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Informationen zum Dokument  BGer U 494/2000  Materielle Begründung
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BGer U 494/2000 vom 04.12.2001
 
[AZA 7]
 
U 494/00 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Renggli
 
Urteil vom 4. Dezember 2001
 
in Sachen
 
B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,
 
gegen
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, 6004 Luzern,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
A.- B.________, geboren 1962, arbeitete als Verwaltungsangestellter bei der Gemeinde X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gemäss UVG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. April 1992 erlitt er bei einer Feuerwehrübung einen Unfall. Ein geplatzter Wasserschlauch wickelte sich um seine Beine und hob ihn in die Luft, worauf er auf die linke Schulter stürzte. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, speziell Herzkrankheiten, stellte eine Druckdolenz über dem linken Schulterblatt fest und diagnostizierte eine Schulterkontusion. Die Behandlung konnte am 22. Mai 1992 abgeschlossen werden; die volle Arbeitsfähigkeit bestand bereits ab dem 18. Mai 1992. Im Folgenden klagte B.________ über anhaltende Beschwerden (Kopfschmerzen und neuralgische Gefühlsstörungen im Bereich der linken Ohrmuschel und Wange). Er wurde daraufhin erneut ärztlich behandelt. Im Dezember 1993 nahm Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, eine Abklärung vor (Bericht vom 30. Dezember 1993). Im Auftrag der Basler erstattete Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, am 8. Juli 1994 ein Gutachten.
 
Am 10. Juni 1995 erlitt B.________ einen weiteren Unfall. Er stand mit seinem Fahrzeug vor einer Abzweigung, als ein nachfolgendes Fahrzeug auf ihn auffuhr. Dr. med. E.________ von der Rehaklinik Y.________ führte dazu in einem Bericht vom 18. September 1995 aus, dieser zweite Unfall habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden geführt und ab Anfang Juli 1995 habe wieder der Vorzustand bestanden. Vom 9. Januar bis 6. Februar 1996 weilte B.________ zur Behandlung in der Rehaklinik X.________. Die Basler liess beim Institut für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: IMB) in Zürich eine weitere Expertise erstellen, die von Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie verfasst und am 14. Januar 1998 abgeliefert wurde. Sie hielt fest, eine fundierte Diagnose lasse sich (noch) nicht stellen; die Symptome wiesen auf eine sensible Beeinträchtigung des linksseitigen Trigeminusnervs hin. Diese stehe nicht natürlich-kausal mit den beiden Unfällen in Zusammenhang und habe keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zur Folge.
 
Mit Verfügung vom 27. Januar 1998 verneinte die Basler einen Zusammenhang zwischen den geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall, weshalb ab 1. Februar 1998 keine Leistungen gegenüber der Unfallversicherung mehr bestünden. Die daraufhin von B.________ und seiner Krankenversicherung CSS Versicherung erhobenen Einsprachen wies die Basler ab (Einspracheentscheid vom 28. Januar 1999).
 
Die CSS Versicherung legte nach Erhalt des Einspracheentscheides die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. M.________ vor, der in seiner Beurteilung vom 16. Februar 1999 das Gutachten des IMB sowie den von der Basler erteilten Auftrag in verschiedener Hinsicht kritisierte.
 
B.- Sowohl die CSS Versicherung als auch B.________ erhoben beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 1999 mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und die Basler zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Es bestehe eine natürliche Kausalität zwischen den gesundheitlichen Schwierigkeiten und dem Unfall von 1992. Das angerufene Gericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 30. Oktober 2000 ab.
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es seien ihm, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Basler, die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
 
Die Basler schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die als Mitinteressierte zur Vernehmlassung beigeladene CSS Versicherung und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichten.
 
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt B.________ mit Schreiben vom 21. März 2001 einen an den Hausarzt Dr. med. S.________ gerichteten Bericht von Dr. med. G.________ vom 28. Juli 1998 zu den Akten reichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind neue Beweismittel nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zulässig (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil L. vom 15. Oktober 2001, U 147/99). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht gegeben (dazu BGE 119 V 323 Erw. 1), sodass das nachträglich eingereichte Schriftstück nicht berücksichtigt werden kann.
 
2.- Die Vorinstanz hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig wiedergegeben. Es betrifft dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 119 V 337, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 360 Erw. 4a und 365, je mit Hinweisen), die Verteilung der (objektiven) Beweislast beim Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs (RKUV 1994, S. 329 Erw. 3b), die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d und 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a, je mit Hinweisen) und die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b, siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen)
 
3.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung.
 
