,
 
was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da
 
die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit
 
einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten
 
Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein
 
im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten
 
Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis
 
liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den
 
schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.
 
5.- Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten
 
Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer
 
Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter
 
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender
 
Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft
 
nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen
 
Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
nicht zu.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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