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Informationen zum Dokument  BGer I 619/2004  Materielle Begründung
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BGer I 619/2004 vom 10.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 619/04
 
Urteil vom 10. Februar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
F.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 17. August 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die 1950 geborene, aus dem Kosovo stammende F.________ war vom 1. Mai 1989 bis 31. Mai 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma C.________ AG angestellt. Auf die Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 25. Januar 1999) hin, worin sie seit Februar 1998 auftretende Rücken- und Beinschmerzen nannte, klärte die IV-Stelle des Kantons Aargau die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Die Verwaltung holte u.a. einen Bericht der letzten Arbeitgeberin (vom 18. Februar 1999) sowie ein Gutachten der Klinik Z.________ (vom 2. Juni 2000) ein, um am 25. August 2000 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeit (von 31 %) verfügungsweise zu verneinen. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit - unangefochten gebliebenem - Entscheid vom 25. April 2001 ab.
 
A.b Am 5. März 2002 meldete sich F.________, nunmehr anwaltlich vertreten, erneut zum Leistungsbezug an. Sie behauptete eine wesentliche Verschlechterung der physischen und psychischen Gesundheit, welche durch von ihr nachzureichende oder von Amtes wegen einzuholende medizinische Berichte belegt werden könne. Von der IV-Stelle am 9. Juli 2002 aufgefordert, bis Ende August 2002 entsprechende Arztberichte einzureichen, ansonsten gegebenenfalls auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde, liess F.________ das Arztzeugnis des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 13. August 2002 zu den Akten geben. In einer vom 26. Juli 2002 datierenden Eingabe offerierte sie u.a. die Befragung der Haushalthilfe sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________. Am 4. September 2002 reichte sie den Bericht des Rehazentrums X.________ (vom 7. August 2002) ein, wo sie vom 5. bis 26. Juni 2002 stationär behandelt worden war. Im Anschluss an die Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes (vom 11. März 2003) verfügte die IV-Stelle am 17. März 2003, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 fest, nachdem zwischenzeitlich der Bericht des Kantonsspitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. März 2003 eingereicht worden war.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, der u.a. ein ärztliches Zeugnis des Rehazentrums X.________ (vom 26. Juni 2002) beilag, wonach für die Dauer des Klinikaufenthaltes vom 5. bis 26. Juni 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 17. August 2004).
 
C.
 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, "die angefochtene Verfügung (sei) aufzuheben und das Verfahren zur verbesserten medizinischen Klärung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das gestellte Revisionsgesuch ordnungsgemäss einzutreten"; weiter "sei eine ganze Rente zuzusprechen"; ferner beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle enthält sich einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. März 2002 hin zu Recht nicht eingetreten ist (Verfügung vom 17. März 2003, bestätigt im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003). Prozessthema bildet die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 25. August 2000 in für den Anspruch auf eine entsprechende Dauerleistung erheblicher Weise geändert haben. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Rechtsvorkehr mangels Zulässigkeit nicht einzutreten.
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) einschliesslich der auf Verordnungsstufe normierten Prüfungspflichten der Verwaltung - sowie auf Beschwerde hin der Gerichte - hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 IVV [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und Art. 87 Abs. 4 IVV) ohne substantielle Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (vgl. etwa BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 264 Erw. 3 sowie 114 Erw. 2b, je mit Hinweisen) über den 1. Januar 2003 hinaus grundsätzlich weiterhin (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 3.5; Urteile L. vom 30. Dezember 2004, I 671/04, Erw. 1.2 und Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04, Erw. 2.1).
 
2.2 Ob dies auch für die in BGE 130 V 64 formulierten Grundsätze zur Beweisführungslast der versicherten Person hinsichtlich der behaupteten massgeblichen Tatsachenänderung und insbesondere zur sachverhaltsmässigen Grundlage bei der richterlichen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung gilt, nachdem unter Geltung des ATSG für die Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (statt wie bisher der Verwaltungsverfügung) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. statt vieler: BGE 130 V 464 mit Hinweis auf BGE 121 V 366 Erw. 1b), kann aus folgendem Grund offen bleiben:
 
Die Verwaltung hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2002 in Übereinstimmung mit BGE 130 V 64 angewiesen, bis Ende August 2002 die behauptete anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Arztberichte zu belegen, ansonsten auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin innert Frist einzig das Arztzeugnis des Dr. med. K.________ (vom 13. August 2002) zu den Akten gegeben. Dieses erschöpft sich darin, ohne nähere Grundangabe eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 11. März 1998 (bei Behandlungsbeginn am 18. März 1998) zu bescheinigen und vermag daher den fraglichen Beweis offenkundig nicht zu erbringen. Indem die Beschwerdeführerin den am 4. September 2002, somit an sich verspätet eingereichten Bericht des Rehazentrums X.________ (vom 7. August 2002) ihrem medizinischen Dienst (am 13. Februar 2003) zur Stellungnahme vorlegte und ihn in der Folge im Rahmen der Nichteintretensverfügung (vom 17. März 2003) berücksichtigte, ist sie von der am 9. Juli 2002 verfügten Fristansetzung abgewichen. Kommt die Verwaltung wie im hier zu beurteilenden Fall im Verfügungs- wie im Einspracheverfahren (wo insbesondere der Bericht der Rheumaklinik Y.________ vom 25. März 2003 als nicht stichhaltig gewürdigt wurde) auf die von ihr gesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln zurück, sind die nachträglich eingereichten und im Verwaltungsverfahren miteinbezogenen Arztberichte im Beschwerdefall auch im kantonalen sowie im letztinstanzlichen Prozess zu berücksichtigen.
 