4.- a) Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass spätestens per Ende Januar 1998 der status quo sine eingetreten sei. Damit wird auch gesagt, dass die nach diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in keinem natürlich kausalen Zusammenhang mehr zum Unfall vom 27. April 1992 stehen. Das kantonale Gericht stützt sich dabei auf den Bericht des IMB (Gutachten von Dr. med. W.________ vom 14. Januar 1998), welchen es als den höchstrichterlichen Kriterien für ein beweisrelevantes Gutachten (vgl. Erw. 2) entsprechend beurteilt.
 
Es ist darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz - vorzuziehen gewesen wäre, wenn die Basler bei der Auftragserteilung an das IMB keine wertende Formulierung ("Wir vermuten, dass ...") verwendet hätte. Die Kritik von Dr. med. M.________ hieran war durchaus berechtigt, ebenso seine Einwände gegen die teilweise unglückliche Art, in der der Gutachter Aussagen anderer Ärzte mit Ausrufezeichen versehen hat. Der Vorinstanz ist aber darin zuzustimmen, dass beides, die Auftragsformulierung wie die Bearbeitung der Vorakten durch den Experten, nicht zur Annahme einer Befangenheit desselben führen.
 
Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Gutachtens vermag hingegen nicht zu überzeugen. Weder das IMB-Gutachten noch die Vorinstanz setzen sich mit den medizinischen Berichten und Gutachten der anderen beteiligten Ärzte, deren Einschätzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs sich mit derjenigen von Dr. med. W.________ nicht decken, auseinander. Sowohl das IMB-Gutachten als auch der Entscheid des kantonalen Gerichtes geben zwar diese Berichte verhältnismässig breit wieder, lassen sie aber in der Beurteilung unberücksichtigt. Es verdient Beachtung, dass es sich dabei nicht nur um Berichte von Hausärzten handelt, die erfahrungsgemäss gelegentlich - bewusst oder unbewusst - auf die Interessen der Patienten Rücksicht nehmen, was das Sozialversicherungsgericht nach der Rechtsprechung in die Beweiswürdigung mit einbeziehen kann und soll (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), sondern um Äusserungen zugezogener Spezialisten, darunter auch ein von der Beschwerdegegnerin selbst beauftragter Gutachter. Dazu kommt, dass die Dres. med. E.________ und G.________, beides Neurologen, für die Beurteilung der neuralgischen Beschwerden des Versicherten im Bereich der linken Gesichtshälfte mindestens in gleichem Mass kompetent sind wie der Gutachter Dr. med. W.________ als Chirurg. Bei dieser Ausgangslage kann es nicht angehen, dass der Gutachter des IMB sich mit abweichenden Befunden und Beurteilungen anderer Ärzte nicht auseinandersetzt. Auch die Vorinstanz hätte darlegen müssen, warum der Auffassung des Gutachters Dr. W.________ und nicht den entgegenstehenden der andern beteiligten Ärzte zu folgen sei.
 
b) Während das Gutachten des IMB die natürliche Kausalität zwischen den Unfällen und den Beschwerden des Versicherten verneint, sagt Dr. med. S.________, die Beschwerden seien wohl "am ehesten" auf den Unfall vom 27. April 1992 zurückzuführen (Stellungnahme vom 31. Januar 1997). Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob die noch zu behandelnden Beschwerden in einem "alleinigen Kausalzusammenhang" mit den Unfällen stünden, antwortete Dr. med. S.________, diese Frage sei schwer zu beantworten (Anfrage der Basler vom 5. September 1997 und Antwortschreiben vom 25. September 1997). Zur Fragestellung ist zu bemerken, dass für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige Ursache gesundheitlicher Störungen ist, vielmehr genügt eine Teilursache (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). Dr. med. E.________ von der Rehaklinik Y.________ führt die Beschwerden des Versicherten auf ein myofasziales Schmerz- und Verspannungssyndrom zurück, ohne sicher sagen zu können, ob es neben der Schulterverletzung auch zu einer Distorsionsverletzung im Bereich der HWS gekommen ist, womit er, richtig gesehen, die natürliche Kausalität zu den Unfällen so oder so bejaht. Er lässt lediglich offen, ob die Beschwerden aus der Verletzung der Schulter oder allenfalls der HWS resultieren (Bericht vom 18. September 1995). Dr. med. G.________ bezeichnet es als "möglich", dass die Neuralgie durch das Schleudertrauma provoziert worden ist. Diese Aussage ist in seinem Schreiben an Dr. med. S.________ vom 30. Dezember 1993 enthalten. Der Ausdruck "möglich" wird dabei im umgangssprachlichen Sinn verwendet, sodass sich daraus nicht erkennen lässt, ob er die Wahrscheinlichkeit als überwiegend erachtet oder nicht. Der Gutachter Dr. med. I.________ hat die seitens der Beschwerdegegnerin an ihn gerichtete Frage, ob noch natürlich kausale Folgen des Unfalles vom 27. April 1992 vorlägen, in seinem Gutachten vom 8. Juli 1994 wie folgt beantwortet: "Ja, es ist wahrscheinlich, dass ein Zusammenhang besteht." Aus den übrigen Ausführungen im Gutachten geht hervor, dass er diese Wahrscheinlichkeit als überwiegend angesehen hat.
 
