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Informationen zum Dokument  BGer 1A.144/2001  Materielle Begründung
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BGer 1A.144/2001 vom 20.12.2001
 
{T 0/2}
 
1A.144/2001/zga
 
Urteil vom 20.Dezember 2001
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel.
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande
 
- B 118980.
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 27. Juni 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Roermond/NL ermittelt gegen X.________ wegen Betruges, Urkundenfälschung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Es wird ihm Anlagebetrug mit einer Deliktssumme von mindestens 100 Mio. holländischen Gulden (HFL) im Zeitraum von 1995-1999 vorgeworfen. Am 29. Dezember 1999 ersuchte das niederländische Justizministerium die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Nach erfolgter Vorprüfung durch das Bundesamt für Polizei erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Abteilung Wirtschaftsdelikte) am 1. Februar 2000 eine Eintretens- und Zwischenverfügung. Mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2000 bewilligte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Rechtshilfeersuchen. Dabei ordnete sie insbesondere die Herausgabe von erhobenen Kontounterlagen bei der ABN-AMRO Bank (Schweiz), Basel, sowie eine provisorische Kontensperre an. Am 23. Juni 2000 ergänzten die niederländischen Behörden ihr Ersuchen.
 
B.
 
Am 2. März 2000 focht X.________ die Schlussverfügung (entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung) mit Beschwerde beim Strafgericht (Rekurskammer) Basel-Stadt an. Dieses trat am 3. Januar 2001 auf die Be schwerde nicht ein und überwies die Streitsache zuständigkeitshalber dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt.
 
C.
 
Eine vom Bundesamt für Justiz gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtes erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2001 ab (Verfahren 1A.12/2001).
 
D.
 
Der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt behandelte die Beschwerdeeingabe von X.________ als Einsprache und wies diese mit Verfügung vom 5. April 2001 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Strafgericht (Rekurskammer) Basel-Stadt ein. Es wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2001 ab.
 
E.
 
Gegen den Entscheid des Strafgerichtes vom 27. Juni 2001 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2001 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtshilfegesuches. Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
 
F.
 
Das Strafgericht Basel-Stadt und das Bundesamt für Justiz beantragen in ihren Stellungnahmen vom 4. September bzw. 8. Oktober 2001 je die Abweisung der Beschwerde, während von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt keine Vernehmlassung eingegangen ist.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Dieses wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ, SR 0.311.53), das für die Schweiz und die Niederlande am 1. September 1993 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Strafgerichtes Basel-Stadt handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
 
1.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen (zusammen mit seiner Ehefrau) Inhaber des betroffenen Bankkontos. Damit ist er von der angefochtenen Schlussverfügung persönlich und direkt betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG).
 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Strafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
 
1.5 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland hat aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit.
 
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht.
 
Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
 
2.2 Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sind sowohl nach holländischem als auch nach schweizerischem Recht strafbar. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass der Urkundenfälschungstatbestand des niederländischen Rechts mit demjenigen des schweizerischen nicht identisch sei (bzw. die Falschbeurkundung nicht einschliesse), stellt kein Rechtshilfehindernis dar (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342).
 
Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist nach Massgabe des schweizerischen Betrugsstrafrechts (Art. 146 StGB) namentlich zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täu schung vorliegen (BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429). Arglist ist nach der Praxis im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Im Falle von blossen Falschangaben seitens des Angeschuldigten müssen zur einfachen Lüge weitere Arglistmerkmale hinzutreten. Diese können namentlich bejaht werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht überprüfbar sind, oder falls der Angeschuldigte Anlass hat, den Verzicht auf die Überprüfung vorauszusehen (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5 S. 257 f.; 125 IV 124 E. 2c S. 127, E. 3b S. 128; 122 II 422 E. 3a/cc S. 429; 122 IV 197 E. 3d S. 205).
 
