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Informationen zum Dokument  BGer I 149/2001  Materielle Begründung
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BGer I 149/2001 vom 03.12.2001
 
[AZA 7]
 
I 149/01 Gr
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
 
Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 3. Dezember 2001
 
in Sachen
 
S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Dr. iur. Susanna Fried, am Schanzengraben 27, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
A.- Mit Verfügungen vom 26. August 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1962 geborenen S.________ ab 1. November 1990 eine auf Ende Dezember 1996 befristete ganze IV-Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
Auf eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 1998 nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte auf Beschwerde von S.________ hin diese Verfügung mit Entscheid vom 13. Juli 1999.
 
Am 8. Juni 2000 reichte S.________ ein neues Leistungsgesuch ein, auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2000 wiederum nicht eintrat.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. Januar 2001 ab.
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
 
Ferner seien ihm medizinische, eventuell berufliche Massnahmen zu gewähren; eventuell sei bereits sein Rentenanspruch festzustellen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Mit der das vorliegende Verfahren auslösenden Verfügung vom 3. August 2000 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2000 nicht ein. Es ist daher einzig zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht nicht eingetreten ist und ob die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde zu Recht abgewiesen hat.
 
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus gehende materielle Anträge stellt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (BGE 109 V 120 Erw. 1).
 
2.- a) Mit Verfügung vom 26. August 1997 hob die IV-Stelle die ganze IV-Rente rückwirkend ab Ende Dezember 1996 auf, da kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad mehr vorliege. In der Folge trat sie auf Neuanmeldungen zum Leistungsbezug vom 2. Juli 1998 und 8. Juni 2000 gestützt auf Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nicht ein. Der Beschwerdeführer bemängelt das Nichteintreten unter Hinweis auf BGE 125 V 410, laut welchem Art. 87 Abs. 4 IVV nur in Fällen mit vorausgegangener Leistungsverweigerung zur Anwendung komme, nicht jedoch, wenn zuvor eine Leistung zugesprochen, aber befristet worden sei.
 
b) In BGE 125 V 410 sprach die Verwaltung eine Leistung zu, die über das Datum der entsprechenden Verfügung hinaus andauerte und in der Zukunft befristet wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, dass es praxisgemäss grundsätzlich nicht zulässig ist, zukünftige Dauerleistungen nur für eine begrenzte Zeitspanne zuzusprechen.
 
Dem Bedürfnis, die Anspruchsvoraussetzungen insbesondere von Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch zu überprüfen, wird bei solchen Dauerleistungen dadurch Rechnung getragen, dass verwaltungsintern ein Revisionstermin vorgemerkt wird (BGE 125 V 412 Erw. 2c mit Hinweisen). Ausnahmen mögen dort in Betracht kommen, wo Gesetz oder Verordnung eine bestimmte Leistung altersmässig begrenzen (z.B. der Pflegebeitrag an Minderjährige, der nur bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs gewährt wird), eine maximale Leistungsdauer normativ festgelegt ist (Art. 9ter Abs. 2 IVV) oder sich eine unter Umständen vorläufige Befristung von der Sache her rechtfertigt, z.B. bei schulischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Dabei ist die Befristung der Leistung bloss in dem Sinn zu verstehen, dass nach Ablauf der Leistungsdauer auf Gesuch hin geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Leistungsgewährung erfüllt sind. Derartige Gesuche haben keinen erschwerten Eintretensvoraussetzungen zu genügen (BGE 125 V 412 f.
 
Erw. 2c mit Hinweisen).
 
c) Vorliegend verhält es sich insofern anders, als mit der Verfügung vom 26. August 1997 keine über das Verfügungsdatum hinaus gehende, in der Zukunft befristete Leistung zugesprochen wurde. Vielmehr hat die Verwaltung rückwirkend eine ganze Rente bis 31. Dezember 1996 gewährt und für die Periode vom 1. Januar 1997 bis zum Datum der erwähnten Verfügung einen Rentenanspruch verneint, da kein ausreichender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Somit wurde ab 1. Januar 1997 eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, weshalb die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 4 entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind. Ein neues Rentengesuch wird demzufolge nur unter der Bedingung von Abs. 3 derselben Vorschrift geprüft, wonach eine erhebliche Verschlechterung der Invalidität glaubhaft zu machen ist.
 
d) Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer mit den von ihm hiezu eingereichten Unterlagen nicht gelungen, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Auf deren Entscheid wird verwiesen. Die neu eingereichte Diagnosenliste von Dr. med. M.________, vom 9. März 2001 enthält keine substantiierte Begründung und vermag keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
 
Daher ist die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 8. Juni 2000 eingetreten.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
 
soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt
 
für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. Dezember 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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