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Informationen zum Dokument  BGer 6S.281/2004  Materielle Begründung
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BGer 6S.281/2004 vom 10.02.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.281/2004 /gnd
 
Urteil vom 10. Februar 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG), Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
 
vom 26. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ fuhr am 6. Juni 2002, kurz nach Mitternacht, mit seinem Personenwagen Opel Astra in Wangen b. Olten bei starkem Regen auf einer abschüssigen Strasse in einer leichten Rechtskurve im Bereich einer Verzweigung geradeaus und prallte gegen einen Gartenzaun. Das Fahrzeug wurde an der vorderen Stossstange und am Getriebe (Automatik) beschädigt. Der Zaun wurde über eine Länge von zirka sieben Metern umgefahren, und zudem wurden Blumenbeete etc. beschädigt. Da der Wagen nicht mehr fahrtauglich war, begab sich X.________, der kein Mobiltelefon bei sich hatte, zu Fuss zu seinem Wohnhaus, das ungefähr einen Kilometer von der Unfallstelle entfernt war. Auf dem Weg dorthin stolperte er im Bereich einer unbeleuchteten Bahnunterführung über Blumentröge, wobei er sich an den Händen und Knieen sowie am Gesicht Schürfungen zuzog. Zu Hause angekommen, rief er seinen Sohn X.________ jun. an, der in Egerkingen wohnte. Gemeinsam fuhren sie zur Unfallstelle. Der Sohn erkannte, dass zur Bergung des im Zaun verkeilten Fahrzeugs der Beizug eines Abschleppdienstes nötig war. Er fuhr seinen Vater nach Hause, avisierte einen Abschleppdienst und schleppte mit dessen Mitarbeiter um ca. 03.00 Uhr den Unfallwagen ab, nachdem er zuvor das auf die Strasse ausgelaufene Getriebeöl mittels Holzspänen gebunden hatte. X.________ jun. klebte einen Zettel auf den Briefkasten des Einfamilienhauses, zu welchem der beschädigte Zaun gehörte. Er gab darauf den Namen und die Adresse des Unfallverursachers, den Zeitpunkt des Unfalls und seine eigene Mobiltelefonnummer an. Zudem teilte er mit, dass er die Geschädigte um 07.30 Uhr anrufen werde. Die Geschädigte, Y.________, rief um 07.11 Uhr die Polizei und danach, um ca. 07.20 Uhr, X.________ jun. auf dessen Mobiltelefon an. Die Polizei rief am Vormittag X.________ jun. an. Dieser teilte mit, dass sein Vater unterwegs sei. Letzterer hatte sich am Vormittag zur ambulanten Behandlung seiner Schürfungen, die er beim Sturz erlitten hatte, und zur Kontrolle ins Kantonsspital Olten begeben. Der Polizeibeamte und X.________ jun. kamen überein, dass X.________ am Nachmittag auf dem Polizeiposten Hägendorf vorsprechen werde. X.________ erschien um 14.15 Uhr auf dem Posten. Auf entsprechende Fragen sagte er unter anderem aus, er habe während der Fahrt das Autoradio abgestellt, sei daher kurzfristig unaufmerksam gewesen und deshalb im Bereich der leichten Rechtskurve geradeaus in den Gartenzaun gefahren. Vor dem Unfall habe er im Verlauf des Abends im Bergrestaurant Rumpel zu einem kalten Bratenteller ca. 2 dl Weisswein und danach einen oder zwei kleine Zwetschgenschnäpse getrunken.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 26. Mai 2004 in Bestätigung des Urteils des Gerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 29. September/21. Oktober 2003 des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG) schuldig und verurteilte ihn deswegen sowie unter Berücksichtigung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen und zu einer Busse von 400 Franken.
 
C.
 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von den Vorwürfen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung einer Blutprobe freizusprechen.
 
