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Informationen zum Dokument  BGer I 570/2004  Materielle Begründung
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BGer I 570/2004 vom 21.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 570/04
 
Urteil vom 21. Februar 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
H.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Vollmeier, Kasinostrasse 2, 8401 Winterthur,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 1. Juli 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1963 geborene H.________, Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien, verheiratet und Mutter von vier Kindern, lebt mit ihrer Familie seit 1991 in der Schweiz. Im März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte der Hausärztin und des behandelnden Psychiaters sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto und eine Auskunft der Arbeitslosenkasse GBI ein. Gestützt auf diese Unterlagen und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Dezember 2002 wies die Verwaltung das Leistungsbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35 % ab. Der Invaliditätsbemessung legte sie die Annahme zugrunde, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 70 % im Haushalt und zu 30 % erwerblich tätig wäre (Verfügung vom 5. Juni 2003 und Einspracheentscheid vom 5. November 2003).
 
B.
 
Hiegegen erhob H.________ Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich qualifizierte die Versicherte als Nichterwerbstätige, schloss aus der gemäss Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002 bestehenden Beeinträchtigung im Haushalt auf einen Invaliditätsgrad von 6.5 % und wies das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 1. Juli 2004).
 
C.
 
H.________ lässt, nunmehr anwaltlich vertreten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter wird die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz oder die Verwaltung und subeventualiter die Überweisung an die Verwaltung unter Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2004 beantragt. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Da rechtsprechungsgemäss der streitige Verwaltungsakt (hier: Einspracheentscheid vom 5. November 2003) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), finden demgegenüber die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen keine Anwendung.
 
2.
 
Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 343; ferner BGE 130 V 393 speziell zur gemischten Methode und Urteile R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04, Erw. 2.2, sowie M. vom 6. September 2004, I 249/04 [zusammengefasst in: HAVE 2004 S. 316.], Erw. 2.2, zur spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung). Es schadet daher im Ergebnis nicht, wenn Verwaltung und Vorinstanz die Anspruchsprüfung formal allein aufgrund der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen vorgenommen haben (Urteil G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 2.3). Somit kann auf die zutreffende Darstellung der Rechtsgrundlagen in Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid verwiesen werden. Es betrifft dies den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG [in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung]), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis [in Kraft gestanden bis Ende 2003] IVG), die Bemessung der Invalidität bei nichterwerbstätigen, namentlich bei im Haushalt beschäftigten Versicherten (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]) mittels der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a und seitherige Entscheide; vgl. auch BGE 130 V 99 f. Erw. 3.3.1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung der beiden Teilbereiche (Art. 27bis IVV [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. BGE 130 V 102 Erw. 3.4) und die Kriterien, nach welchen sich die anzuwendende Bemessungsmethode bestimmt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; ferner BGE 130 V 393). Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung über die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70) und den Beweiswert ärztlicher, namentlich auch hausärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 353 Erw. 3b/cc).
 
3.
 
In tatbeständlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass - jedenfalls bis zum Einspracheentscheid vom 5. November 2003 - gemäss der übereinstimmenden und nach Lage der medizinischen Akten zutreffenden Auffassung von Parteien und Vorinstanz kein gegebenenfalls anspruchsrelevanter somatischer Gesundheitsschaden vorliegt. Dem Grundsatz nach einhellig bejaht wird hingegen ein die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden. Dieses interpretiert der behandelnde Psychiater als generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1).
 
4.
 
Die Meinungen der Verfahrensbeteiligten gehen zunächst in der Beantwortung der Frage auseinander, ob die Versicherte im Gesundheitsfall teilerwerbstätig wäre (wie von ihr in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht und von der Verwaltung anfänglich angenommen) oder gänzlich im Haushalt arbeiten würde (wie im angefochtenen Entscheid erwogen). Dies hat je nachdem eine anderes Vorgehen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (spezifische oder gemischte Methode) zur Folge.
 
4.1 Welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist, entscheidet sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dies beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung resp. (seit In-Kraft-Treten des ATSG [nicht publ. Erw. 4.1 des Urteils BGE 130 V 393]) des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
 
4.2 Gemäss der im Bericht vom 20. Dezember 2002 wiedergegebenen und im Einspracheentscheid vom 5. November 2003 übernommenen Einschätzung der Abklärungsperson Haushalt wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilweise erwerbstätig. Demgegenüber verneint das kantonale Gericht eine hypothetische Erwerbstätigkeit gänzlich.
 
