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Informationen zum Dokument  BGer 1P.651/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.651/2004 vom 17.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.651/2004 /ggs
 
Urteil vom 17. Januar 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiberin Schilling.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag,
 
gegen
 
Munizipalgemeinde Brig-Glis, 3900 Brig-Glis, vertreten durch Advokat Christian Perrig,
 
Revisionskommission, p.A. Roman Mooser, Architekt, 3920 Zermatt,
 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.
 
Gegenstand
 
Enteignung (Hochwasserschutz Saltina),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 24. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Wildbach Saltina fliesst aus der Bergregion südlich von Brig-Glis bis zum Rotten (Rhône). Nach Durchqueren der Saltinaschlucht windet er sich auf dem relativ flachen Gebiet "Grindji" bis zur Sperre bei der Napoleonsbrücke. Von dieser aus fällt der Bach über verschiedene Schwellen in Richtung Brig-Glis. Die Saltina trat schon oft über die Ufer und richtete in Brig Schäden an, das letzte Mal in verheerender Weise im September 1993. Nach dieser Unwetterkatastrophe liess der Krisenstab der Gemeinde Brig-Glis gemäss den Empfehlungen der Fachstellen im Gebiet "Grindji" im Laufe des Jahres 1994 vorerst rund 20'000 m3 Geschiebematerial ausräumen.
 
Im Februar 1995 legte die Gemeinde Brig-Glis das Gesamtkonzept "Hochwasserschutz Saltina" öffentlich auf und unterbreitete dem Walliser Staatsrat das Teilprojekt "Geschiebebewirtschaftung im Grindji" zur Genehmigung. Dieses sah als dringliche Sofortmassnahme zur Schaffung von Geschiebeauffangräumen einen weiteren Abtransport von Schwemmmaterial zwischen der Saltinaschlucht und der Sperre bei der Napoleonsbrücke in der Grössenordnung von 90'000 m3 vor. Gleichzeitig benachrichtigte die Gemeinde die Eigentümer der im fraglichen Gebiet liegenden Grundstücke, dass für das Hochwasserschutz-Projekt ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden solle.
 
B.
 
Mit Beschluss vom 1. Mai 1996 genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis die Pläne für den "Hochwasserschutz Saltina, dringliche provisorische Sofortmassnahme im Grindji" und erklärte die in den Ausführungsprojekten vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens. Gleichzeitig bestätigte der Staatsrat, dass das Enteignungsrecht ausgeübt werden könne, und ermächtigte die Stadtgemeinde Brig-Glis, die zu enteignenden Rechte vorzeitig in Besitz zu nehmen.
 
Gemäss dem Landerwerbsplan werden für die wasserpolizeilichen Massnahmen und die künftige Geschiebebewirtschaftung im "Grindji" insgesamt sieben Grundstücke von Privaten teilenteignet, darunter die Parzelle Nr. 87/1+2 von X.________ sowie die im Jahre 1995 ebenfalls ins Alleineigentum von X.________ übergegangenen Grundstücke Nrn. 76 und 82/83/84.
 
Mit Entscheid vom 13. November 1996 (zugestellt am 5. September 1997) legte die erste kantonale Schatzungskommission die Entschädigung für die abzutretenden Teilflächen der Grundstücke von X.________ gleich wie für die übrigen Enteignungsflächen auf Fr. 16.--/m2 fest und sprach dem Enteigneten einen gesetzlichen Zuschlag von 25% bzw. Fr. 4.--/m2 zu. Für das geschlagene Holz vergütete sie dem Grundeigentümer Fr. 25.--/m3. Zum Begehren des Enteigneten um Entschädigung für die von der Stadtgemeinde Brig-Glis bereits vorgenommene Kiesausbeutung erklärte die Kommission, dass diese Forderung aus dem Rahmen des Enteignungsverfahrens falle und somit in einem privatrechtlichen Verfahren zwischen dem Enteigneten und der Gemeinde geregelt werden müsse.
 
C.
 
Auf den Entscheid der ersten Schatzungskommission hin gelangte X.________ einerseits mit Beschwerde an den Walliser Staatsrat bzw. an die kantonale Revisionskommission und erhob andererseits eine zivilrechtliche Forderungsklage gegen die Munizipalgemeinde Brig-Glis.
 
