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Informationen zum Dokument  BGer 2A.585/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.585/2004 vom 11.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.585/2004
 
Urteil vom 11. Januar 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
 
Ersatzrichter Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten
 
durch das Schadenzentrum VBS, Effingerstrasse 55, 3003 Bern,
 
Präsident der Rekurskommission VBS, Oberlandstrasse 25, 8133 Esslingen.
 
Gegenstand
 
Regress,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Präsidenten der Rekurskommission VBS vom
 
13. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________, Motorfahrer der M Flab Bttr ________, fuhr am 11. Februar 2003 mit dem Militärfahrzeug Bucher Duro M ________ und acht Angehörigen der Armee auf der Chamerstrasse in Richtung Steinhausen. Beim Abbiegen nach links Richtung Knonau kam es zu einer Kollision mit einem auf der Chamerstrasse in Richtung Cham fahrenden vortrittsberechtigten Zivilfahrzeug. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden, Personen wurden nicht verletzt. Der Eidgenossenschaft entstand ein Schaden von insgesamt Fr. 19'229.40, bestehend aus Schadenersatzleistungen für die Beschädigung des Zivilautos in der Höhe von Fr. 17'690.25 und Reparaturkosten des Militärfahrzeugs von Fr. 1'539.15.
 
Der Truppenkommandant bestrafte X.________ am 3. Juni 2003 disziplinarisch mit einem Verweis.
 
B.
 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Schadenzentrum VBS, nahm mit Verfügung vom 4. März 2004 im Umfang von Fr. 2'115.-- (11 % des Schadens) Regress auf X.________.
 
C.
 
X.________ erhob dagegen am 5. April 2004 Beschwerde an die Rekurskommission VBS mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass kein Regressanspruch bestehe. Der Präsident der Rekurskommission VBS wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2004 ab.
 
D.
 
X.________ erhob am 8. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sowie den Entscheid des VBS vom 4. März 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht haft- und regresspflichtig sei, weil kein Regressanspruch bestehe. Das Schadenzentrum VBS beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission VBS verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Entscheide der Rekurskommission VBS in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. e sowie Art. 100 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 [e contrario] OG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
 
1.2 Der Entscheid der Rekurskommission ist aufgrund des Devolutiveffekts an die Stelle der Verfügung des Schadenzentrums VBS vom 4. März 2004 getreten. Auf das Begehren, diese Verfügung aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden. Ebenso wenig besteht Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung, dass kein Regressanspruch bestehe, da das Feststellungsbegehren subsidiär zu einem Leistungsbegehren ist (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303). Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
 
1.3 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 SVG untersteht der Bund als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen des SVG. Nach Art. 61 Abs. 2 SVG haftet jedoch für Sachschaden eines Halters ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges. An die Stelle dieser Verschuldenshaftung tritt bei Militärfahrzeugen die Haftung nach dem Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, § 32 N. 127).
 
2.2 Nach Art. 135 Abs. 1 MG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit oder in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit zufügen. Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben (Art. 138 MG). Desgleichen haften die Angehörigen der Armee für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen (Art. 139 Abs. 1 MG). Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts gelten sinngemäss (Art. 141 Abs. 1 MG). Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt (Art. 141 Abs. 2 MG).
 
2.3 Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 138 und Art. 139 Abs. 1 MG ist grundsätzlich gleich wie im zivilrechtlichen Haftpflichtrecht zu verstehen; grobfahrlässig handelt, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde, wobei auch die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes zu berücksichtigen sind (BGE 111 Ib 192 E. 3 S. 197; vgl. BGE 119 II 443 E. 2a S. 448).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das von der zivilen Polizei aufgenommene Unfallprotokoll angenommen, der Beschwerdeführer sei nach links abgebogen, obwohl er den zivilen Personenwagen habe entgegenkommen sehen, weil er gedacht habe, er könne noch vor ihm die Kreuzung passieren; trotzdem sei es zur Kollision gekommen; der vortrittsberechtigte Personenwagen sei dadurch in seiner Weiterfahrt gestört worden. Der Beschwerdeführer habe damit gegen das Vortrittsrecht verstossen. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der vortrittsberechtigte Lenker mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs erkennen müssen. Er hätte nur dann abbiegen dürfen, wenn er die Strasse vor dem entgegenkommenden Fahrzeug vollständig hätte überqueren können. Zudem wirkten sich das Gewicht des Militärwagens und die leichte Steigung der Strasse bremsend auf die Beschleunigung aus; dem hätte der Beschwerdeführer Rechnung tragen müssen. Er hätte an der Kreuzung vor dem Abbiegen anhalten müssen; wer ein Abbiegemanöver aufs Geratewohl ausübe, handle verantwortungslos, umso mehr als dem Beschwerdeführer acht Kameraden anvertraut gewesen seien.
 
