VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer C 257/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer C 257/2004 vom 14.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
C 257/04
 
Urteil vom 14. Februar 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
G.________, 1959, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 7. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 verneinte das Kantonale Arbeitsamt Luzern (heute: Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit [wira]) die Vermittlungsfähigkeit des 1959 geborenen G.________ für die Zeit vom 16. Juni (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) bis 27. Oktober 2003. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 14. Mai 2004 ab.
 
Hiegegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei seine Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 16. Juni bis 29. Juli 2004 zu bejahen. Mit Entscheid vom 7. September 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Anerkennung seiner Vermittlungsfähigkeit.
 
Die wira schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch 125 V 58 Erw. 6a), ihre Pflicht zur Annahme zumutbarer Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG), den zeitlich unzumutbaren Arbeitsweg (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) und die lohnmässig unzumutbare Tätigkeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 1; Urteil S. vom 30. Januar 2003 Erw. 2.1, C 107/01).
 
2.
 
Streitig ist, ob der Versicherte in der Zeit vom 16. Juni bis 29. Juli 2003 vermittlungsfähig war.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass der Versicherte in diesem Zeitraum auf Grund der vom 29. Juli. bis 18. August 2003 sowie vom 28. August bis 17. Oktober 2003 dauernden Auslandaufenthalte objektiv nicht vermittlungsfähig war, da die Aussichten, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering waren.
 
Weiter hat die Vorinstanz zu Recht die subjektive Vermittlungsbereitschaft des Versicherten verneint. Denn er wurde im Juli 2003 angewiesen, sich um Stellen als bauleitender Elektromonteur bei den Firmen I.________ AG in X.________ und M.________ GmbH in Y.________ sowie um eine Arbeit als Elektromonteur bei der Firma T.________ AG in Z.________ zu bewerben. Er lehnte diese Stellen ab und gab gegenüber der Verwaltung zudem unbestrittenermassen an, er wolle nur als bauleitender und nicht als gewöhnlicher Elektromonteur arbeiten. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird einlässlich dargelegt, weshalb weder vom Lohn (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) noch vom Arbeitsweg (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) her von einer Unzumutbarkeit der vom Versicherten ausgeschlagenen Beschäftigungen ausgegangen werden kann. Im Weiteren geht aus den von ihm ausgefüllten Formularen über den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen hervor, dass er sich vom 16. bis 30. Juni 2003 nur um zwei und im Juli 2003 einzig um vier konkret nachgewiesene Stellen beworben hat. Unter diesen Umständen war die subjektive Vermittlungsbereitschaft nicht gegeben (vgl. auch erwähntes Urteil S. Erw. 2.2).
 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
 
Der Versicherte macht insbesondere geltend, er habe beim ersten Gespräch dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums mitgeteilt, dass er ab 29. Juni (recte: Juli) 2003 für drei Wochen ferienhalber abwesend sein werde. Die Verwaltung hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass sein Auslandaufenthalt zu Problemen bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit führen werde. Es kann offen bleiben, ob diesbezüglich eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Verwaltung (Art. 27 ATSG; Art. 19a AVIV) vorlag. Denn der Beschwerdeführer bringt nicht vor, auf Grund der unterbliebenen Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen zu haben (BGE 127 V 258 Erw. 4b, 124 V 220 Erw. 2b/aa, 121 V 66 Erw. 2a). Die Berufung auf den Vertrauensschutz dringt demnach nicht durch. Abgesehen davon ist die Vermittlungsfähigkeit auch mangels subjektiver Vermittlungsbereitschaft zu verneinen.
 
3.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 14. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).