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Informationen zum Dokument  BGer P 57/2004  Materielle Begründung
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BGer P 57/2004 vom 27.01.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
P 57/04
 
Urteil vom 27. Januar 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
I.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
 
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Beschluss vom 28. Oktober 2004)
 
In Erwägung,
 
dass I.________ mit Eingaben vom 15. und 29. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2004 erhoben hat,
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I.________ mit Verfügung vom 30. November 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach deren Erhalt einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass die Verfügung I.________ am 1. Dezember 2004 ausgehändigt worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. Januar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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