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet gewesen wäre; solange das Gegenteil nicht bewiesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der zivile Automobilist wegen Überschreitens der Geschwindigkeit den Unfall verursacht habe. Indessen obliegt nach Art. 135 Abs. 2 MG dem Bund die Beweislast dafür, dass der Schaden durch Verschulden der geschädigten Person verursacht worden ist. Der Beweis, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker zu schnell gefahren ist, ist nicht erbracht und kann heute praktisch auch nicht mehr erbracht werden. Daraus ist zu schliessen, dass der Bund den Schaden zu Recht ersetzt hat.
 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um einen leichten Fall der Verkehrsregelverletzung, da ihm gegenüber nur ein Verweis, das heisst die leichtest mögliche Sanktion ausgesprochen worden sei.
 
Es trifft zu, dass nach Art. 72 Abs. 3, Art. 180 Abs. 2 lit. b und Art. 218 Abs. 3 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) nur in leichten Fällen der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung eine disziplinarische Bestrafung erfolgen darf. Nach ständiger Praxis sind die Verwaltungsbehörden und -gerichte an strafrechtliche Entscheide nicht gebunden. Sie weichen aber von den sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur ab, wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bestehen. Die rechtliche Würdigung kann jedoch von der strafrechtlichen abweichen, wenn unterschiedliche Rechtsnormen anwendbar sind (BGE 119 Ib 158 E. 2c S. 160 ff.; 111 V 172 E. 5a S. 177).
 
Vorliegend ist eine strafgerichtliche Beurteilung nicht erfolgt, weil aus nicht aktenkundigen Gründen auf ein Strafverfahren verzichtet worden ist. Zudem ist nach der Rechtsprechung (BGE 118 V 305 E. 2b S. 307) der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sozialversicherungsrecht (namentlich im Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 2 UVG) weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. dazu BGE 123 IV 88 E. 4a S. 93). Der haftpflichtrechtliche Begriff der Grobfahrlässigkeit ist dem sozialversicherungsrechtlichen angenähert (Urteil 4C.286/2003 vom 18.2.2004 E. 3.3) und demzufolge ebenfalls strenger als derjenige nach Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dass nur eine disziplinarische Bestrafung erfolgt ist, schliesst deshalb die Annahme einer groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 138 und 139 MG nicht aus.
 
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Unfallrapport der Polizei dürfe nicht verwertet werden, weil die von der Polizei durchgeführten Befragungen keine Zeugeneinvernahmen seien. Es verletze Art. 6 EMRK und Art. 14 des UNO-Paktes II sowie die Unschuldsvermutung, wenn zu seinen Lasten auf den Polizeirapport abgestellt werde. Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Beurteilung der Regressforderung nach Art. 138 und 139 MG richtet sich nach dem VwVG. Nach Art. 12 VwVG sind zur Sachverhaltsfeststellung nicht nur förmliche Zeugenaussagen, sondern auch andere Beweismittel tauglich, namentlich Urkunden. Die Verwendung solcher Beweismittel verstösst klarerweise weder gegen Art. 6 EMRK noch Art. 14 UNO-Pakt II noch gegen andere verfassungs- oder völkerrechtliche Normen. Die spezifische Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II gilt nur im Strafverfahren. Ein solches liegt hier nicht vor, da sich die Beurteilung der Regressforderung nicht nach strafrechtlichen, sondern nach eigenständigen haftpflichtrechtlichen Kriterien richtet (vorne E. 3.3). Richtig ist hingegen, dass die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit nach allgemeinen Regeln der Eidgenossenschaft obliegt, welche gegenüber dem Beschwerdeführer eine Forderung geltend macht (Art. 8 ZGB analog). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit als erwiesen erachtet hat.
 