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen jedoch keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Namentlich ist zu verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr lediglich behaupteten gemeinrechtlichen oder fiskalischen Betruges Beweise verschafft, die zur Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte dienen sollen (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen; vgl. auch Peter Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 181).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Ersuchen lasse sich zwar der Vorwurf eines Betruges "herausinterpretieren". Er (der Verfolgte) werde jedoch darin nicht genannt, und die angeblichen Täuschungshandlungen würden als (so bezeichnete) "Märchen" nur sehr dürftig umschrieben. Die Höhe der angeblich überrissenen Zinsversprechen bleibe ebenfalls unerwähnt. Hinsichtlich der angeblichen Urkundenfälschung werde nicht dargelegt, "um was für ein Dokument es sich überhaupt handeln soll, welches gefälscht wurde, und wann und wo es zur Tatbegehung gekommen ist". Falls die im Ersuchen erwähnten "Wertzertifikate" gemeint seien, lägen diese nicht bei den Rechtshilfeakten. Er bestreite, "mit irgendwelchen Wertzertifikaten und deren Verkauf in Verbindung zu stehen". Im Ersuchen werde ein entsprechender Tatbeitrag des Beschwerdeführers auch gar nicht geltend gemacht.
 
3.1 Internationale Rechtshilfe zur Verfolgung eines mutmasslichen Anlagebetruges setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten Betrugsvorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
 
3.2 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens und seiner Ergänzung habe die Täterschaft zwischen 1. Januar 1995 und 14. September 1999 bei Anlegern für "Anleihen gegen extrem hohe Zinsen" geworben. Die Anleger hätten ein sogenanntes "Wertzertifikat" erhalten. Zunächst seien zwar "Einlagen und Zinsen gemäss den gemachten Vereinbarungen" ausbezahlt worden. In der Folge sei es für die Anleger jedoch immer schwieriger geworden, die versprochenen Leistungen zu erhalten. Ab Herbst 1998 seien die Zins- und Amortisationszahlungen dann vollständig eingestellt worden. Dessen ungeachtet habe die Täterschaft weiter Investoren angeworben bzw. "Wertzertifikate" ausgegeben, und zwar im Wissen, dass die versprochenen Gegenleistungen nicht erfolgen konnten. Nach den bisherigen Ermittlungen sei keine Wiederanlage der anvertrauten Gelder erfolgt. Sie seien grossteils ins Ausland bzw. auf ausländische Bankkonten transferiert worden. Die Anleger seien "mittels Auftischen eines Netzes von Märchen" dazu bewogen worden, nahezu wertlose Urkunden zu erwerben. Dadurch sei ihnen ein Schaden von mindestens 100 Mio. HFL entstanden. Der Beschwerdeführer habe in dem Zusammenhang "Gelder, die er mittels eines Verbrechens an sich gebracht hat, ausserhalb der Sichtweite der niederländischen Justiz" auf ein Schweizer Bankkonto transferiert.
 
Anlässlich seiner Festnahme und Einvernahme am 10. April 2000 habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er weder über Bankkonten noch über anderes Vermögen im Ausland verfüge. Es stehe jedoch fest, dass er Inhaber mindestens eines Kontos sei bei der ABN-AMRO Bank (Schweiz) in Basel. Der Beschwerdeführer sei sodann mit Notizen aus einem Terminkalender konfrontiert worden, welcher einem Mitangeschuldigten gehöre. Für den Zeitraum zwischen 7. Mai und 28. August 1998 enthalte der Terminkalender neun Mal die Eintragung "X.________", was den Initialen des Beschwerdeführers entspreche. Es seien keine weiteren Beteiligten mit denselben Initialen ermittelt worden. Aus den Eintragungen könne gefolgert werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeschuldigten im genannten Zeitraum Anlagegelder in der Höhe von 2,8 Mio. HFL transferiert worden seien. Der Beschwerdeführer habe dazu bemerkt, dass die Initialen "von jedem" sein könnten und dass er dazu nicht aussagen wolle. Es lägen ausserdem Zeugenaussagen vor, wonach einige der fraglichen Anlagen auf "Vermittlung" des Beschwerdeführers zustande gekommen seien. Da es sich teilweise um "Schwarzgeld" gehandelt habe, hätten einige der geschädigten Investoren darauf verzichtet, die Justiz einzuschalten.
 