Bei derart unterschiedlichen Aussagen zur natürlichen Kausalität hätte die Vorinstanz nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2) im Rahmen der Beweiswürdigung begründen müssen, warum sie der einen und nicht der anderen medizinischen These folgt.
 
c) Nebstdem hätte die Vorinstanz das Gutachten, auf welches sich der Entscheid im Wesentlichen stützt, auf seine Schlüssigkeit untersuchen müssen. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob der Gutachter Dr. med. W.________ die natürliche Kausalität überzeugend verneinte. Die Durchsicht des Gutachtens ergibt, dass eine Begründung hiefür fehlt. Auf Seite 28 wird ausgeführt, die geklagten Sensibilitätsstörungen blieben diagnostisch ungeklärt und liessen sich topographisch-anatomisch einer Affektion des Trigeminusnervs links zuordnen. Der Gutachter erklärt, diese sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht natürlich-kausale Folge des Unfalles vom 27. April 1992. Diese Aussagen sind nicht begründet. Lediglich weiter vorne im Gutachten wird angeführt, Trigeminusbeeinträchtigungen könnten ohne fassbare Ursache von einem Tag auf den anderen auftreten und für unbestimmte Zeit anhalten. Damit ist aber nicht schlüssig dargetan, dass die Beschwerden des Versicherten mit dem Unfall nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen, und das umso weniger, als der Gutachter selbst schreibt, es liege nicht "das Bild einer klassischen Trigeminusneuralgie vor". Das hätte ihn veranlassen müssen, der Frage nachzugehen, ob diese nicht dem klassischen Bild entsprechenden Beschwerden nicht doch mit höherer Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind.
 
d) Wenig überzeugend ist das Gutachten auch insoweit, als andere beteiligte Ärzte teilweise ein Schleudertrauma der HWS diagnostizieren oder wenigstens in Erwägung ziehen. Der Gutachter weist dazu auf die (nicht feststehende, sondern diskutierte) Unwissenschaftlichkeit des Begriffes des Schleudertraumas hin und bemerkt, es käme höchstens ein energiearmer Abknickmechanismus in Frage. Allerdings ist gemäss der Aktenlage eher davon auszugehen, dass kein Kopfanschlag stattgefunden hat. Zudem spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob ein klassisches Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung vorliegt (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Dies hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen.
 
5.- Vermag somit das Gutachten des IMB hinsichtlich der Verneinung der natürlichen Kausalität nicht zu überzeugen, so kann es nicht genügen, lediglich noch zu prüfen, ob die adäquate Kausalität gegeben sei und bei ihrem Fehlen den Anspruch auf Versicherungsleistungen zu negieren. Denn es kann sich bei den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch um solche handeln, bei denen die Leistungspflicht des Unfallversicherers ohne nähere Prüfung der Adäquanz begründet ist (BGE 117 V 365 mit Hinweisen). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, unter Wahrung der Parteirechte, ein neues Gutachten in Auftrag gebe und alsdann neu entscheide.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Luzern vom 30. Oktober 2000 und der
 
Einspracheentscheid vom 28. Januar 1999 aufgehoben
 
werden und die Sache an die Basler VersicherungsGesellschaft,
 
Basel, zurückgewiesen wird, damit sie,
 
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über
 
den Leistungsanspruch neu verfüge.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III.Die Basler Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer
 
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über
 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
 
zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
und der CSS Versicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. Dezember 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident Der Gerichtsder
 
III. Kammer: schreiber:
 
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