D.
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Haft oder mit Busse bestraft. Die Verhaltenspflichten bei Unfällen sind unter anderem in Art. 51 SVG festgelegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Abs. 1). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Abs. 2). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Abs. 3). Die Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten bei Unfällen kann unter gewissen Voraussetzungen ausserdem zu einer Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG führen. Nach dieser Bestimmung untersteht den gleichen Strafandrohungen wie der angetrunkene Fahrzeuglenker, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Der an die Stelle dieser Bestimmung getretene neue Art. 91a SVG ("Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit") gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 ist vorliegend nicht anwendbar, da er erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist.
 
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vor. Sie hat ihn deshalb wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) verurteilt. Sie hat ihn zudem wegen Vereitelung einer Blutprobe verurteilt, weil er durch sein Verhalten eine Blutprobe, die bei Meldung des Unfalls an die Polizei sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vereitelt habe.
 
1.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers einen Zettel auf den Briefkasten der Geschädigten klebte, auf welchem er den Namen und die Adresse des Unfallverursachers, den Unfallzeitpunkt sowie seine eigene Mobiltelefonnummer angab und zudem mitteilte, dass er um 07.30 Uhr die Geschädigte anrufen werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, damit sei die Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG erfüllt worden und falle daher eine Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie wegen Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG), beides angeblich begangen durch Verletzung der Meldepflicht, ausser Betracht.
 
1.2
 
1.2.1 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Hinterlegung einer Visitenkarte beziehungsweise die Anbringung eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer genügt nicht (siehe BGE 91 IV 22 E. 2). Denn es ist ungewiss, ob der Geschädigte überhaupt und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt vom Inhalt des Zettels Kenntnis erhält. Die Hinterlassung einer schriftlichen Nachricht betreffend einen nächtlichen Unfall, von welcher der Geschädigte, wenn überhaupt, allenfalls erst am nächsten Morgen und damit mehrere Stunden nach dem Unfall Kenntnis nehmen kann, ist keine sofortige Benachrichtigung des Geschädigten im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG. Wenn der Schädiger aus irgendeinem Grunde den Geschädigten nicht sofort benachrichtigt (und sei es auch nur, weil er diesen nicht mitten in der Nacht wecken oder stören will), so hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Art. 51 SVG sieht nicht vor, dass der Fahrzeuglenker etwa in den Fällen, in denen er nach dem Gesetz (siehe Art. 58 Abs. 1 OR) allein für den angerichteten Schaden haftet, den Geschädigten auch erst später benachrichtigen könne.
 
1.2.2 Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, bei nächtlichen Unfällen, bei denen etwa ein Gartenzaun oder ein parkiertes Auto beschädigt werde, entspreche es dem gesunden Menschenverstand, eine Notiz zu hinterlegen und den Geschädigten am nächsten Morgen zu benachrichtigen. Es gehe nicht an, dass die Gerichtspraxis ein solches Vorgehen als pflichtwidriges Verhalten qualifiziere, welches eine schwere Bestrafung nach sich ziehen könne. Eine Notiz mit klarer Anerkennung des Schadens und der Schuld sei wie eine gütliche Einigung zwischen anwesenden Unfallbeteiligten unter Verzicht auf den (fakultativen) Beizug der Polizei (siehe dazu Art. 56 Abs. 2 VRV) zu behandeln. Da im letzteren Fall eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe ausgeschlossen sei, komme sie auch bei Hinterlegung einer schriftlichen Nachricht zuhanden des abwesenden Geschädigten nicht in Betracht.
 
Diese beiden Sachverhalte sind indessen nicht miteinander vergleichbar. Der anwesende Geschädigte kann auf Grund eigener Wahrnehmung die Umstände des Falles einschätzen und gestützt darauf entscheiden, ob er die Polizei beiziehen will, in welchem Fall die übrigen Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden (siehe Art. 56 Abs. 2 VRV). Der abwesende Geschädigte hat diese Möglichkeit nicht. Der anwesende Geschädigte kann den Beizug der Polizei auch verlangen, wenn der Unfallverursacher eine Schuldanerkennung ausstellt beziehungsweise die Haftungsfrage ohnehin klar ist. Die Hinterlegung einer schriftlichen Nachricht zuhanden des abwesenden Geschädigten unter Angabe von Namen und Adresse des Schädigers kann daher, auch wenn sie eine Schuldanerkennung enthalten sollte, nicht einer gütlichen Einigung zwischen anwesenden Beteiligten unter Verzicht auf den Beizug der Polizei gleichgestellt werden.
 