3.3 Bei einem rechtsgenüglichen Schuldnachweis bzw. einer strafrechtlichen Verurteilung fiele das im Ersuchen dargelegte Verhalten unter den Betrugstatbestand. Das Verwenden von unechten oder inhaltlich unwahren Urkunden bzw. der Rückgriff auf andere täuschende Machenschaften (im Sinne sogenannter "manoeuvres frauduleuses" oder schwer überprüfbarer systematischer Falschangaben) erfüllt grundsätzlich die Merkmale der Arglist (vgl. oben, E. 2.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens erkennen, welche den dargelegten Tatverdacht sofort entkräften. Der Umstand, dass die erwähnten "Wertzertifikate" nicht bei den Akten lägen, begründet kein Rechtshilfehindernis. Ebenso wenig lässt die blosse Bestreitung des Beschwerdeführers, "mit irgendwelchen Wertzertifikaten und deren Verkauf in Verbindung zu stehen", die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens als offensichtlich unzutreffend oder lückenhaft erscheinen.
 
3.4 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Schweiz hat einen entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben.
 
Angesichts der vorliegenden Akten erweist sich der Einwand als unbegründet, das Ersuchen diene "einzig" der "Ahndung von Fiskaldelikten". Der Umstand, dass es sich bei den anvertrauten Geldern teilweise um Steuerfluchtgeld handeln könnte, lässt den untersuchten Anlagebetrug nicht als Fiskaldelikt erscheinen. Im Übrigen verweist die Schlussverfügung ausdrücklich auf den (vom Bundesamt für Justiz im Rahmen des Rechtshilfevollzuges anzubringenden) schweizerischen Spezialitätsvorbehalt, der die Verwendung rechtshilfeweise erlangter Erkenntnisse zur Verfolgung von reinen Fiskaldelikten ausschliesst.
 
Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die Kontensperre im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe an Geschädigte beantragt worden sei, begründet kein Rechtshilfehindernis (vgl. Art. 59 Ziff. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB).
 
3.5 Die beantragte Rechtshilfe zur strafrechtlichen Verfolgung von Anlagebetrug und Urkundenfälschung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Es kann offen bleiben, ob im Ersuchen auch noch ein hinreichender Verdacht der Beteiligung an einer kriminellen Organisation begründet würde. Nach dem hier anwendbaren EUeR genügt der Nachweis einer rechtshilfefähigen Straftat (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EueR).
 
4.
 
4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Strafgericht Basel-Stadt habe sich mit seinen Vorbringen nicht ausreichend befasst, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als unbegründet. Der Richter muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien befassen. Es genügt, wenn er sich mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten auseinander setzt. Dabei kann er sich auch auf die Erwägungen einer unteren kantonalen Instanz stützen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).
 
Im angefochtenen Entscheid wird (relativ knapp, aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ausreichend) dargelegt, weshalb die kantonalen Instanzen - entgegen den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen der beantragten Rechtshilfe als erfüllt ansahen. Auch der Hinweis auf Erwägungen der unteren Instanzen erscheint zulässig, zumal der Beschwerdeführer vor Strafgericht grossteils inhaltlich analoge Einwendungen erneut erhoben hat.
 
4.2 Entgegen dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (in der Beschwerdeschrift) rechtfertigt sich die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG), zumal in den Stellungnahmen des Strafgerichtes Basel-Stadt und des Bundesamtes für Justiz keine wesentlichen neuen Vorbringen erkennbar sind. Im Übrigen sind die Stellungnahmen dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2001 zugestellt worden. Er hat es hierauf unterlassen, eine Fristansetzung zu verlangen oder eine Antwort auf die Stellungnahmen einzureichen.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht :
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht, Rekurskammer, des Kantons Basel-Stadt, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Dezember 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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