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Informationen zum Dokument  BGer 1P.595/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.595/2004 vom 26.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.595/2004 /ast
 
Urteil vom 26. Januar 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Elmar Perler,
 
gegen
 
Y.________ AG, Hägliweg 2, 3186 Düdingen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller,
 
Gemeinde Düdingen, Hauptstrasse 27, Postfach, 3186 Düdingen,
 
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, Chorherrengasse 17, 1700 Freiburg,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Case Postale, 1762 Givisiez.
 
Gegenstand
 
Quartierplanung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 2. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Y.________ AG ist Eigentümerin der 3'556 m2 umfassenden Parzelle Nr. 5322 des Grundbuchs der Gemeinde Düdingen. Die Nachbarparzelle Nr. 5308 misst 1'300 m2 und gehört der X.________ AG. Auf beiden Grundstücken, die an das Bahnhofsareal grenzen, befindet sich je ein 29,50 Meter hohes Wohngebäude.
 
Nach der im Jahre 1996 genehmigten Ortsplanung befanden sich beide Grundstücke in einer Wohnzone hoher Dichte. Bei einer Teilrevision der Ortsplanung wurden sie im Jahr 2002 der neuen Kernzone zugewiesen. In dieser Zone gilt für Neubauten sowie für Vergrösserungen bestehender Gebäude die Pflicht zur Erstellung eines Quartierplans (Art. 13 des Planungs‑ und Baureglements der Gemeinde Düdingen vom 12. März 1996).
 
Am 28. März 2003 legte die Gemeinde Düdingen den "Quartierplan Bahnhof West" öffentlich auf. Nach diesem Plan, der einzig die Parzelle Nr. 5322 der Y.________ AG umfasst, ist auf diesem Grundstück neben dem bestehenden Wohnhaus die Errichtung eines neuen 20,50 Meter hohen Gebäudes (Baute A) sowie die Erstellung von Verkaufsflächen (Baute B) vorgesehen. Die X.________ AG erhob gegen den Quartierplan Einsprache.
 
Mit Entscheid vom 9. Juli 2003 wies die Gemeinde Düdingen die Einsprache ab, nahm den Quartierplan an und überwies diesen zur Genehmigung an die kantonale Raumplanungs‑, Umwelt‑ und Baudirektion. Gegen den Entscheid der Gemeinde erhob die X.________ AG Beschwerde, welche die Raumplanungs‑, Umwelt‑ und Baudirektion am 2. März 2004 bei gleichzeitiger Genehmigung des Quartierplans abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte die X.________ AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Am 2. September 2004 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Oktober 2004 beantragt die X.________ AG im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2004 wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Düdingen äussert sich zur Beschwerde, ohne einen Antrag zum Verfahrensausgang zu stellen. Die Y.________ AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 130 I 312 E. 1 S. 317; 129 I 173 E. 1 S. 174, je mit Hinweisen).
 
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, einen Nutzungsplan anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung von Vorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 127 I 44 E. 2c S. 46; 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.; 118 Ia 232 E. 1a S. 234, je mit Hinweisen).
 
1.2 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren dient der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
 
1.3 Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie lässt eine detaillierte Begründung und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vermissen. Statt dessen übt die Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid im Wesentlichen appellatorische Kritik, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, welche nachbarschützenden Normen in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen. So legt sie in Bezug auf den von ihr geforerten Einbezug ihrer Parzelle in den Quartierplan nicht dar, inwiefern der Quartierplanperimeter dem Wortlaut von Art. 68 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) widerspricht. Hinsichtlich des Gebäudes A kritisiert sie die bewilligte Höhe von 20.50 Metern. Sie setzt sich aber nicht mit Art. 68 Abs. 2 RPBG, der Abweichungen von den Zonenvorschriften zulässt, auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt würden. Sie behauptet zwar, das neue Gebäude A führe zu einem Entzug der Abendsonne, setzt sich indessen mit keinem Wort mit dem in den Akten liegenden Schattenwurfdiagramm auseinander und macht insbesondere nicht geltend, die diesbezüglich massgebenden Vorschriften seien verletzt worden. Auch in Bezug auf die kritisierten Parkierungsanlagen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, diese widersprächen den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin entsprechen ebenfalls nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen durch den Nichteinbezug ihrer Liegenschaft in das Quartierplangebiet das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein sollte, nachdem sie selbst einen solchen Einbezug abgelehnt hatte. Gleich verhält es sich mit der Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Zunahme der Verkehrsimmissionen.
 
2.
 
Aus den genannten Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Düdingen und der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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