VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer B 95/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer B 95/2004 vom 10.01.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 95/04
 
Urteil vom 10. Januar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4501 Solothurn,
 
gegen
 
ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, Avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, Avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 9. August 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1949 geborene B.________ war vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 bei der Firma I.________ AG als Geschäftsführer angestellt und damit bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen (im Folgenden: Sammelstiftung) für die berufliche Vorsorge versichert. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezog B.________ Arbeitslosenentschädigung. Im Juli 1994 nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, vermochte damit aber kein ausreichendes Einkommen zu erzielen, weshalb er ab April 1995 Sozialhilfeunterstützung in Anspruch nehmen musste. Im November 1997 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychoorganisches Syndrom, Legasthenie, Seh- und Hörschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle am Spital X.________ (MEDAS) vom 30. Oktober 2002 und weitere Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gelangte die IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Schluss, dass B.________ seit mindestens Anfang 1993 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Mit Verfügungen vom 15. Mai 2003 sprach sie dem Versicherten mit Blick auf die im November 1997 eingereichte Anmeldung rückwirkend ab 1. November 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Invalidenrente zu.
 
Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 lehnte es die Sammelstiftung ab, dem Versicherten Invalidenleistungen zu gewähren, weil die Arbeitsunfähigkeit erst bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1994 eingetreten sei.
 
B.
 
Am 12. Januar 2004 liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1994 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, zuzüglich Verzugszins, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 9. August 2004 wies das kantonale Gericht die Klage ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die Sammelstiftung und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Nachträglich reicht der Versicherte ein Schreiben einer ehemaligen Mitarbeiterin ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 Abs. 1 BVG), den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 24 Abs. 1 BVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sowie den für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung für die nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität vorausgesetzten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen) richtig dargelegt. Ebenso hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass der Beschluss der Invalidenversicherung betreffend Zusprechung einer ganzen Rente an den Beschwerdeführer für die Sammelstiftung nicht bindend ist, der Invaliditätsgrad und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen sind, nachdem die Vorsorgeeinrichtung nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist (BGE 129 V 73 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer war bis 31. Dezember 1992 bei der Firma I.________ AG angestellt. Gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) war er für die Risiken Tod und Invalidität bis 30. Januar 1993 bei der Sammelstiftung versichert (Nachdeckung). Streitig und zu prüfen ist somit, ob bis zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur späteren Invalidität, welche mit Wirkung ab 1. November 1996 den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründete, in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, wobei der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein muss.
 
2.1 Die ältesten vorliegenden Arztberichte (des Dr. med. S.________ vom 19. Oktober 1993, der Klinik Y.________ vom 18. November 1993 und des Dr. med. M.________ vom 17. Januar 1994) befassen sich mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Schlafapnoe und den Behandlungsmöglichkeiten. Eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit wird in keinem dieser Berichte attestiert. Dr. med. S.________ erwähnte in der Anamnese, dass der Versicherte früher Geschäftsführer in einem Orientteppichgeschäft gewesen sei. Seit Januar (1993) sei er stellenlos und besuche zur Zeit eine Schule zur Weiterbildung. Dr. M.________ stellte eine mittelgradige Nasenseptumdeviation fest, welche operativ korrigiert werden könnte, und wies darauf hin, dass mit einem solchen Eingriff nebst einem Spitalaufenthalt von rund fünf Tagen eine Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Wochen verbunden wäre (Bericht vom 17. Januar 1994). Im Bericht vom 25. November 1997 zuhanden der Invalidenversicherung diagnostizierte Dr. med. G.________ nebst der Schlafapnoe bei mittelgradiger Nasenseptumdeviation einen Status nach wahrscheinlich angeborenem psychoorganischem Syndrom mit multiplen leichten körperlichen und geistigen Behinderungen, leichter Seh- und Hörschwäche. Der Arzt hielt dafür, dass der Beschwerdeführer als Verkäufer (gelernter Schreiner) hälftig arbeitsunfähig sei, konnte zum Beginn der Einschränkung indessen keine sicheren Angaben machen. Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten in der Expertise vom 30. Oktober 2002 einen Verdacht auf hirnorganische Störung mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten, eine mittelschwere intrinsische Dyssomnie mit mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe, respiratorischer Schlaffragmentation, inferiorer Mikro- und Retrognathie sowie eine Seh- und Hörschwäche. Zur beruflichen Leistungsfähigkeit nahmen die Experten in dem Sinne Stellung, dass in der freien Wirtschaft als Schreiner oder Verkäufer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit betrifft, vertraten die Ärzte die Auffassung, dieser sei sehr schwierig zu bestimmen. Die diagnostizierte Störung bestehe wahrscheinlich bereits seit der Kindheit und es sei erstaunlich, dass sich der Versicherte über so lange Zeit im Berufsleben habe halten können. Wahrscheinlich sei davon auszugehen, dass seit dem Zeitpunkt des Selbstständigwerdens 1994 für die freie Wirtschaft keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden hat.
 
Auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm Oberarzt Dr. med. R.________ von der MEDAS am 6. Dezember 2002 erneut zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Stellung. Er hielt nunmehr fest, aus medizinischer Sicht, aufgrund der Vorakten und der durchgeführten Untersuchungen sei es plausibel und nachvollziehbar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass bereits zum Datum des Austritts bei der Firma I.________ AG am 31. Dezember 1992 die von der MEDAS attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Für die bisherige Tätigkeit als Schreiner, Verkäufer und speziell als Geschäftsleiter habe damals keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden. Ebenfalls auf Anfrage der Rechtsvertreterin erklärte Dr. med. G.________ mit Schreiben vom 2. Dezember 2003, der Versicherte habe ihn zwischen 9. September und 23. Dezember 1992 sechs Mal aufgesucht. Dabei habe er immer wieder die Müdigkeit zusammen mit einer Schlafstörung nachts erwähnt. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nie bescheinigt worden. Retrospektiv sei aber durchaus anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 20 %, wahrscheinlich sogar mehr, arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter bestätigte Dr. G.________, dass die Arbeitseinsätze ab 1. Januar 1993 als gescheiterte Arbeitsversuche zu werten seien.
 
2.2 Gestützt auf die Arztberichte aus dem Jahr 1993, die am nächsten beim Zeitpunkt liegen, in welchem laut Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll, wie auch die Expertise der MEDAS vom 30. Oktober 2002 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seit Dezember 1992/Januar 1993 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die nachträglichen Angaben der MEDAS und des Dr. G.________, die erst auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hin erfolgten, vermögen den Nachweis, dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens bis 30. Januar 1993 eingetreten ist, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erbringen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Angesichts der Schwierigkeiten, mit welchen die beteiligten Ärzte sich bei der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit konfrontiert sahen, und angesichts des Umstandes, dass der Versicherte während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt war, erscheint es tatsächlich kaum erklärbar, dass eine massgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unmittelbar im Anschluss an das Anstellungsverhältnis mit der Firma I.________ AG das auf Ende 1992 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, eingetreten sein soll. Dagegen spricht insbesondere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von September bis Dezember 1992 bei Dr. med. G.________ in Behandlung stand, dieser aber bei sechs Konsultationen keine Veranlassung fand, eine mindestens teilweise reduzierte Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen.
 
Im Lichte der medizinischen Unterlagen erscheint es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % erst nach Januar 1993 eingetreten ist, als der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Sammelstiftung versichert war. Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und von zusätzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, ist von Aktenergänzungen abzusehen. Nachdem es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, liegt Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt gegenüber der Sammelstiftung den Anspruch auf Invalidenleistungen ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
2.3 Die vom Beschwerdeführer am 12. Oktober 2004 eingereichte Bestätigung einer ehemaligen Mitarbeiterin vom 8. Oktober 2004 hat unberücksichtigt zu bleiben, da nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden können (BGE 127 V 353).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. Januar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).