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Informationen zum Dokument  BGer 7B.258/2001  Materielle Begründung
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BGer 7B.258/2001 vom 10.12.2001
 
[AZA 0/2]
 
7B.258/2001/min
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
10. Dezember 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Beschluss vom 17. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010078/U),
 
betreffend
 
verspäteter Rechtsvorschlag, Pfändung etc.. ,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
__________________________________________
 
1.- Mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 trat das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde von X.________, die er gegen drei Beschlüsse (..., ..., ...) vom 26. September 2001 des Bezirksgerichts Y.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hatte, nicht ein.
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. November 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
 
2.- Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 26. Oktober 2001 mit dem
 
27. Oktober zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 5. November 2001. Auf die am 16. November 2001 der Post übergebene und somit verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 10. Dezember 2001
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Die Präsidentin:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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