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Informationen zum Dokument  BGer 2A.570/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.570/2004 vom 19.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.570/2004 /bie
 
Urteil vom 19. Januar 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler,
 
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
X.________, zzt. in der Strafanstalt A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau,
 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1975 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ reiste 1983 als Siebeneinhalbjähriger in die Schweiz ein. Im Jahre 1991 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau erteilt. Er besuchte hier fünf Jahre lang die Primar-, vier Jahre die Real- und ein Jahr die Berufswahlschule. Später begann er eine Lehre als Automonteur, die er wieder abbrach. Vom 19. Oktober 1993 bis zum 22. Juli 1994 absolvierte er in seinem Heimatland den Militärdienst. Während dieser Zeit wurde die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten.
 
Am 11. Juni 1997 bestrafte das Bezirksamt C.________ X.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 19a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BetmG, SR 812.121) mit einer Busse von Fr. 200.--. Das Bezirksgericht B.________ verurteilte ihn am 5. Februar 1998 zu 11 Monaten Gefängnis bedingt wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss. Die Bezirksanwaltschaft D.________ bestrafte ihn am 28. Juli 1998 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 3 Monaten Gefängnis bedingt.
 
Am 27. Mai 1999 sprach das Bezirksgericht B.________ X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, der mehrfachen Vermittlung von Heroin und des mehrfachen Konsums von Heroin, des Diebstahls, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und des Überschreitens der signalisierten Innerortsgeschwindigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug der durch Urteil vom 5. Februar 1998 bzw. Strafbefehl vom 28. Juli 1998 verhängten Strafen widerrufen. Der Vollzug aller Freiheitsstrafen wurde zugunsten einer stationären, suchtspezifischen Massnahme aufgeschoben.
 
Als Folge dieser Verurteilungen verwarnte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Migrationsamt) X.________ am 23. September 1999.
 
Vom 7. Juni 1999 bis zum 31. Juli 2002 befand sich X.________ in verschiedenen Institutionen im Massnahmevollzug. Mit Verfügung vom 9. Juli 2002 bzw. 13. August 2002 wurde er bedingt, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen. Zudem wurde er für die Dauer von zwei Jahren unter Schutzaufsicht gestellt und angewiesen, sich während dieser Zeit einer abstinenzorientierten ambulanten suchtspezifischen Nachbetreuung zu unterziehen und sich über die Einhaltung der Weisung bei der Bewährungshilfe auszuweisen.
 
Das Bezirksgericht E.________ verurteilte X.________ am 7. Januar 2004 wegen Raubes, des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Fortführung der stationären Therapie, aus welcher X.________ am 31. Juli 2002 bedingt entlassen worden war, aufgeschoben. Am 4. März 2004 wurde X.________ in die Kantonale Drogenentzugs- bzw. Übergangsstation der Psychiatrischen Klinik F.________ in G.________ eingewiesen.
 
B.
 
Am 1. April 2004 verfügte das Departement des Innern des Kantons Aargau, Migrationsamt, die Ausweisung von X.________ für unbestimmte Dauer aus der Schweiz und ordnete an, er habe die Schweiz im Anschluss an die stationäre Therapie oder an einen allfälligen Strafvollzug zu verlassen. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 19. April 2004 Einsprache, welche das Departement des Innern des Kantons Aargau, Migrationsamt, mit Entscheid vom 21. Mai 2004 abwies.
 
Am 4. Mai 2004 entwich X.________ aus dem Massnahmevollzug und wurde am 26. Mai 2004 wieder inhaftiert. Mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2004 wurde der stationäre Massnahmevollzug eingestellt. Zurzeit befindet sich X.________ im Strafvollzug.
 
Wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 1. September 2002, sprach das Bezirksamt G.________ als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes E.________ vom 7. Januar 2004 eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen aus.
 
Am 30. August 2004 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Oktober 2004 beantragt X.________, den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2004 aufzuheben, von einer Ausweisung abzusehen und den Beschwerdeführer zu verwarnen.
 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
 
1.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Eingabe auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
 
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals zu Gefängnis- und Zuchthausstrafen verurteilt, zuletzt durch Urteil des Bezirksgerichtes E.________ vom 7. Januar 2004 zu 24 Monaten Zuchthaus wegen verschiedener Delikte, die überwiegend als Verbrechen oder Vergehen zu klassifizieren sind (vgl. Art. 9 StGB), sowie durch Strafbefehl des Bezirksamtes G.________ vom 9. August 2004 (als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes E.________ vom 7. Januar 2004) zu 14 Tagen Gefängnis wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG offensichtlich erfüllt (vgl. BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.). Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, so hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er - wie hier - davon ab oder wird die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216; 125 II 105 E. 2b S. 107 f., mit Hinweisen).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausweisung sei unverhältnismässig.
 