1.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens im Weiteren vorbringt, ist zum einen unbegründet und geht zum andern an der Sache vorbei. Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass im Haus der Geschädigten noch ein gewisses Licht brannte, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer war unabhängig davon verpflichtet, sofort die Geschädigte zu benachrichtigen beziehungsweise unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Vorinstanz macht dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf, dass er sich nach dem Unfall zu Fuss nach Hause begab. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass er spätestens von zu Hause aus die Polizei hätte benachrichtigen müssen (siehe angefochtenes Urteil S. 10). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer die Erfüllung der Meldepflicht an seinen Sohn delegieren durfte (siehe dazu BGE 90 IV 219 E. 2), kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die Hinterlegung einer schriftlichen Nachricht zuhanden des Geschädigten nicht genügt und daher vorliegend die Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG verletzt ist. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er seinem Sohn den Auftrag erteilt habe, sofort die Geschädigte etwa durch einen Telefonanruf zu benachrichtigen und, wenn dies nicht möglich sein sollte, unverzüglich die Polizei zu verständigen.
 
Der Beschwerdeführer hat somit seine Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG verletzt.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, seine Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und wegen Vereitelung einer Blutprobe verstosse gegen das unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) verankerte Verbot des Selbstbelastungszwangs ("nemo tenetur se ipsum accusare"). Die Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 SVG sei ohnehin widersprüchlich und ungerecht. Der Fahrzeuglenker einerseits, der die Pflichten bei einem Unfall selbst bloss geringfügig verletze, riskiere eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe. Der Fahrzeugführer andererseits, der sich nach einem Unfall mit dem Geschädigten unter Verzicht auf den (fakultativen) Beizug der Polizei einige, könne mangels pflichtwidrigen Verhaltens nicht wegen Vereitelung einer Blutprobe verurteilt werden, selbst wenn er etwa auf Grund eines ganz unbegreiflichen Unfalls genau wisse, dass im Falle des Beizugs der Polizei eine Blutprobe angeordnet würde. Daher dürfe entgegen der Rechtsprechung nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob der Fahrzeuglenker sich nach dem Unfall pflichtwidrig oder pflichtgemäss verhalten habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 13 f. Ziff. 5, siehe auch Beschwerde S. 3 Ziff. 1).
 
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die bislang herrschende und auch in BGE 121 II 273 E. 3c/cc S. 286 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach der nemo-tenetur-Grundsatz durch verschiedene Gesetzesbestimmungen in zulässiger Weise eingeschränkt sei, werde durch einen die Schweiz betreffenden Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Mai 2001 (i.S. J. B., Nr. 31827/96; Recueil CourEDH 2001-III S. 455; VPB 2001 Nr. 128 S. 1336) in Zweifel gezogen, worin eine Bestrafung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten in einem Steuerhinterziehungsverfahren abweichend von BGE 121 II 273 als mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs unvereinbar erachtet worden ist. Die Tragweite dieses Entscheids sei allerdings unklar. Was für Mitwirkungspflichten im Steuerhinterziehungsverfahren gelte, müsse nicht zwangsläufig auch für die im Gesetz festgelegten Mitwirkungspflichten im Strassenverkehr Gültigkeit haben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassen der Unfallmeldung verpflichte den Fahrzeuglenker nicht zu Vorkehrungen, zu denen er nicht ohnehin schon - unter Strafandrohung (Art. 51 i.V.m. Art. 92 SVG) - verpflichtet sei. Die Frage, ob mit Rücksicht auf den zitierten Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Selbstbegünstigung in jedem Fall straflos bleiben müsse, sei zu gegebener Zeit vom Bundesgericht zu entscheiden (angefochtenes Urteil S. 11 f. E. 4).
 
