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Informationen zum Dokument  BGer I 566/2004  Materielle Begründung
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BGer I 566/2004 vom 08.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 566/04
 
Urteil vom 8. Februar 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
S.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 19. Juli 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die 1946 geborene S.________, seit 1. September 1992 als Pflegehelferin zu einem Pensum von 80 % beim Pflegeheim X.________ angestellt, ging ihrer Arbeit ab 19. Februar 2001 krankheitsbedingt nurmehr zu 50 % nach und blieb ihr ab Mitte Oktober 2001 schliesslich ganz fern. Auf Ende Februar 2002 erfolgte die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Seit ca. Mitte 2002 ist sie, durch Vermittlung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), während insgesamt durchschnittlich 35 Wochenstunden für den Verein Q.________ sowie die Spitex als Betreuerin tätig.
 
A.b Am 4. September 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Polyarthrose in den Fingergelenken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte Berichte des Pflegeheimes X.________ (vom 25. September 2001), der Frau Dr. med. B.________, FMH Rheumatologie, (vom 30. September 2001) sowie des Dr. med. A.________, Leitender Arzt, Orthopädie des Spitals Y.________, (vom 23. November 2001) ein und liess die Versicherte einen "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage" vom 9. Oktober 2001 ausfüllen. Am 12. Februar 2002 sprach sie der Versicherten verfügungsweise Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Nach Beizug eines Berichtes des Dr. med. R.________, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. November 2002 sowie gestützt auf ein Schreiben des RAV vom 20. November 2002 kam die Verwaltung mit Verfügung vom 17. Januar 2003 zum Schluss, dass dem Rentenbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität nicht stattgegeben werden könne. Mit gleichentags ergangenem Verwaltungsakt gewährte sie der Versicherten berufliche Vorkehren im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn - nach Kenntnisnahme eines weiteren Berichts des Dr. med. R.________ vom 13. Mai 2004 - mit Entscheid vom 19. Juli 2004 ab.
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Nachträglich liess sie Lohnausweise für die Steuererklärung 2003 der Spitex vom 31. Dezember 2003 sowie des Vereins Q.________ vom 3. Februar 2004 zu den Akten reichen.
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Juni 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat.
 
1.2 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Keine Anwendung finden dagegen die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]). Darauf wie auch auf die korrekten Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 f. Erw. 1; vgl. zudem BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) wird verwiesen.
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393).
 
3.
 
Unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre (vgl. auch die Angaben im "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage" vom 9. Oktober 2001), sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Ebenfalls nicht beanstandet wird die von der IV-Stelle auf 25 % geschätzte leidensbedingte Behinderung in den häuslichen Verrichtungen (Verfügung vom 17. Januar 2003). Es besteht weder im Lichte der Akten noch auf Grund der Vorbringen der Parteien Anlass, von diesen Bemessungskriterien abzuweichen (BGE 125 V 415 und 417, je oben).
 
4.
 
Nach der medizinischen Aktenlage ist die Versicherte zufolge ihres Krankheitsbildes (Rhizarthrosen beidseits [rechts etwas ausgeprägter als links], chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Pseudolisthesis L4/5 und Status nach Morbus Scheuermann anamnestisch, rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule) nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Pflegerin auszuüben. Manuell leichtere, nach Möglichkeit teils stehend, teils sitzend zu verrichtende Arbeiten wie beispielsweise die von der Beschwerdeführerin seit ca. Mitte 2002 ausgeführten Betreuungs- und Spitextätigkeiten (im Umfang von insgesamt etwa 35 Wochenstunden [Schreiben des RAV vom 20. November 2002 sowie der Versicherten vom 26. April 2003]) sind ihr demgegenüber, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, - bei einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit - zumutbar (vgl. u.a. die Berichte des Dr. med. R.________ vom 15. November 2002 und 13. Mai 2004).
 
5.
 
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten verminderten Arbeitsvermögens sind für den Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines möglichen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung bzw. - seit Einführung der Einsprachemöglichkeit auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52 ATSG) - des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
 
Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der ärztlichen Unterlagen (Berichte der Frau Dr. med. B.________ vom 30. September 2001, des Dr. med. A.________ vom 23. November 2001 sowie des Dr. med. R.________ vom 15. November 2002) seit Mitte Februar 2001 in erheblichem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Rentenanspruch könnte daher nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) frühestens im Februar 2002 entstanden sein, weshalb grundsätzlich die damaligen Einkommensverhältnisse relevant sind.
 
