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Informationen zum Dokument  BGer 7B.253/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.253/2004 vom 21.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.253/2004 /zga
 
Urteil vom 21. Januar 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Gültigkeit des Rechtsvorschlags,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 6. Dezember 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, stellte X.________ in der Betreibung Nr. 20424859 am 15. Juni 2004 den Zahlungsbefehl zu. Der Schuldner schickte den Zahlungsbefehl kommentarlos und ohne diesen zu unterschreiben an das Betreibungsamt zurück. Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 machte das Amt den Betriebenen darauf aufmerksam, dass die blosse Retournierung des Zahlungsbefehls nicht als Rechtsvorschlag akzeptiert werden könne. Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist von 3 Tagen zur Berichtigung eines allfälligen Rechtsvorschlages. Da X.________ die Frist tatenlos verstreichen liess, entsprach das Betreibungsamt dem ihm von der Gläubigerin am 24. August 2004 eingereichten Fortsetzungsbegehren.
 
1.2 Mit Schreiben vom 30. September 2004 erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 trat die Aufsichtsbehörde auf das Rechtsmittel nicht ein.
 
1.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Gutheissung seiner Beschwerde.
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG).
 
2.
 
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, das Urteil in französischer Sprache zu redigieren, denn die Urteile des Bundesgerichts werden in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst (Art. 37 Abs. 3 OG).
 
3.
 
3.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, gegen Verfügungen eines Betreibungs- und Konkursamtes könne gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen Beschwerde wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit geführt werden. Im vorliegenden Fall sei nicht genau ersichtlich, gegen welche Verfügung des Betreibungsamtes X.________ Beschwerde erhebe. Aus der Begründung gehe jedoch hervor, dass er darauf hinweisen möchte, in der Betreibung Nr. 20424859 bereits Rechtsvorschlag erhoben zu haben und die Pfändungsankündigung daher zu Unrecht erfolgt sei. Es handle sich dabei weder um ein Gesuch um nachträglichen Rechtsvorschlag, noch um ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 33 Abs. 4 SchKG, sondern um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. Soweit X.________ somit gegen die angekündigte Pfändung Beschwerde erhebe, sei festzustellen, dass diese verspätet sei. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf den 6. September 2004 sowie auf den 14. September 2004 vom Betreibungsamt vorgeladen worden sei. Es gehe daraus nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die Pfändung vom 14. September 2004 angekündigt worden sei. Doch selbst wenn angenommen werde, dass ihm die Pfändungsankündigung erst am 13. September 2004 zugestellt worden sei, wäre die Beschwerde vom 30. September 2004 verspätet gewesen. Auf die Beschwerde könne somit nicht eingetreten werden.
 
Der Beschwerdeführer nimmt zu dieser Erwägung mit keinem Wort Stellung.
 
3.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerde trotzdem unter materiellen Gesichtspunkten beurteilt. Sie hat zusammengefasst ausgeführt, der Inhalt des Rechtsvorschlages könne an sich beliebig sein. So genüge es beispielsweise, wenn der Schuldner erklärte, die Forderung werde bestritten oder er sei dem Gläubiger nichts schuldig usw. Das Wort "Rechtsvorschlag" müsse nicht verwendet werden. Nicht als gültiger Rechtsvorschlag werde u.a. das blosse Zurückschicken des Zahlungsbefehls erachtet (Balthasar Bessenich, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 5 zu Art. 75 SchKG). Folglich sei vorliegend das Retournieren des Zahlungsbefehls ohne Kommentar nicht als gültiger Rechtsvorschlag zu qualifizieren. Es fehle sowohl an der Unterschrift als auch am Vermerk "Rechtsvorschlag". Das Betreibungsamt habe mit Verfügung vom 23. Juni 2004 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine Erklärung über die Erhebung des Rechtsvorschlags zu wiederholen. Weil darauf keine Reaktion erfolgt sei, habe das Betreibungsamt folgerichtig davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 20424859 keinen Rechtsvorschlag erhebe.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Er trägt dagegen im Wesentlichen vor, er habe Rechtsvorschlag erhoben und den Zahlungsbefehl zurückgeschickt; unglücklicherweise habe er vergessen zu unterschreiben. Das Betreibungsamt habe seinen Rechtsvorschlag im EDV-System nicht registriert. Er habe jedoch im "bureau des affaires classées" ersehen können, dass sein Rechtsvorschlag aufgenommen worden sei.
 
Diese Ausführungen stehen im Gegensatz zu den tatbeständlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde. Und nur die Letzteren sind für das Bundesgericht massgeblich. Denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind demzufolge unbeachtlich.
 
3.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt - die Ausführungen der Vorinstanz zur verspäteten Beschwerdeführung nicht angefochten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, der auf zwei selbständigen Begründungen beruht, nur dann geprüft werden, wenn sich die Beschwerde gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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