3.1 Die Ausweisung darf nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, je mit Hinweisen).
 
Die Verhältnismässigkeitsprüfung ist gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).
 
3.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Ausgeschlossen ist eine Ausweisung jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der "zweiten Generation" nicht, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben; von der Ausweisung ist diesfalls aber nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c und 3 S. 436 ff.; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Nach der Praxis drängt sich Zurückhaltung auch dann auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" handelt, aber doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese schwerer Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 1 S. 314 ff.; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, Rz. 6.32, S. 223 f.; sowie unveröffentlichte Urteile 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 3b [zitiert bei Andreas Zünd, a.a.O., S. 224], und 2A.370/2000 vom 16. November 2000 E. 5c).
 
3.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Wird ein Strafurteil insbesondere in Bezug auf die Strafzumessung nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (Urteil 2A.503/2004 vom 24. September 2004 E. 4.1):
 
Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 56 ½ Monaten verurteilt. Abgesehen von einigen Strafbefehlen sind hervorzuheben die im Jahre 1998 ausgesprochene (bedingte) Gefängnisstrafe von elf Monaten, die Verurteilung aus dem Jahre 1999 zu 18 Monaten Gefängnis sowie das Strafurteil vom 7. Januar 2004 zu zwei Jahren Zuchthaus. Diese letztere, unangefochten gebliebene Verurteilung wiegt besonders schwer, ging es doch dabei neben betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz auch um Raub. Selbst wenn die Straffälligkeit des Beschwerdeführers grösstenteils in engem Zusammenhang mit seiner Drogensucht steht, wiegt sein Verschulden keineswegs leicht. Es mag zutreffen, dass er sich als Süchtiger - wie er vortragen lässt - von jenen Tätern, die aus rein finanziellen Motiven handeln, unterscheidet; indessen hat sich seine Straffälligkeit nicht im Eigenkonsum von Betäubungsmitteln erschöpft, sondern er hat fortwährend auch Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschädigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die kriminelle Energie des Beschwerdeführers stets zunahm, nicht richtig sein sollte, ergibt sich doch aufgrund der fortdauernd ergangenen Verurteilungen eine klare Tendenz zu immer schwerwiegenderen Delikten und die Bereitschaft, auch gegenüber unbeteiligten Dritten Gewalt anzuwenden. So wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen Raubes verurteilt.
 
3.4 Der jeweilige Vollzug der Freiheitsstrafen wurde zugunsten einer suchtspezifischen Massnahme aufgeschoben. Nachdem der Beschwerdeführer Ende Juli 2002 aus dem stationären Massnahmevollzug bedingt entlassen worden war, schaffte er es nach eigenen Angaben, eine Zeit lang drogenfrei zu leben. In der Folge hat er indessen die angeordnete ambulante suchtspezifische Therapie abgebrochen und die Hilfsangebote der Bewährungshilfe ausgeschlagen. Er hat seine Stelle als Pflegehelfer verloren, hat erneut Drogen konsumiert und ist wieder in die Delinquenz geraten. Auch der letzte Massnahmevollzug scheiterte, da sich der Beschwerdeführer durch Flucht einer stationären Massnahme entzog. Seither befindet sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug.
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Er liess sich dabei durch die verschiedenen Strafen und Massnahmen sowie durch die fremdenpolizeiliche Verwarnung in keiner Weise beeindrucken. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht das öffentliche, insbesondere sicherheitspolizeiliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers zu Recht als sehr gross bezeichnet.
 