4.2.1 Zur Begründung hiefür wird im angefochtenen Entscheid zunächst angeführt, die Versicherte sei gemäss ihren eigenen Angaben in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Dies stützt die vorinstanzliche Auffassung zur Statusfrage in der Tat.
 
Die Beschwerdeführerin wendet letztinstanzlich ein, sie habe in den in der Schweiz bewohnten Liegenschaften jeweils die Funktion der Hauswartin ausgeübt. Die Vergütung hiefür habe in einer Reduktion des Mietzinses bestanden. Im Verwaltungsverfahren habe sie die Frage nach einer ausgeübten Erwerbstätigkeit verneint, weil sie unter diesem Begriff fälschlicherweise nur eine Festanstellung und darunter nicht das Amt der Hauswartin verstanden habe.
 
Die nach dieser Darstellung ausgeübte Funktion gestattet indessen, unabhängig vom Begriffsverständnis der Versicherten, keine Rückschlüsse auf eine von ihr im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbstätigkeit, zumal die wirtschaftliche Bedeutung des Hauswartsamtes schon mit Blick darauf, dass hierüber kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand und im aufgelegten Mietvertrag vom 13./17. Januar 1996 weder die Tätigkeit an sich noch eine deswegen erfolgte Mietzinsreduktion erwähnt wird, als gering einzustufen ist.
 
4.2.2 Es bestehen indessen andere Anhaltspunkte, welche den Schluss auf eine ausschliessliche Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall nicht ohne weiteres als gerechtfertigt erscheinen lassen.
 
Als Erstes ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson Haushalt ausdrücklich verlauten liess, sie ginge ohne gesundheitliche Beeinträchtigung derzeit einer hälftigen Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin nach. Die Abklärungsperson liess sich offensichtlich von der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung überzeugen und wich davon einzig insofern ab, als sie die angenommene Erwerbstätigkeit mit 30 % tiefer bemass. Die konkrete familiäre Situation hindert eine solche Betätigung grundsätzlich nicht. Wohl leben (jedenfalls im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. November 2003) noch alle vier Kinder im elterlichen Haushalt. Angesichts ihres Alters (Jahrgänge 1984, 1986, 1989 und 1993) sind sie aber nicht zwingend auf die vollzeitliche Anwesenheit eines Elternteils angewiesen.
 
Zu beachten ist sodann, dass die Versicherte gemäss Bestätigung der Arbeitslosenkasse vom Februar 1998 bis Ende August 1999 als vermittlungsfähige Person Arbeitslosenentschädigung bezog, welche auch im individuellen Konto ausgewiesen ist. Das stellt ein Indiz dar für den Willen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Anderseits ist nicht umstritten, dass sich die Versicherte nach dem Bezugsende nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit bereits damals bestehenden psychischen Problemen begründet. Für diese Möglichkeit spricht die Äusserung der Hausärztin, wonach der Beginn der Angststörung wahrscheinlich bereits in den Jahren 1998 und 1999 zu suchen sei. Demgegenüber bestätigt der Psychiater, welcher die Versicherte auf Veranlassung der Hausärztin ab Mai 2000 behandelte, eine relevante psychische Erkrankung erst ab April 2000. Diese Aussage erfolgte aber, der Fragestellung entsprechend, im Zusammenhang mit der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zuverlässigen Aufschluss darüber, ob die Versicherte allenfalls schon vor diesem Zeitpunkt aufgrund der seelischen Problematik in der Stellensuche behindert wurde oder nicht, bieten weder dieser noch die weiteren Arztberichte.
 
4.2.3 Das kantonale Gericht verneint sodann finanzielle Beweggründe für die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit. Es stützt sich dabei auf die Aussage im Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002, wonach der Ehemann genug verdiente und die Familie bis zur ersten Manifestation des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin keine finanziellen Probleme hatte. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine finanzielle Notwendigkeit für einen Zusatzerwerb geltend gemacht. Die Akten sind hiezu wenig aussagekräftig. Namentlich fehlen zuverlässige Angaben über das Einkommen, das der Ehemann vor Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschädigung der Versicherten erzielt hat. Es liegen lediglich Lohnausweise der Monate Januar bis Februar 2000 über ein geringes Nettoeinkommen als Taxifahrer vor. Wie hoch die Einkünfte aus dieser Tätigkeit über längere Zeit hinweg waren, ergibt sich nicht. Nirgends dokumentiert ist sodann die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem angesprochene Arbeit des Ehegatten auf dem Bau.
 
