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Informationen zum Dokument  BGer 1P.737/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.737/2001 vom 17.12.2001
 
{T 0/2}
 
1P.737/2001/bie
 
Urteil vom 17. Dezember 2001
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
 
Gerichtsschreiberin Widmer.
 
Firma Y.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Geschäftsführer Z.________,
 
gegen
 
X.________, vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Aristide Roberti, Baslerstrasse 44, Postfach 126, 4601 Olten,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn, Gesuchsgegner,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn.
 
Gesuch um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.529/2001 vom 25. Oktober 2001
 
(Verlegung von Kosten und Entschädigung)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 21. Juni 2001 des Diebstahls für schuldig befunden und zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; ausserdem wurde er verpflichtet, der Firma Y.________, zu deren Nachteil er den Diebstahl begangen haben soll, den Schaden von Fr. 700.-- zu ersetzen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 25. Oktober 2001 auf staatsrechtliche Beschwerde hin auf. Dabei auferlegte es der Firma Y.________ als unterliegender Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie eine Parteientschädigung an X.________, je im Umfang von Fr. 2'000.--.
 
B.
 
Die Firma Y.________ ersucht das Bundesgericht mit Eingabe vom 19. No-vember 2001 um Erläuterung des im Urteil vom 25. Oktober 2001 enthaltenen Kostenentscheids.
 
Das Bundesgericht zieht im Verfahren nach Art. 145 OG in Erwägung:
 
1.
 
Der Gesuchstellerin ist unverständlich, weshalb ihr das Bundesgericht in den Ziffern 2 und 3 des Urteilsdispositivs vom 25. Oktober 2001 die Gerichtskosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an X.________ verpflichtet hat. Sie macht geltend, in der ganzen Strafsache nur als Anzeigerin eine Rolle gespielt zu haben. Nachdem sie den Diebstahl der Polizei gemeldet habe, sei das Verfahren ausserhalb ihres Einflussbereichs gestanden; die Untersuchungsbehörden hätten ihre Abklärungen von Amtes wegen getroffen, und auch in den Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen und vor Obergericht sei sie nicht Partei gewesen. Weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren als Beschwerdegegnerin betrachtet werde und ihr entsprechend die Gerichtskosten und die Parteieentschädigung auferlegt worden seien, könne sie sich nicht erklären. Sie beantragt eine Erläuterung, allenfalls eine Korrektur des Kosten-entscheids.
 
2.
 
Gemäss Art. 145 Abs. 1 OG erläutert oder berichtigt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei einen bundesgerichtlichen Entscheid, wenn dessen Rechtsspruch unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestim-mungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen in Widerspruch stehen oder wenn er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs sind grundsätzlich nur Entscheiddispositive; die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn und die Tragweite der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Erwägun-gen ermittelt werden können (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51 E. 1 S. 53). Das Erläuterungsverfahren nach Art. 145 OG bezweckt, eine Unklarheit, Unvollstän-digkeit oder Zweideutigkeit des ursprünglichen Entscheids zu beheben. Erläu-terungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen, sind unzulässig (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51 E. 2 S. 54).
 
3.
 
Auf das Gesuch, den Kostenentscheid gegebenenfalls zu korrigieren, kann nicht eingetreten werden, da die Argumentation der Gesuchstellerin insoweit rechtli-cher Natur ist und nicht nur eine Erläuterung oder Berichtigung im Sinn von Art. 145 OG bezweckt. Die Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit der Ausfällung grundsätzlich rechtskräftig (Art. 38 OG), und ein Revisionsgrund (Art. 136 ff. OG) wurde vorliegend nicht geltend gemacht.
 
4.
 
Die Gesuchstellerin hat im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht, und diese wurde ihr gerichtlich zugesprochen. Von einer allfälligen Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im staatsrecht-lichen Beschwerdeverfahren war daher auch sie betroffen, und entsprechend wurde sie vom Bundesgericht eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Gesuchstellerin hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht und dem Bundesgericht beantragt, die Beschwerde von X.________ abzuweisen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nimmt der zur Stellungnahme Eingeladene dadurch, dass er direkt oder sinngemäss einen Antrag stellt, als Partei am Verfahren teil und trägt als solche das prozessuale Kostenrisiko mit. Die Ge-suchstellerin ist im fraglichen Verfahren mit ihrem Abweisungsantrag unter-legen, und diesem Ausgang entsprechend wurden ihr unter Hinweis auf die Art. 156 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 1 OG die Gerichts- bzw. Parteikosten auferlegt. Anlass zu einer Erläuterung oder Berichtigung gibt das betreffende Urteil des Bundesgerichts somit in keiner Weise.
 
5.
 
Nach dem Gesagten erweist sich das Erläuterungsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter den besonderen Umständen des Falles kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht :
 
1.
 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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