2.3 Ein Teil der Lehre vertritt unter anderem unter Hinweis auf den zitierten Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte die Auffassung, dass insbesondere die Pflichten zur Benach-richtigung der Polizei (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG) und zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts (Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV) mit dem nemo-tenetur-Prinzip nicht vereinbar seien und daher eine Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 SVG) respektive wegen Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG), angeblich begangen durch Missachtung dieser Pflichten, gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Selbstbelastungszwangs verstosse (siehe Yvan Jeanneret, La violation des devoirs en cas d'accident et la soustraction à la prise de sang: qu'en penseraient les Juges de Strasbourg? AJP 2002 S. 222 ff.; Franz Riklin, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Führerflucht, in: Strassenverkehrsrechtstagung Freiburg 2002, S. 15 ff.; vgl. auch bereits Hans Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983 - 1987, Bern 1990, S. 291).
 
2.4
 
2.4.1 Der Kassationshof des Bundesgerichts hat in dem zur Publikation bestimmten Urteil 6S.58/2004 vom 22. Dezember 2004 erkannt, dass die in jenem Fall einzig angefochtene Verurteilung eines Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden, nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst. Die Pflichten des Fahrzeuglenkers, nach einem Unfall mit Drittschaden sofort anzuhalten (siehe Art. 51 Abs. 1 SVG) und an der Unfallstelle anwesend zu bleiben, bis er von der obligatorisch oder fakultativ beigezogenen Polizei entlassen wird (siehe Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV), sowie die Pflicht des Fahrzeuglenkers, den nicht an der Unfallstelle anwesenden Geschädigten sofort zu benachrichtigen und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG), bestehen, unabhängig von einer allfälligen Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers, im berechtigten Interesse des Geschädigten an der möglichst raschen Feststellung und Beweissicherung der zivilrechtlich relevanten Tatsachen. Diese Pflichten und die Strafbarkeit ihrer Missachtung sind sachlich gerechtfertigt. Es verstösst nicht gegen das nemo-tenetur-Prinzip, den somit im Interesse des Geschädigten ohnehin zum Anhalten und zur Anwesenheit beziehungsweise zur sofortigen Meldung verpflichteten Fahrzeuglenker unter Strafandrohung zu verpflichten, bei Verdacht der Alkoholisierung auch diesbezügliche Abklärungen mittels Abnahme einer Blutprobe zu dulden, selbst wenn die Alkoholisierung im konkreten Einzelfall zivilrechtlich nicht relevant ist (siehe zum Ganzen den zitierten BGE, E. 3.5).
 
2.4.2 Die vorstehend (E. 2.1) wiedergegebenen Einwände des Beschwerdeführers berühren die Frage, ob es sinnvoll und gerecht ist, eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe im Zusammenhang mit einem Unfall auch davon abhängen zu lassen, ob der Fahrzeuglenker die gesetzlichen Verhaltenspflichten nach dem Unfall erfüllt hat oder nicht. Gerade auch mit Rücksicht auf das nemo-tenetur-Prinzip kann indessen der Fahrzeuglenker nicht verpflichtet werden, etwa einen Selbstunfall ohne Drittschaden wegen des durch den Selbstunfall begründeten dringenden Verdachts auf Alkoholisierung der Polizei zu melden. Voraussetzung ist insoweit in jedem Fall der Eintritt eines Drittschadens, der die im Gesetz genannten Verhaltenspflichten begründet (siehe zitierten BGE E. 3.3.3). Wenn der Fahrzeuglenker den Geschädigten vorschriftsgemäss sofort benachrichtigt (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG) und daher eine unverzügliche Meldung an die Polizei im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht erforderlich ist, beziehungsweise wenn sich die Beteiligten unter Verzicht auf den fakultativen Beizug der Polizei verständigen, dann ist den Interessen des Geschädigten Genüge getan.
 
3.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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