3.5 Das Rekursgericht hat sich umfassend mit den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, mit der Art von dessen bisheriger Anwesenheit in der Schweiz und mit seinem Bezug zur Heimat Mazedonien befasst. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz sprachlich integriert. Beruflich hat er nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug eine Arbeit als Hilfspfleger ausgeübt und plant, nach dem Strafvollzug eine Lehre als Krankenpfleger zu absolvieren. Seine Absichten, durch eine Ausbildung wieder Fuss zu fassen, sowie die geltend gemachte Distanzierung von seinem bisherigen Umfeld sind positiv zu würdigende Umstände; sie alleine reichen aber nicht aus, um die Verhältnismässigkeit der Ausweisung in Frage zu stellen. Unabdingbare Voraussetzung für eine weitergehende Integration ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Drogenproblem in den Griff bekommt. Es hat sich erwiesen, dass er bis anhin nicht in der Lage ist, sich aus der Spirale von Sucht und Delinquenz zu befreien. Die verschiedenen Versuche und Programme dazu sind bis jetzt fehlgeschlagen; auch hat der Beschwerdeführer die mehrfach eingeräumten Bewährungschancen (bedingter Strafvollzug, stationäre und ambulante Massnahmen, bedingte Entlassung, suchtspezifische ambulante Nachbetreuung, Bewährungshilfe) nicht zu nutzen gewusst. Der Beschwerdeführer ist zwar hinsichtlich seiner Delinquenz und Drogensucht einsichtig und beteuert seinen Willen, von seinen Süchten loszukommen. Indessen hat er die letztmals im Rahmen des Massnahmevollzugs eingeräumte Möglichkeit, seine Drogensucht mit professioneller Hilfe anzugehen, wiederum nicht wahrgenommen und ist aus der Therapie geflohen.
 
Zwar ist der heute 29-jährige Beschwerdeführer als Siebeneinhalbjähriger in die Schweiz gekommen und lebt seitdem hier. Die letzten Jahre hat er jedoch, mit Ausnahme der Zeit, wo er als Pfleger im Bezirksspital G.________ arbeitete, als Randständiger ohne geregelten Lebenswandel und ohne regelmässige Arbeit, an Therapieplätzen oder im Strafvollzug verbracht. Die ihm wiederholt gebotenen Chancen, wieder Fuss zu fassen, hat er nicht wahrgenommen. Er wurde immer wieder straffällig. Eine Rückkehr in seine Heimat ist für ihn mit Härten verbunden, erscheint aber vor diesem Hintergrund nicht unzumutbar. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum 7. Lebensjahr in Mazedonien lebte und von Oktober 1993 bis Juli 1994 dort seinen Militärdienst absolvierte, erscheint seine Behauptung, er beherrsche seine Muttersprache nicht, jedenfalls nicht mehr, kaum glaubhaft. Es gibt auch keinen Grund, von der Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer die gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seiner Heimat genügend bekannt seien, abzuweichen. Er mag zwar in seiner Heimat kein Beziehungsnetz mehr haben. Umgekehrt bestehen auch hier in der Schweiz kaum Kontakte zu den Verwandten (Eltern, Geschwister). Im Übrigen hat ihn sein familiäres Umfeld bereits bisher nicht davon abhalten können, hier über Jahre hinweg in der Drogenszene massiv straffällig zu werden.
 
3.6 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz alle die ihm über Jahre hinweg angebotenen Hilfsmassnahmen jeweils zum Scheitern gebracht hat, kann es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidend darauf ankommen, welche Therapie- und Resozialisierungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers bestehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann im Übrigen den Akten weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische Therapie angewiesen wäre, die nur in der Schweiz angeboten wird, noch dass sich eine allfällige Ausweisung in nicht vertretbarer Weise negativ auf einen Therapieerfolg auswirken würde.
 
3.7 Das angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der begangenen Delikte erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt folglich dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, auch wenn die Ausweisung den Beschwerdeführer hart treffen mag. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung nicht bereit war, sein Verhalten zu ändern, sondern erneut und in immer schwerwiegender Weise delinquiert hat, indem er gemäss der letzten Verurteilung wegen Raub auch die persönliche Integrität anderer Menschen verletzt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er nun entsprechend die Konsequenzen der gegenüber Gewalt- und Drogendelikten bzw. wiederholter Delinquenz strengen Praxis der Fremdenpolizeibehörden tragen muss (vgl. 2A.73/2003 vom 25. Juni 2003 E. 3.3). Eine mildere Massnahme, wie die beantragte (zweite) Verwarnung, genügt im Falle des Beschwerdeführers nicht.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beziehungen des ledigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen, da er volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig ist, nicht (mehr) in den Schutzbereich dieser Garantie (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261 f.; Urteil 2A.742/ 2004 vom 30. Dezember 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97).
 
5.
 
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtmässig und damit der Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht als bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 153 Abs. 1 OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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