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Informationen zum Dokument  BGer 1P.560/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.560/2004 vom 19.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.560/2004
 
1P.592/2004 /ast
 
Urteil vom 19. Januar 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege und Fristenlauf,
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Verfügung
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 2004 (1P.560/2004) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. September 2004 (1P.592/2004).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung des kantonalen Strassenverkehrsamtes vom 23. April 2004 wurde X.________ wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwarnt. Am 13. Mai 2004 erhob er gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Am 14. Mai 2004 hielt das Verwaltungsgericht X.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- an, worauf dieser um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte.
 
Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und forderte X.________ auf, den Kostenvorschuss bis zum 23. August 2004 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde innert der Zahlungsfrist nicht geleistet.
 
Gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2004 hat X.________ am 29. September 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 1P.560/2004).
 
B.
 
Am 2. September 2004 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht sinngemäss um Wiederherstellung bzw. Neufestsetzung der Zahlungsfrist. Er sei während über 14 Tagen verreist gewesen und erst am 22. August 2004 zurückgekehrt. Daher habe er den Zahlungstermin nicht gekannt und habe diesen auch nicht einhalten können.
 
Mit Urteil vom 3. September 2004 lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung bzw. Neufestsetzung der Zahlungsfrist ab und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2004 nicht ein.
 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 5. Oktober 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 1P.592/2004).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Den beiden staatsrechtlichen Beschwerden liegt die Verwarnung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde. Sie betreffen somit dieselbe Streitsache und sind in einem Urteil zu behandeln.
 
2.
 
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
 
Die vorliegenden Beschwerden genügen den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht eingetreten werden, weil er nicht aufzeigt, inwiefern die angefochtenen Entscheide verfassungsmässige Rechte missachten. In Bezug auf den Fristenlauf nennt er keine Bestimmung, aus welcher sich ein Stillstand der Fristen ergeben würde. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege legt er nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Mängel der Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu einer Missachtung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege führen.
 
3.
 
Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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