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Informationen zum Dokument  BGer C 295/2001  Materielle Begründung
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BGer C 295/2001 vom 19.12.2001
 
[AZA 7]
 
C 295/01 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 19. Dezember 2001
 
in Sachen
 
S.________, 1951, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit), mit Verfügung vom 3. Februar 1998 die Vermittlungsfähigkeit des 1951 geborenen S.________ ab 1. Juni 1996 verneinte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 abwies,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von S.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 29. Dezember 2000 ebenfalls abwies,
 
dass daraufhin die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, mit Verfügung vom 4. Mai 2001 die von Juni 1996 bis April 1997 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 28'586. 35 von S.________ zurückforderte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2001 abwies, soweit es darauf eintrat,
 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, von einer Rückforderung sei abzusehen,
 
dass sowohl die Arbeitslosenkasse als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die massgebende gesetzliche Bestimmung über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 erster Satz AVIG) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
 
dass die mit dem Rückforderungsanspruch verbundene Rückerstattungspflicht laut der genannten Vorschrift den Empfänger der Leistung trifft, d.h. gegebenenfalls auch den Drittauszahlungsempfänger (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 80),
 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die Arbeitslosenentschädigung sei an das Fürsorgeamt geleistet worden,
 
dass den Unterlagen tatsächlich Aktenstücke zu entnehmen sind, welche den Schluss nahelegen, dass das Fürsorgeamt X.________ - zumindest weit überwiegend - Empfänger der streitigen Arbeitslosentaggelder war (Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1996; EDV-Ausdruck der Arbeitslosenkasse vom 31. Juli 1996, in welchem das Fürsorgeamt als "Drittadressat" angeführt wird; Schreiben des Versicherten an das Steueramt X.________ vom 24. März 1997, wonach die Arbeitslosenentschädigung "direkt an die Fürsorge" gegangen sei),
 
dass sich jedoch diese für eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers grundlegende Frage anhand der gegebenen Aktenlage nicht abschliessend beantworten lässt, zumal die seinerzeit versandten Bezügerabrechnungen nicht vorliegen und sich die Arbeitslosenkasse zum Einwand des Beschwerdeführers in keiner Weise geäussert hat,
 
dass deshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, welche hinsichtlich des damaligen Empfängers der Arbeitslosenentschädigung ergänzende Abklärungen vorzunehmen und hernach über eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben wird,
 
dass Letztere im Übrigen einen Rückkommenstitel voraussetzt (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis), was hier weder Verwaltung noch Vorinstanz geprüft haben,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 20. September
 
2001 und die Rückforderungsverfügung vom 4. Mai 2001
 
aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse
 
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich,
 
zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung
 
im Sinne der Erwägungen, über die Rückerstattungspflicht
 
des Beschwerdeführers neu verfüge.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 19. Dezember 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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