Im Enteignungsverfahren verlangte der Enteignete eine Entschädigung von Fr. 200.--/m2 für den im Kiesausbeutungsareal abzutretenden Boden sowie von Fr. 10.--/m2 für die restlichen Enteignungsflächen. Weiter sei ihm der Ertragsverlust aus der entgangenen Kiesausbeutung zu ersetzen. Im Laufe des Verfahrens ersuchte der Enteignete zudem um Ausdehnung der Enteignung auf die ganzen Parzellen.
 
Im zivilrechtlichen Verfahren forderte X.________ die Bezahlung von Fr. 521'274.05 nebst Zins zu 5% seit dem 30. März 1998 für den von der Gemeinde im Jahre 1995 auf seinen Grundstücken entnommenen Kies. Auf diese Klage trat das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 7. September 2001 nicht ein. Das Gericht erwog, dass der Eingriff der Gemeinde in das Eigentum des Klägers aus polizeilichen Gründen stattgefunden habe und sich die Höhe einer allfälligen Entschädigung nach Enteignungsrecht bestimme; es fehle somit an der sachlichen Zuständigkeit des Zivilrichters. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2002 ab, soweit auf sie einzutreten war (4C.326/2001).
 
Mit Entscheid vom 24. Februar 2003 bestätigte die Revisionskommission die von der ersten Schatzungskommission festgelegten Entschädigungen von insgesamt Fr. 20.--/m2 für die abzutretenden Parzellenflächen und von Fr 25.--/m3 für das geschlagene Holz. Das Ausdehnungsbegehren des Enteigneten lehnte sie ab. Die nunmehr im Enteignungsverfahren erhobene Entschädigungsforderung für das im Anschluss an die Unwetter-Katastrophe entfernte Schwemmmaterial hiess die Revisionskommission insoweit gut, als sie den "entgangenen Gewinn für Materialentnahmen von Bodenparzellen des Enteigneten in den Jahren 1994 und 1995" auf Fr. 2.--/m3 festsetzte, wobei sich die Parteien über den Umfang des entnommenen Materials selber zu einigen hätten.
 
D.
 
Gegen den Entscheid der Revisionskommission reichten sowohl X.________ als auch die Munizipalgemeinde Brig-Glis bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Der Enteignete verlangte, dass seine Grundstücke vollständig enteignet und die Flächen im Kiesausbeutungsareal mit Fr. 200.--/m2 sowie die Restflächen mit Fr. 10.--/m2 entgolten würden. Ausserdem sei ihm eine Entschädigung von Fr. 521'274.05 für die Kiesentnahme zuzusprechen und müssten ihm die Kosten der zivilrechtlichen Verfahren vor Kantons- und Bundesgericht ersetzt werden. Die Gemeinde stellte die Anträge, die Entschädigung für den enteigneten Boden sei auf Fr. 5.--/m2 herabzusetzen, der gesetzliche Zuschlag sei zu streichen und die für die Materialentnahme festgesetzte Entschädigung aufzuheben.
 
Mit Urteil vom 24. September 2004 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ ab und hiess jene der Gemeinde Brig-Glis gut. Dementsprechend setzte es die Entschädigung für den enteigneten Boden auf Fr. 5.--/m2 herab und sprach dem Enteigneten - mit Ausnahme der Vergütung für das geschlagene Holz - keine weiteren Entschädigungen zu.
 
