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Informationen zum Dokument  BGer I 411/2004  Materielle Begründung
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BGer I 411/2004 vom 08.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 411/04
 
Urteil vom 8. Februar 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
P.________, 1966, Beschwerdegegner, vertreten
 
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 14. Juni 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
P.________, geboren 1966, meldete sich am 13. März 2002 unter Hinweis auf eine körperliche und psychische Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die erwerblichen Abklärungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn ergaben, dass er seine Stelle bei der X.________ AG, wo er seit 1992 tätig gewesen war, auf Ende August 2000 gekündigt hatte. Ein neues Arbeitsverhältnis mit der Y.________ AG, das er am 1. September 2000 begonnen hatte, war von der Arbeitgeberin während der Probezeit per 17. November 2000 aufgelöst worden. Seither war P.________ nicht mehr erwerbstätig. Gemäss Bericht des Dr. med. S.________, Clinique psychiatrique Q.________, vom 30. Mai 2002, litt er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer wahnhaften Störung und befand sich seit Januar 2001 in seiner Behandlung. Die IV-Stelle liess P.________ durch Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen, welcher in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2002 eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie diagnostizierte. Eine so ausgeprägte Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis führe zu einer schweren Störung der Realitätswahrnehmung und -kontrolle, zu Denk- und Konzentrationsstörungen sowie zu massiven Beeinträchtigungen im sozialen Umgang und in der Kontrolle der eigenen Impulse. P.________ sei dadurch seit mehreren Jahren zunehmend arbeitsunfähig, seit vermutlich gut zwei Jahren zu 100 % in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Der Psychiater erwähnte schliesslich, P.________ habe erklärt, seinem behandelnden Arzt Dr. med. S.________ von seinen Problemen bisher nichts erzählt zu haben, weil er sich sonst bei jedem weiteren Termin vor ihm hätte schämen müssen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrenten für Ehefrau und Sohn) zu. Auf Einsprache hin setzte sie den Rentenbeginn auf den 1. November 2001 fest (Einspracheentscheid vom 21. August 2003).
 
B.
 
Mit Beschwerde liess P.________ die Zusprechung einer Invalidenrente spätestens ab März 2001, eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. Juni 2004 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie zur Feststellung des Rentenbeginns weitere Erkundigungen einhole.
 
C.
 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Februar 2001, eventualiter auf den 18. November 2000 festzusetzen.
 
Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG; zur Unterscheidung von lit. a und b: BGE 111 V 23 ff.), die Rechtsprechung, wonach für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls ein Behinderungsgrad von 25 % bereits als erheblich zu betrachten ist (BGE 104 V 191 Erw. a, 96 V 34 ff., insbesondere 40), sowie die Grundsätze über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc), zu dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 195; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b) und zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (AHI 1997 S. 121; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Die IV-Stelle hat sich bei der Festsetzung des Rentenbeginns zunächst (in der Verfügung vom 6. Mai 2003) auf den Bericht des Dr. med. S.________ gestützt, wonach der Versicherte seit Februar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Einspracheentscheid vom 21. August 2003 stellte sie auf das Gutachten des Dr. med. W.________ vom 29. Oktober 2002 ab, welcher davon ausging, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "vermutlich seit gut zwei Jahren" bestehe, sowie auf den Bericht der vormaligen Arbeitgeberin Y.________ AG vom 9. April 2002, wonach der Beschwerdegegner bis zum 17. November 2000 ohne Absenzen gearbeitet hatte. Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, es bestünden gewichtige Hinweise, dass wenigstens eine teilweise Arbeitsunfähigkeit - was für die Eröffnung der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG rechtsprechungsgemäss genügen kann (vgl. Erw. 1) - schon früher eingesetzt habe. Zu Recht zitiert sie dabei das Gutachten des Dr. med. W.________, wonach der Beschwerdeführer "seit mehreren Jahren zunehmend arbeitsunfähig" sei. Der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ mochte sich über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht genau äussern, weil der Versicherte erst seit Januar 2001 in seiner Behandlung stand; auch er ging jedoch davon aus, dass die Krankheit, die nunmehr zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, schon im Jahr 2000 bestanden habe. Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an der zutreffenden Beurteilung durch das kantonale Gericht, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt bezüglich des Rentenbeginns beziehungsweise der Eröffnung der Wartezeit nicht präzise genug abgeklärt ist, nichts zu ändern. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass sich aus den medizinischen Akten nicht ergibt, wie sich das psychische Leiden des Versicherten entwickelt hat. Zu ergänzen ist, dass dem Gutachter auch die notfallmässige Hospitalisation des Beschwerdegegners im Spital Z.________ im April 2000 nicht bekannt war, wird sie doch in seinem Bericht nicht erwähnt. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin zeigen die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Arbeitgeberberichten (nur) auf, dass nähere Gründe für den Stellenwechsel des Versicherten im September/Oktober 2000 ebenso wenig bekannt sind wie die Umstände, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die neue Arbeitgeberin noch während der Probezeit geführt haben. Dies könnte jedoch zumindest ein Hinweis auf die schon früher eingetretene Arbeitsunfähigkeit sein. Dafür spricht auch, dass der Versicherte nach eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter jeweils Stelle und Wohnung wechseln muss, wenn er sich (von neuem) verfolgt fühlt und meint, dass die Leute hinter seinem Rücken über ihn sprechen würden. Damit steht, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, bisher lediglich fest, dass spätestens im November 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, nicht aber, wann die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eröffnet wurde, was einen Behinderungsgrad von mindestens 25 % erfordert (BGE 104 V 143 Erw. 2a). Zu Recht wurde die Sache daher zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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