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Informationen zum Dokument  BGer 2A.74/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.74/2005 vom 08.02.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.74/2005 /kil
 
Urteil vom 8. Februar 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 28. Januar 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der aus Weissrussland stammende X.________, geb. Juli 1983, stellte am 7. Juli 2004 unter falscher Identität ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 10. Januar 2005 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Am 26. November 2004 wurde X.________ u.a. wegen Raubs und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten sowie zu einer unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt.
 
Am 26. Januar 2005 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste/Massnahmen als kantonale Fremdenpolizei, X.________ in Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 28. Januar 2005 stellte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt fest, dass die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis 25. April 2005, rechtmässig und angemessen sei.
 
Mit Eingabe in russischer Sprache vom 30. Januar 2005, welche von Amtes wegen auf Deutsch übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht per Fax am 7. Februar 2005), bittet X.________ das Bundesgericht darum, ihm eine Möglichkeit einzuräumen, das Land innerhalb von 24 Stunden zu verlassen. Dieses sinngemässe Begehren um Haftentlassung ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
 
Das Verwaltungsgericht hat per Fax das angefochtene Urteil eingereicht. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden; zudem liegt eine unbedingte strafrechtliche Landesverweisung vor. Die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs dieser Entfernungsmassnahmen und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: Das Verwaltungsgericht bejaht angesichts des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere Falschangaben über die Identität während und nach dem Asylverfahren, massive Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung) zu Recht die Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) in Verbindung mit Art. 13f ANAG sowie von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. a-c AsylG). Es durfte bei Berücksichtigung der gesamten Umstände ohne weiteres auch annehmen, dass die Untertauchensgefahr trotz der zuletzt erst unter dem Eindruck der Inhaftierung an den Tag gelegten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nach wie vor besteht. Insofern steht auch die heutige Behauptung des Beschwerdeführers, er würde innert 24 Stunden selbstständig ausreisen, der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen. Nicht zu beanstanden ist weiter die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass keine Anhaltspunkte für eine rechtlich oder tatsächlich begründete Undurchführbarkeit der Ausschaffung bestünden. Soweit der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Probleme hinweist, versteht sich von selbst, dass die Haftvollzugsbehörde für angemessene medizinische Betreuung besorgt sein muss, nötigenfalls auch was die behauptete psychische Belastung betrifft; die Hafterstehungsfähigkeit aber erscheint nicht in Frage gestellt. Die Haft ist in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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