4.
 
4.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist grundsätzlich für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG), da der Beschwerdeführer - abgesehen von den unbegründeten prozessualen Rügen (vorne E. 3.4) - dagegen keine substantiierte Kritik vorbringt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Linksabbiegespur einbog, das zivile Fahrzeug zwar entgegenkommen sah, aber die Fahrt fortsetzte, weil er davon ausging, er könne die Kreuzung vor dem Personenwagen passieren. Ferner ist weder bewiesen noch widerlegt, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Die Annahme der Vorinstanz, es sei wenig wahrscheinlich, dass das entgegenkommende Fahrzeug viel zu schnell gefahren sei, ist demgegenüber keine Sachverhaltsfeststellung, sondern eine auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Würdigung und für das Bundesgericht nicht verbindlich.
 
4.2 Aufgrund dieses Sachverhalts lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht, dem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu gewähren bzw. dieses in seiner Fahrt nicht zu behindern (Art. 36 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV) verletzt hat. Fraglich ist hingegen, ob darin eine grobe Fahrlässigkeit liegt.
 
4.3 Wer nach links abbiegt und dem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt verwehrt, verletzt grundsätzlich eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise (Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b). Daraus folgt aber noch nicht, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt hat. Auch wenn der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Haftpflichtrecht weiter zu fassen ist als im Strafrecht, so stellt dennoch nicht jede pflichtwidrige Missachtung einer Verkehrsvorschrift eine grobe Fahrlässigkeit dar, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b S. 307).
 
4.4 Anders als etwa bei der Missachtung eines Rotlichts, wo eine klare und zwingende Verhaltensregel verletzt wird, muss der Fahrzeuglenker, der nach links abbiegen will, selber abschätzen, ob und wann er sein Abbiegemanöver ohne Behinderung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer einleiten kann. Dieser unterschiedliche Charakter der Normen ist bei der Beurteilung der subjektiven Schwere des Regelverstosses zu berücksichtigen (Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3c/bb). Es liegt noch nicht zwingend eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich im Nachhinein erweist, dass die Lagebeurteilung falsch gewesen ist.
 
4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug gesehen, war aber der Ansicht, er könne die Strasse rechtzeitig noch überqueren. Er hat sich dabei verschätzt, doch wiegt dieses Versehen weniger schwer, als wenn er das entgegenkommende Fahrzeug aus Unachtsamkeit gar nicht bemerkt hätte. Im Interesse eines flüssigen Verkehrs (vgl. Art. 4 Abs. 5 VRV) ist es auch nicht wünschbar, übermässig lange vor Abzweigungen zu warten, um weit entfernte vortrittsberechtigte Fahrzeuge passieren zu lassen.
 
4.6 In diesem Zusammenhang ist zudem eine allfällige Geschwindigkeitsüberschreitung des entgegenkommenden Fahrzeugs entgegen der Auffassung der Vorinstanz von Bedeutung: Wenn der nach links abbiegende Lenker abschätzen muss, ob er vor dem entgegenkommenden Fahrzeug die Strasse überqueren kann, dann muss er grundsätzlich darauf vertrauen können, dass sich der Führer des anderen Fahrzeugs regelkonform verhält, auch wenn sich anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers eine Verkehrsgefährdung ergibt (BGE 125 IV 83 E. 2c S. 88; 122 IV 133 E. 2a S. 136). Sollte das entgegenkommende Fahrzeug tatsächlich zu schnell gefahren sein, so würde dies gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Grobfahrlässig handelt im Gegenteil der vortrittsberechtigte Lenker, der zu schnell fährt und dadurch eine Kollision mit dem aus der Gegenrichtung nach links abbiegenden Fahrzeug verursacht (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71). Nur wenn der Beschwerdeführer eine allfällige übermässige Geschwindigkeit bemerkt hätte, hätte er diesem Umstand Rechnung tragen müssen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Dass er dies bemerkt hätte, hat aber die Vorinstanz nicht festgestellt.
 
