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Informationen zum Dokument  BGer H 180/2004  Materielle Begründung
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BGer H 180/2004 vom 27.01.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
H 180/04
 
Urteil vom 27. Januar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
W.________, 1956, United Arab Emirates, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 6. September 2004)
 
In Erwägung,
 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Februar 2004 auf die Einsprache des in Dubai wohnhaften W.________ gegen die Beitragsverfügungen vom 3. Februar 2003 nicht eintrat,
 
dass W.________ dagegen Beschwerde erhob,
 
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Zwischenverfügung vom 6. September 2004 W.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten,
 
dass die Zwischenverfügung vom 6. September 2004 W.________ am 21. September 2004 ausgehändigt wurde,
 
dass W.________ mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 25. September 2004 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor der Rekurskommission ersucht hat,
 
dass das Dossier H 180/04 eröffnet worden ist,
 
dass es Sache der Rekurskommission ist, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten zu entscheiden (Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG),
 
dass die Eingabe von W.________ vom 25. September 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 5 OG zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Rekurskommission zu überweisen und das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht als gegenstandslos zu betrachten ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Das Verfahren H 180/04 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Die Sache wird an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg und der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zugestellt.
 
Luzern, 27. Januar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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