3.
 
3.1 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2a, 123 Erw. 3b und 264 Erw. 3, jeweils mit Hinweisen). Aus dem Normzweck ergibt sich, dass die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 114 Erw. 2b, 123 Erw. 3b und 264 Erw. 3, je mit Hinweisen).
 
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 135; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auf., S. 323, Anmerkung 27).
 
3.2 Zieht man in Betracht, dass zwischen der einen Rentenanspruch verneinenden ersten Verfügung vom 25. August 2000 und der Nichteintretensverfügung vom 17. März 2003, bestätigt im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003, ein grosser Zeitraum liegt, sind an die Glaubhaftmachung im hier zu beurteilenden Fall keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
 
4.
 
4.1
 
4.1.1 Im für das erste Verwaltungsverfahren entscheidwesentlichen Gutachten der Klinik Z.________ (vom 2. Juni 2000) wurden insbesondere ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit ausgeprägter Symptomausweitung bei Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule mit abgeflachten physiologischen Krümmungen und muskulärer Insuffizienz sowie rezidivierende Kopfschmerzen und ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit, welche sich die Verwaltung zu eigen machte, äusserte sich die Gutachterin Frau Dr. med. I.________ dahingehend, aus rheumatologischer Sicht seien körperlich leichte Arbeiten im Umfang von 6 Stunden täglich zumutbar. Unter psychosomatisch/psychiatrischem Blickwinkel ergebe sich keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass in den Berichten des Rehazentrums X.________ (vom 7. August 2002) und der Rheumaklinik Y.________ (vom 25. März 2003) aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur Expertise vom 2. Juni 2000 im Wesentlichen gleich lautende Diagnosen gestellt werden.
 
4.1.2 Nicht vollends zu überzeugen vermag die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Verwaltung (vom 11. März 2003), welche diese für die Begründung ihrer Nichteintretensverfügung vom 17. März 2003 herangezogen hat: Laut den verwaltungsinternen Ärzten ergibt sich aus dem Bericht des Rehazentrums X.________ (vom 7. August 2002) keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; es bestünden unverändert Endphasenschmerzen, wobei breite physikalische Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken und Therapiemassnahmen gut vertragen würden. Letzteres steht in einem gewissen Widerspruch zum fraglichen Bericht des Rehazentrums X.________, worin vom fehlenden Nutzen konservativer physikalischer Therapie die Rede ist und deshalb die Neuevaluation der Indikation einer operativen Behandlung des Rückenleidens empfohlen wird. Hinzu tritt, dass die Verwaltung ihren medizinischen Dienst um Stellungnahme dazu anfragte, ob der Bericht des Rehazentrums X.________ eine Verschlechterung beweise bzw. nachweise, während im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens allein zu prüfen ist, ob eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan wurde (Erw. 3.1). Laut Bericht des Rehazentrums X.________ (vom 7. August 2002) leidet die Beschwerdeführerin nebst den genannten somatischen Beeinträchtigungen an einem "subdepressiven Zustandsbild". Im Bericht wird die Arbeitsfähigkeit bei Austritt mit "0 % bis auf weiteres" umschrieben, was die Vorinstanz ihrerseits offenkundig versehentlich als eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auffasste (vgl. kantonaler Entscheid, Erw. 5a).
 
4.1.3 Für den Ausgang des Verfahrens tritt entscheidend hinzu, dass im Bericht der Rheumaklinik Y.________ vom 25. März 2003 unter Hinweis auf seit Dezember 2002 exazerbierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen entlang der lateralen Ober- und Unterschenkel beidseits aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ausgewiesen wird. Dies nachdem Ärzte der gleichen Klinik in ihrem Bericht vom 2. Juni 1999 (gleich wie die später verfasste Expertise der Klinik Z.________ vom 2. Juni 2000) sich noch dafür ausgesprochen haben, die Rückenbeschwerden liessen eine körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von täglich rund sechs Stunden zu.
 
4.2 Da eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist (vgl. Erw. 3 hievor), geht die Sache zurück an die Verwaltung, damit sie die Neuanmeldung vom 5. März 2002 materiell prüfe. Die Beschwerdegegnerin wird dabei die gesundheitlichen Verhältnisse in physischer wie in psychischer Hinsicht berücksichtigen, nachdem im Bericht des Rehazentrums X.________ vom 7. August 2002 nebst den somatischen Beschwerden ein "subdepressives Zustandsbild" diagnostiziert wurde. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine sowie namentlich BGE 130 V 352).
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Beschwerdeführerin hat im letztinstanzlichen Prozess teilweise obsiegt, weshalb ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 1 - 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist insoweit gegenstandslos, als die Beschwerdeführerin letztinstanzlich mit ihren Anträgen durchdringt; soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist die Rechtsvorkehr offensichtlich unzulässig (vgl. Erw. 1 hievor) und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2004 und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung vom 5. März 2002 materiell prüfe.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
 
5.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über den Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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