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Informationen zum Dokument  BGer I 455/2004  Materielle Begründung
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BGer I 455/2004 vom 10.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 455/04
 
Urteil vom 10. Februar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz
 
Parteien
 
T.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 18. Mai 2004)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 wies die IV-Stelle Bern das vom 1963 geborenen T.________ im Februar 1997 gestellte Rentenbegehren ab. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003. Diesen liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anfechten.
 
Am 20. August 2003 verfügte die IV-Stelle Bern die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen in Form von Stellenvermittlung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 ab. Auch hier liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen.
 
Nach Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren betreffend Rente und Stellenvermittlung hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde vom 28. August 2003 teilweise gut, diejenige vom 28. November 2003 wies es ab. Die teilweise Gutheissung der ersten Beschwerde betraf das im Einspracheverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung von Herrn Fürsprecher Seiler als amtlicher Anwalt, welche Frage zum Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (Entscheid vom 18. Mai 2004).
 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in der Form weiterer Abklärungen, eventualiter einer Viertels- oder einer halben Rente zu erbringen. Auch sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Fragen massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen 1, 3, 5 und 6 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich mit dem kantonalen Entscheid kaum auseinander und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe ganzer Passagen aus früheren Eingaben an die Vorinstanz. Auch wird auf Erwägungen verwiesen, die im kantonalen Entscheid gar nicht angestellt worden sind: So hat die Vorinstanz nicht befunden, nach Ansicht des Hausarztes habe klar eine Aggravation bestanden. Zu sämtlichen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch einmal gemachten Vorbringen wird - soweit die Einwände überhaupt von Relevanz sind - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche sich im Rahmen einer zutreffenden und überzeugenden Würdigung der Sachlage bereits umfassend geäussert hat. So hat sie insbesondere in Erwägung 5.3 Absatz 2 im Detail dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch bei Verrichtung einer leichteren Hilfsarbeit zu 80 % und mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % auf dem hypothetischen Invalidenlohn keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad erreichen würde. Durch Zitate aus verschiedenen Arztberichten wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber ausführlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit bei wechselnder Körperhaltung und normalem Tempo aber grundsätzlich sogar vollschichtig zumutbar sein sollte. Ein Rentenanspruch besteht somit nicht. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, da von diesen kein Beweis für im hier massgebenden Zeitraum erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).
 
4.
 
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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