Nach den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs noch versucht zu bremsen. Trotzdem ist es ihm nicht gelungen, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Dieses hat vielmehr einen erheblichen Schaden erlitten (s. Polizeibericht vom 11.2.2003, Foto "Schadenaufnahme des Personenwagens ..."), was darauf hindeutet, dass der zivile Lenker im Zeitpunkt der Kollision immer noch eine beträchtliche Geschwindigkeit gehabt haben muss. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass das entgegenkommende Fahrzeug zu schnell gefahren ist.
 
Insgesamt ist zwar nicht erwiesen, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker zu schnell gefahren ist, doch kann dies auch nicht ausgeschlossen werden. Insofern ist von einer Beweislosigkeit auszugehen, was wegen der Beweislastverteilung von Bedeutung ist: Der Bund müsste zwar, um sich von seiner Haftung gegenüber dem zivilen Fahrzeughalter zu befreien, nachweisen, dass dieser zu schnell gefahren ist (vorne E. 3.2); dieser Beweis ist nicht erbracht. Der Bund muss aber auch beweisen, dass sich der Beschwerdeführer grobfahrlässig verhalten hat, um auf diesen Regress nehmen zu können (vorne E. 3.4); ist auch dieser Beweis nicht erbracht, so bezahlt zwar der Bund den Schaden des Dritten, kann aber trotzdem nicht Regress nehmen.
 
4.7 Schliesslich ist ein weiterer Sachverhaltsaspekt von Bedeutung, den die Vorinstanz nicht gewürdigt hat: Nach der Unfallaufnahme hat nämlich das Militärfahrzeug nur ganz zuhinterst, an Kotflügel, Kanisterhalterung und Rückfahrlampe, einen Schaden erlitten (vgl. Polizeibericht vom 11.2.2003, Foto "Schadenaufnahme des Lastwagens..."; ferner Kostenbericht über Unfallfahrzeuge vom 12.2.2003,). Das zivile Fahrzeug, das hauptsächlich vorne rechts beschädigt ist, muss somit mit seinem vorderen rechten Kotflügel nur den hintersten rechten Punkt des Militärfahrzeugs berührt haben. Im Zeitpunkt der Kollision muss demnach der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug die Kreuzung schon fast vollständig überquert haben. Bei einer Weiterfahrt des Militärfahrzeugs von nur wenigen Zentimetern oder bei nur wenig geringerer Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges, wäre es somit nicht zur Kollision gekommen. Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beurteilung, ob er vor dem entgegenkommenden Fahrzeug die Fahrbahn überqueren kann, nur relativ geringfügig verschätzt hat. Eine solche Fehleinschätzung kann nicht als Verletzung elementarer Vorsichtspflichten betrachtet werden. Es verhält sich anders als in BGE 128 II 282, wo das Bundesgericht einen mittelschweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG angenommen hat bei einem Lenker, der nach links abbog, ohne mit einem Kontrollblick zu prüfen, ob die Gegenfahrbahn für ihn frei sei, und beim Abbiegen mit dem entgegenkommenden vortrittsberechtigten Fahrzeug zusammenstiess. Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann hier nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe in verantwortungsloser Weise aufs Geratewohl sein Abbiegemanöver ausgeübt.
 
4.8 Insgesamt ist das Verhalten des Beschwerdeführers zwar wohl als fahrlässig, aber nicht als grobfahrlässig zu betrachten. Es fehlt daher an den gesetzlichen Voraussetzungen, um auf ihn Regress zu nehmen.
 
5.
 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da der Bund im vorliegenden Verfahren Vermögensinteressen verfolgt, hat das verantwortliche Departement die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 [e contrario] OG). Zudem hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Rekurskommission VBS und dem Bundesgericht die Parteikosten zu ersetzen (Art. 64 VwVG; Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil der Rekurskommission VBS vom 13. September 2004 wird aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport auferlegt.
 
3.
 
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport hat den Beschwerdeführer für die Verfahren vor dem Bundesgericht und vor der Rekurskommission VBS mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Präsidenten der Rekurskommission VBS schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Januar 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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