Das Gericht führte hierzu im Wesentlichen aus, die von der Enteignung betroffenen Flächen lägen gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Brig-Glis im übrigen Gemeindegebiet und somit nicht in einer für Sand- und Kiesausbeutung ausgeschiedenen Zone. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Konzession für die Sand- oder Kiesausbeutung noch über eine - für das Anlegen einer Materialentnahmestelle nötige - Baubewilligung. Ebenso wenig seien ihm die für die Materialausbeutung erforderlichen kantonalen Bewilligungen erteilt worden, nämlich die Bewilligungen gemäss Art. 9 und 10 des Gesetzes über Wasserläufe vom 6. Juli 1932, gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. k des Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 und gemäss Art. 1 Abs. 1 des Staatsrats-Beschlusses betreffend die Kies- und Sandausbeutung vom 10. April 1964. Schliesslich fehle es auch an der bundesrechtlichen Bewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer. Ohne diese Bewilligungen habe der Enteignete kein Recht auf Sand- und Kiesausbeutung auf seinen Parzellen und könne daher eine solche Nutzungsmöglichkeit bei der Festsetzung der Entschädigung nicht in Betracht gezogen werden. Daran ändere nichts, dass der Enteignete - wie er jedenfalls behaupte - am fraglichen Ort seit langem unangefochten Kies und Sand ausgebeutet habe. Eine Ersitzung eines Rechts auf Ausübung einer - seit jeher - bewilligungspflichtigen Tätigkeit gebe es nicht. Im Übrigen könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Enteignete hätte weiterhin im "Grindji" Kies ausbeuten können, da durch das Unwetter eine neue Situation geschaffen worden sei, die aus polizeilichen Gründen eine neue Art der Geschiebebewirtschaftung erfordere. Es könne sich somit nur fragen, welchen Wert unkultivierter Boden im übrigen Gemeindegebiet aufweise. Das Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid (1E.4/2002) dargelegt, im Rahmen verschiedener Enteignungsverfahren sei im Raume Brig-Glis von Preisen in der Höhe von Fr. 8.-- bis 10.--/m2 ausgegangen worden, während Preise über Fr. 10.--/m2 nur für Landwirtschaftsland bester Qualität erzielt worden seien. Die enteigneten Flächen würden nicht landwirtschaftlich genutzt und seien landwirtschaftlich auch kaum nutzbar. Da die Gemeinde Brig-Glis Fr. 5.--/m2 offeriere und das Kantonsgericht an die Anträge der Parteien gebunden sei, sei die zugesprochene Entschädigung auf diesen Betrag herabzusetzen.
 
Zum Begehren um Totalenteignung der Parzellen führte das Kantonsgericht weiter aus, diesem könnte nach dem kantonalen Enteignungsgesetz nur entsprochen werden, falls infolge der Teilenteignung die bisherige Nutzung der Grundstücke verunmöglicht würde. Dies sei jedoch hier für die zusammenhängenden grösseren Restflächen nicht der Fall. Was schliesslich die Wegschaffung von Geschiebematerial im Rahmen der Katastrophenschutzmassnahmen betreffe, so sei unklar, könne aber offen bleiben, ob die Entschädigungsfrage gestützt auf das Enteignungsgesetz oder das Gesetz über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen (GOKAL) zu beantworten sei. Wie bereits dargelegt, habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Wegtransportes des Materials keine Konzession besessen und habe auch nicht mit einer solchen rechnen können. Er hätte somit das angeschwemmte Material weder zur Vermarktung noch zur eigenen Verwendung ausbeuten können. Demnach könne auch nicht vom Entzug eines Vermögenswerts die Rede sein und sei die Entschädigungspflicht der Gemeinde zu verneinen. Im Übrigen sei nicht erwiesen, dass das Material überhaupt einen Marktwert aufgewiesen habe. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass zunächst kein Abnehmer zu finden gewesen sei und die Gemeinde sogar Auflad und Transport habe begleichen müssen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe sich an einer Gratisübernahme des Materials nicht interessiert gezeigt. Schliesslich sei dieses von der Furka-Oberalpbahn für ihre Aufschüttungen im Glisergrund ohne Bezahlung übernommen worden. Aufgrund dieser Sachumstände müsse davon ausgegangen werden, dass das umstrittene Material nicht habe gewinnbringend verkauft werden können. Da mithin kein Schaden und keine Wertverminderung eingetreten sei, könne der Beschwerdeführer auch gestützt auf die Bestimmungen des GOKAL keine Entschädigung verlangen.
 
E.
 
X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen:
 
1. Das angefochtene Urteil der öffentlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 24. September 2004 ist aufzuheben.
 
2.
 
a. Es sind sämtliche Parzellen des Beschwerdeführers im Grindji zu expropriieren.
 
b. Es ist eine Entschädigung von Fr. 200.--/m2 für die enteignete Fläche im Kiesausbeutungsareal zu bezahlen.
 
c. Es ist eine Entschädigung von Fr. 10.--/m2 für die verbleibende Restfläche zu bezahlen.
 
d. Es sind dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 521'274.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. März 1998 sowie die Kosten der zivilrechtlichen Verfahren vor Kantons- und Bundesgericht zu entschädigen.
 