5.2 Bis Ende Februar 2002 war die Beschwerdeführerin im Pflegeheim X.________ angestellt und bezog bis zu diesem Zeitpunkt ihren bisherigen Lohn oder Lohnersatz. Auch wenn die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gegebenenfalls unabhängig von den lohnmässigen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu laufen beginnen kann (BGE 105 V 156 Erw. 2a), ist jedenfalls bis Ende Februar 2002 keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse anzunehmen. Dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist folglich die erwerbliche Situation, wie sie sich ab März 2002 darstellt. Da keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Juni 2003 ersichtlich sind, erübrigt sich die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs.
 
5.2.1 Die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) hat unbestrittenermassen auf der Basis des Verdienstes zu erfolgen, welcher der Versicherten zuletzt als Pflegerin ausbezahlt worden ist. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 25. September 2001 belief sich dieser ab 1. Juli 2001 auf Fr. 43'355.- jährlich, woraus angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, Abschnitt M,N,O [Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffentliche Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen]; vgl. BGE 129 V 408 ff.) für das Jahr 2002 ein massgeblicher Betrag von Fr. 44'265.- resultiert.
 
5.2.2 Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit ca. Mitte 2002 während mittlerweile 32 bis 36 (Bericht des RAV vom 20. November 2002) bzw. rund 35 Wochenstunden (Schreiben der Versicherten vom 26. April 2003) als Betreuerin von Betagten und Kindern für die Spitex sowie den Verein Q.________. In dieser Tätigkeit hat sie aus medizinischer Sicht - wie im vorinstanzlichen Entscheid insbesondere mit Blick auf die Berichte des Dr. med. R.________ vom 15. November 2002 sowie 13. Mai 2004 zutreffend erwogen wurde - unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen (vgl. den Bericht des RAV vom 20. November 2002) als optimal eingegliedert zu gelten, zumal das Arbeitspensum in Anbetracht einer im Gesundheits- und Sozialwesen betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft , 12/2004, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt N) mit 77 bis knapp 87 % in etwa dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens - und ohne Beeinträchtigung weiterhin (vgl. Erw. 3 hievor) - ausgeübten zeitlichen Einsatz gleichkommt. Die Versicherte schöpft mithin, auch vor dem Hintergrund ihres beruflichen Werdeganges (Primarschule, Lehre als Verkäuferin, nachfolgend Tätigkeiten als Dekorateurin, Floristin und Pflegerin) sowie ihres arbeitsmarktlich gesehen bereits fortgeschrittenen Alters, das verbliebene Leistungsvermögen in ihren neuen Teilzeitanstellungsverhältnissen zumutbarerweise voll aus. Sie verdient dabei Fr. 15.- bis Fr. 19.- (Verein Q.________) sowie Fr. 22.- (Spitex) stündlich (Bericht des RAV vom 20. November 2002; [Verlaufs-]Protokoll der IV-Stelle vom 14. März 2003). Ausgehend von einem im Gesundheitsfall zu 80 % ausgeübten Pensum, welches einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33,28 Stunden (41,6 Stunden : 10 x 8) entspricht, vermöchte die Versicherte bei einem mit dem kantonalen Gericht auf Fr. 17.- festgesetzten Stundenansatz ein Einkommen von Fr. 27'156.- jährlich (Fr. 17.- x 33,28 x 48) zu realisieren. Mit diesem sowohl im Vergleich zu den angegebenen konkreten Ansätzen wie auch angesichts des von Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen 2002 durchschnittlich erzielten Jahreseinkommens bei einem 80 %-Pensum von Fr. 42'961.- (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 4 [Fr. 4303.- : 40 Arbeitsstunden x 41,6 Arbeitsstunden x 12 Monate x 0,8]) eher niedrig gewählten Stundenlohn wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch in der aktuellen Betreuungstätigkeit zufolge ihrer körperlichen Beeinträchtigungen bis zu einem gewissen Grade reduziert ist, vollumfänglich Rechnung getragen. Der letztinstanzlich unter Hinweis auf die Lohnausweise 2003 der Spitex sowie des Vereins Q.________ vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, nicht einmal das im Jahre 2003 tatsächlich erzielte (Brutto-)Einkommen erreiche mit gesamthaft Fr. 23'199.- den angenommenen Verdienst, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Umstand, dass die Einkommenserzielung (2003) das als zumutbar bezeichnete Einkommen von Fr. 27'156.50 um rund 4000 Franken unterschreitet, lässt sich nicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären.
 
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 44'265.-) und Invalideneinkommen (Fr. 27'156.-) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 38,65 %.
 
5.3 Die Gesamtinvalidität beträgt angesichts einer unbestrittenen leidensbedingten Einschränkung im Haushalt von 25 % (vgl. Erw. 3 hievor) - gewichtet - rentenausschliessende 36 % (0,8 x 38,65 % + 0,2 x 25 %; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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