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Informationen zum Dokument  BGer U 326/2003  Materielle Begründung
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BGer U 326/2003 vom 17.01.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 326/03
 
Urteil vom 17. Januar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 29. Oktober 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene S.________, seit November 1991 bei der Firma X.________ AG als Schichtführer im Bereich Oxidation tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, zog sich am 23. Oktober 1996 bei der Ausübung seiner Arbeit eine Schnittverletzung mit Sehnenläsion am rechten Mittelfinger zu, woraus sich eine posttraumatische Tendovaginitis der Beugesehnen entwickelte. Trotz mehrfacher operativer Eingriffe ergaben sich belastungsabhängige Schmerzen bei der Arbeit - der Versicherte war seit Sommer 1997 als selbständigerwerbender Dachdecker tätig -, ein Beugedefizit und Kraftverlust am betroffenen Finger. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte bis zum 30. Juni 1998 Taggeldleistungen.
 
Der zwischenzeitlich nach Österreich ausgewanderte Versicherte machte am 30. September 2002 einen Rückfall geltend. Nach Abklärungen durch die Klinik für Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie am Spital Y.________ (Bericht vom 10. Januar 2003) und gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes, der am 10. Februar 2003 "Belastungsschmerzen im Bereiche der Vola manus, im Bereiche des dritten Strahles mit teilweisem Auftreten eines schnellenden Fingers" feststellte, erkannte die SUVA dem Versicherten eine auf einer Einbusse von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 25. Februar 2003). Diese Festlegung wurde mit Einspracheentscheid vom 23. April 2003 bestätigt.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 29. Oktober 2003).
 
C.
 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben und es sei eine dem geltend gemachten Gesundheitszustand entsprechende höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Blick auf den Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) ist einzig strittig und zu prüfen, ob die zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Anhang 3 zur UVV, Ziff. 1) rechtens und angemessen ist (Art. 132 lit. a OG).
 
1.1 Kantonales Gericht und Verwaltung haben die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1, 115 V 147). Darauf kann verwiesen werden.
 
1.2 Mit den Vorinstanzen ist namentlich festzuhalten, dass die Bemessung der Integritätsentschädigung auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Beeinträchtigung der (hier körperlichen) Integrität fusst. Von den individuellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wird somit abstrahiert. Die Schmerzanfälligkeit der vom versicherten Unfall betroffenen Hand ist, wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, zu einem guten Teil auf die diesen Körperteil besonders belastende und somit ungünstige Arbeit eines Dachdeckers zurückzuführen. Insoweit darf die Symptomatik bei der Bemessung der hier interessierenden Leistung keine Rolle spielen.
 
1.3 Der Kreisarzt begründete seine Beurteilung des Integritätsschadens damit, es bestehe ein schmerzhaftes Narbenfeld im Bereich der Vola manus, im Bereich des dritten Strahls mit Angabe eines gelegentlichen Schnellens des Fingers. Er setzte diesen Befund in funktioneller Hinsicht einem Verlust des Mittelfingers auf Höhe des PIP-Gelenks gleich (gemäss SUVA-Tabelle 3, Ziff. 42b; vgl. BGE 124 V 32 Erw. 1c), woraus sich eine Beeinträchtigung von 5 % ableitet (Bericht vom 10. Februar 2003). Diese Bemessung der Beeinträchtigung nach einem zu vergleichbaren Ausfällen führenden Tabellenwert ist nachvollziehbar und überzeugt. Die kreisärztlichen Feststellungen stehen im Einklang mit dem Ergebnis der Untersuchung in der Klinik für Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie am Spital Y.________ (Bericht vom 10. Januar 2003). Für die beantragte weitere Begutachtung besteht kein Anlass. Eine allfällige Gleichsetzung des Befundes mit einer Arthrose (SUVA-Tabelle 5) oder einer Gelenkinstabilität (SUVA-Tabelle 6) würde im Übrigen nicht zu einer höheren Entschädigung führen.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, dem Kreisarzt sei anlässlich der Untersuchung demonstriert worden, dass die Beschwerden ("Schnapphand-Phänomene") nicht nur im Mittelfingergelenk, sondern auch in der Hohlhand aufträten und sich bis zum Ellbogen erstreckten. Soweit damit eine unvollständige Befundaufnahme gerügt werden soll, ist dem entgegenzuhalten, dass der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren nichts Derartiges vorgebracht, sondern vielmehr eine (spätere) Verschlechterung des Zustandes geltend gemacht hatte. Das Sozialversicherungsgericht legt seiner Beurteilung grundsätzlich nur den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt zugrunde (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Die Berücksichtigung späterer Entwicklungen ist einem allfälligen neuen Verfahren vorbehalten, wobei nach dem Wortlaut der Verordnung Revisionen nur im Ausnahmefall möglich sind, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV).
 
Der Beschwerdeführer unterstreicht sein Begehren schliesslich mit dem Vorbringen, die Operationen vom 12. August 1997 und vom 10. Februar 1998 seien nicht am Mittelfinger, sondern "in der Hohlhand" ausgeführt worden. Aus den Akten ergibt sich indes, dass beide Eingriffe den rechten Mittelfinger, namentlich die Revision von dessen Beugesehne, betrafen (Operationsberichte vom 12. August 1997 und vom 11. Februar 1998).
 
2.
 
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bemessung der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 17. Januar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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