3. Es ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
 
4. Sämtliche Kosten trägt die Stadtgemeinde Brig-Glis."
 
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), des verfassungsmässigen Anspruchs auf Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 BV), des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine gesetzliche Grundlage zur Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 BV) sowie über willkürliche Beweiswürdigung. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
 
F.
 
Die Munizipalgemeinde Brig-Glis stellt den Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Revisionskommission hält an ihrem eigenen Entscheid fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die eingereichte staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid und ist daher zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist als enteigneter Grundeigentümer vor dem Kantonsgericht unterlegen und zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer Natur. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt hier indes ein Ausnahmefall vor, da mit der blossen Aufhebung des angefochtenen Entscheides der verfassungsmässige Zustand noch nicht wieder hergestellt wäre, sondern erst, wenn dem Enteigneten die verlangten Entschädigungen direkt zugesprochen würden. Dieser Meinung ist jedoch nicht zu folgen. Erwiese sich der angefochtene Entscheid als verfassungswidrig, so wäre er aufzuheben und hätte die kantonale Instanz im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu entscheiden. Dadurch würde der verfassungsmässige Zustand ohne weiteres wieder hergestellt. Auf die erhobene Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt (vgl. etwa BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff., 129 I 129 E. 1.2, 173 E. 1.5).
 
3.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. a und b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde neben den Anträgen eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Begehren sind somit zu begründen. Weiter hat sich die Begründung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese gegen Verfassungsrecht verstossen. Diesen Anforderungen wird die eingereichte Beschwerdeschrift in verschiedener Hinsicht nicht gerecht:
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt nicht nur die Missachtung der Eigentumsgarantie, sondern auch eine solche von Art. 35 und 36 BV. Er legt indessen nicht dar, inwiefern aus diesen Bestimmungen ein verfassungsmässiger Anspruch des Enteigneten hergeleitet werden könnte, der über die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie bzw. den Anspruch auf volle Entschädigung hinausginge. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 35 und 36 BV ist daher nicht einzutreten.
 
3.2 In der Beschwerde wird Antrag auf Rückerstattung der Kosten der zivilrechtlichen Verfahren vor Kantons- und Bundesgericht gestellt. Diese Forderung, die den Rahmen des Enteignungsverfahrens und des Anspruchs auf volle Entschädigung sprengt (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.1, mit Hinweisen), begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Insofern kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.
 
3.3 Das Beschwerdebegehren auf Expropriation "sämtlicher Parzellen des Beschwerdeführers im Grindji" wird lediglich damit begründet, dass die Restparzellen stark entwertet seien. Im angefochtenen Entscheid hat das Kantonsgericht jedoch zum Ausdehnungsbegehren dargelegt, dass diesem gemäss Art. 21 des kantonalen Gesetzes betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 1887 nur entsprochen werden könnte, wenn die Restparzellen infolge der Enteignung nicht mehr in gleicher Weise genutzt werden könnten. Der Beschwerdeführer befasst sich mit dieser Begründung und der angerufenen Bestimmung des kantonalen Enteignungsgesetzes nicht. Auch in diesem Punkte ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht willkürliche Beweiswürdigung vor, die darin liege, dass dieses "die in dieser Rechtsschrift erneut dargelegten Beweise des Beschwerdeführers nicht oder zu Gunsten der Gemeinde Brig-Glis gewürdigt" habe. Um welche Beweise und welche Entschädigungsposten es sich dabei im Einzelnen handeln soll, wird nicht ausgeführt. Die Willkürrüge ist mithin nicht genügend klar und detailliert vorgetragen worden, sodass auf sie gleichfalls nicht eingetreten werden kann (vgl. etwa BGE 122 I 70 E. 1c, 168 E. 2b, je mit Hinweisen).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer wendet gegen die vom Kantonsgericht vorgenommene Herabsetzung der Entschädigung für den enteigneten Boden ein, er habe seinerzeit, noch vor der Fusion der Gemeinden Brig und Glis, eine (mündliche) Erlaubnis zur Kiesausbeutung erhalten und von dieser seit Jahrzehnten unbeanstandet Gebrauch gemacht. Nur diese Tatsache spiele für die Entschädigungsbemessung eine Rolle, nicht dagegen der Umstand, ob der Beschwerdeführer über eine Konzession im heutigen rechtlichen Sinne verfüge. - Das Gegenteil ist der Fall.
 
Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt wird, ist bei der Bemessung der Entschädigung regelmässig auf die tatsächliche und rechtliche Situation im massgebenden Bewertungszeitpunkt abzustellen, im vorliegenden Fall also auf das Datum des Entscheides der ersten Schatzungskommission (November 1996). Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage dürfte nur ausgegangen werden, wenn feststünde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, dass die rechtliche Situation ohne die Enteignung eine andere gewesen oder eine andere geworden wäre. Ausserdem ist über die tatsächliche Nutzung des Bodens am Stichtag hinwegzusehen, wenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist oder auch ohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (BGE 112 Ib 531 E. 3 S. 533, 129 II 470 E. 5 S. 474, je mit Hinweisen). Nun wird nicht ernsthaft bestritten, dass der Beschwerdeführer im November 1996 weder über eine Kiesausbeutungs-Konzession für die teilenteigneten Grundstücke noch über die vom Kantonsgericht erwähnten weiteren erforderlichen Bewilligungen für die Materialentnahme verfügte. Damit erweist sich eine solche Nutzung dieser Parzellen als rechtswidrig und muss bei der Entschädigungsbemessung unberücksichtigt bleiben. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn dem Beschwerdeführer seinerzeit - was unbewiesen geblieben ist - tatsächlich mündlich die Kiesentnahme aus der Saltina erlaubt worden wäre und er während Jahren unangefochten Material ausgebeutet hätte. Einerseits hätte eine solche formlose Erlaubnis angesichts der auch seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht rechtsgültig sein können. Andererseits können entgegen der Meinung des Beschwerdeführers Konzessionen und Bewilligungen als mitwirkungsbedürftige Verfügungen nicht durch Ersitzung erworben werden. Ebenso wenig kann aus einer unbeanstandet gebliebenen Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung oder auf Fortsetzung der Tätigkeit hergeleitet werden. Der Beschwerdeführer kann daher auch nicht geltend machen, dass er die Kiesausbeutung ohne die Enteignung hätte weiter betreiben können und sich dies bei der Entschädigungsbemessung auswirken müsste.
 
Was schliesslich die vom Kantonsgericht aufgrund des GemeindeAngebotes festgesetzte Entschädigung von Fr. 5.--/m2 für den enteigneten Boden anbelangt, so wird diese vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausdrücklich beanstandet. Wohl verlangt er, dass die Flächen, auf denen kein Material ausgebeutet werden könne, mit Fr. 10.--/m2 entgolten würden, behauptet jedoch selbst nicht, dass ein solcher Preis für ein Bachbett und für Bachufer handelsüblich sei.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des im Rahmen des vorsorglichen Katastrophenschutzes entfernten Geschiebematerials vor, dass sich das Kantonsgericht mit seiner ausgewiesenen Entschädigungsforderung, die im Zivilverfahren auf den Expropriationsweg verwiesen worden sei, nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Kantonsgericht hat sich - wie sich schon aus der Zusammenfassung der Erwägungen in der Sachverhaltsschilderung (lit. D) ergibt - eingehend mit der fraglichen Forderung befasst und vorweg geprüft, ob diese überhaupt enteignungsrechtlicher Natur sei oder nicht vielmehr auf das kantonale Gesetz über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentliche Lagen vom 2. Oktober 1991 (GOKAL; Gesetzessammlung 501.1) und das entsprechende Ausführungsreglement gestützt werden müsse. Die Frage ist schliesslich offen gelassen worden, da im einen wie im anderen Fall eine Entschädigungspflicht nur entstehen könnte, wenn dem Beschwerdeführer ein Schaden erwachsen wäre. Einen solchen hat das Kantonsgericht mit gutem Grund schon deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer wie dargelegt selbst nicht zur Materialausbeutung berechtigt war. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, geht an der Sache vorbei und ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist auch in diesem Punkte unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
 
6.
 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Die Gemeinde Brig-Glis hat sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach Art. 159 Abs. 2 OG - der nach der Praxis auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde Anwendung findet - darf jedoch obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben beauftragten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Eine Ausnahme wird nur für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10'000 Einwohner aufweisen und nur über einen kleinen Verwaltungsapparat verfügen. Da dies für die Gemeinde Brig-Glis nicht zutrifft, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Brig-Glis, der Revisionskommission und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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