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Informationen zum Dokument  BGer H 291/2001  Materielle Begründung
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BGer H 291/2001 vom 10.12.2001
 
[AZA 7]
 
H 291/01 Bl
 
III. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 10. Dezember 2001
 
in Sachen
 
1. I.________,
 
2. P.________,
 
3. E.________,
 
4. M.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Nabholz, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Appenzell a.Rh., Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
In Erwägung,
 
dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Februar 1999 die Klage der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. gegen die vier ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der konkursiten X.________ AG vollumfänglich guthiess und - unter gleichzeitiger Feststellung einer gegenseitigen solidarischen Haftbarkeit - I.________ (Präsident), P.________, E.________ und M.________ verpflichtete, der Ausgleichskasse für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG zu bezahlen,
 
dass der diesbezügliche Betrag im Falle der drei erstgenannten Organpersonen auf Fr. 23'477. 65 und im Falle von M.________ auf Fr. 9517. 60 festgesetzt wurde,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2001 die dagegen (mit einer gemeinsamen Eingabe) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der vier erwähnten früheren Verwaltungsräte guthiess, den Entscheid der Rekurskommission aufhob und die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse abwies, weil unter den gegebenen Umständen den Beschwerdeführern keine haftungsbegründende grobe Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht überdies den vier Beschwerdeführern für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zusprach,
 
dass das Gericht schliesslich feststellte, dass die Rekurskommission über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben werde,
 
dass die Rekurskommission mit Entscheid vom 30. Juli 2001 die Ausgleichskasse verpflichtete, I.________, P.________, E.________ und M.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1500.- an Parteikosten zu entschädigen,
 
dass die vier Genannten hiegegen (wiederum mit einer gemeinsamen Eingabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren sei angemessen - mindestens auf Fr. 3400.- - zu erhöhen (eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen),
 
dass die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten,
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
 
dass das Verfahren zudem kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
 
dass gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehörde nach gerichtlicher Festsetzung hat,
 
dass sich somit nach Bundesrecht beurteilt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,
 
dass das Bundesrecht jedoch im AHV-Bereich - so wie in den meisten andern Sozialversicherungszweigen - keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif enthält,
 
dass die Regelung dieser Frage dem kantonalen Recht überlassen ist, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG),
 
dass dieses die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen darf, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG), wobei in diesem Bereich praktisch nur das Willkürverbot des Art. 9 BV in Betracht fällt,
 
dass nach der Rechtsprechung eine Entschädigung dann willkürlich ist, wenn sie eine Norm oder einen klaren unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen andere Formen von Bundesrechtsverletzungen im Bereich der Bemessung von Parteientschädigungen nicht ausgeschlossen hat (zum Ganzen: SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung in BGE 125 V 408 Erw. 3a),
 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil die Vorinstanz nicht zur Einreichung einer anwaltlichen Kostennote aufgefordert, sondern die Parteientschädigung von sich aus festgesetzt hat,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, dass die obsiegende Partei von Bundesrechts wegen keinen Anspruch auf vollen Ersatz der effektiv entstandenen Parteikosten hat,
 
dass der bereits angeführte Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG vielmehr nur einen "Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" einräumt, woraus das Gericht geschlossen hat, dass die Rekursbehörde die Parteientschädigung nach den für sie geltenden kantonalen Vorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, nach pflichtgemässem eigenen Ermessen festzusetzen hat,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht - gestützt auf das unmittelbar hievor Gesagte - erkannt hat, dass die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden ist und es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstellt, wenn das kantonale Gericht auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (zum Ganzen: SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3b und c mit Hinweisen),
 
dass das Vorgehen der Rekurskommission, die Parteientschädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote von sich aus festzusetzen, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführer von einer entsprechenden Eingabe abgesehen hatte, somit nicht zu beanstanden ist (vgl. ZAK 1989 S. 255 Erw. 5a),
 
dass die Frage, ob die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1500.- vor dem Willkürverbot standzuhalten vermag, nach der Sachlage zu beurteilen ist, wie sie sich für die Rekurskommission dargeboten hat (SVR 2001 AHV Nr. 11 S. 12 Erw. 4 Ingress mit Hinweis), d.h.
 
ohne Berücksichtigung der erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde präsentierten Kostennote (17 Stunden à Fr. 200.-),
 
dass praxisgemäss dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist, in dessen Rahmen für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen sind (BGE 114 V 87 Erw. 4b, SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b, je mit Hinweisen; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173. 119.2),
 
dass dabei das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von neuerdings ca. Fr. 160.- bis Fr. 320.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt werden kann (Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99),
 
dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid zur Begründung der streitigen Höhe der Vertretungskosten im Wesentlichen nur auf ihre "feste Praxis" verwiesen hat, "wonach im Falle des gänzlichen Obsiegens eine maximale Parteientschädigung von Fr. 1500.- zugesprochen" werde,
 
dass die zusätzliche, nicht näher begründete Verweisung auf die "vom Eidgenössischen Versicherungsgericht festgesetzte Parteientschädigung" (von Fr. 2500.-) nichts zur Erhellung des vorinstanzlichen Entschädigungsentscheides beiträgt,
 
dass die Berufung der Rekurskommission auf einen generell beachteten Höchstansatz von lediglich Fr. 1500.- (unter Berücksichtigung des hievor angeführten tiefsten Stundenansatzes im Rahmen der willkürfreien Entschädigungsbandbreite ist ein notwendiger anwaltlicher Arbeitsaufwand von 9½ oder mehr Stunden bereits nicht mehr voll gedeckt) als willkürlich zu werten ist, weil sich eine derartige Maximalentschädigung mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt,
 
dass sich die Frage stellt, ob nicht bloss die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 56 Erw. 2b mit Hinweisen),
 
dass sich die daraus abgeleitete Frage, ob die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1500.- ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall gerechtfertigten anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst, auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beantworten lässt,
 
dass sich nämlich die Rekurskommission weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung ans Eidgenössische Versicherungsgericht in irgendeiner Weise zu den rechtsprechungsgemäss heranzuziehenden Bemessungskriterien (Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, Umfang der Arbeitsleistung und Zeitaufwand des Anwalts) oder einem von ihr praxisgemäss angewandten Normalansatz (pro Stunde oder pauschal) geäussert hat,
 
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den für die Bemessung der Vertretungskosten massgeblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unvollständig festgestellt hat, weshalb sie die erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und gestützt darauf im Lichte der dargestellten bundesrechtlichen Grundsätze über die Parteientschädigung neu zu entscheiden haben wird,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 30. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau zurückgewiesen
 
wird, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführer
 
auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. auferlegt.
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den
 
Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
 
IV. Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
 
von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
 
zu bezahlen.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission
 
des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 10. Dezember 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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