Die von der Vorinstanz weiter angeführten mangelnden oder zumindest beschränkten Deutschkenntnisse der Versicherten erschweren zweifellos die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Zu erwähnen ist aber auch, dass dieser Umstand offenbar der Annahme einer Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenkasse ebenso wenig entgegenstand wie der Bejahung einer hypothetischen Teilerwerbstätigkeit durch die Haushalt-Abklärungsperson.
 
4.3 Gesamthaft gestattet die gegebene Aktenlage nicht die zuverlässige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine (Teil-)Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Es bedarf daher zur Bestimmung der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung weiterer Abklärungen.
 
5.
 
Die Frage der anzuwendenden Bemessungsmethode kann offen bleiben, wenn sich der Rentenpunkt unabhängig von ihrer Beantwortung beurteilen lässt, weil jede der möglichen Vorgehensweisen zum selben Ergebnis führt. Im vorliegenden Fall fehlt es hiefür an den nötigen Entscheidungsgrundlagen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
 
5.1 Der behandelnde Psychiater hat der IV-Stelle am 24. Mai 2002 und 19. Mai 2003 Bericht erstattet. Darin spricht er der Versicherten aufgrund der diagnostizierten Angststörung seit April 2000 für eine ausserhäusliche erwerbliche Betätigung jegliche Arbeitsfähigkeit ab.
 
Diese Einschätzung begründet der Arzt indessen nur kurz und gesamthaft nicht überzeugend. Namentlich wird nicht klar, inwieweit er sich einzig auf die Angaben der Versicherten resp. ihres als Übersetzer fungierenden Ehemannes zu den auftretenden Beschwerden oder aber auf fachärztliche eigene und insofern objektivierte Erkenntnisse über die Leidenssymptomatik und deren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen stützt. Die Stellungnahmen des Psychiaters sind überdies insofern nicht widerspruchsfrei, als er zuvor, aber ebenfalls ab April 2000, noch von einer lediglich 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (Kurzatteste vom 7. September 2000 und 16. Dezember 2002) . Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile C. vom 26. November 2004, I 383/04, Erw. 3.4, und G. vom 20. Oktober 2004, I 139/04, Erw. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Die besagten Berichte des Psychiaters bilden daher, entgegen der von der Versicherten vertretenen und von Verwaltung sowie Vorinstanz nicht in Frage gestellten Auffassung, keine den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen genügende Grundlage (hiezu BGE 125 V 352 Erw. 3a) für die Beurteilung von Gesundheitszustand sowie (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich. Gleiches gilt für die im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme der Hausärztin vom 23. April 2002.
 
5.2 Hinsichtlich der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich stellen Verwaltung und Vorinstanz auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002 ab. Gemäss der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung stellt dieser Bericht keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Unter Berufung auf den behandelnden Psychiater wird eine wesentlich höhere Einschränkung im Aufgabenbereich, als von der Abklärungsperson angenommen, geltend gemacht.
 
5.2.1 Weder bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. nunmehr Art. 16 ATSG) noch beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV kann auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden (vgl. statt vieler bereits erwähntes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, 5.1.1). Massgebend ist bei Anwendung der spezifischen Methode vielmehr die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. des KSIH in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. erwähntes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.1.1 und 4.1.2) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; erwähntes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1, auch zum Folgenden). Dies gilt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
 
5.2.2 Die Abklärungsperson ist zum Ergebnis gelangt, die Versicherte sei bei der Betätigung im Haushalt gesundheitsbedingt um 6.5 % eingeschränkt.
 
Dieser Einschätzung stehen die ärztlichen Stellungnahmen zum funktionellen Leistungsvermögen nicht grundsätzlich entgegen. Der behandelnde Psychiater äussert sich zur gesundheitsbedingten Beeinträchtigung im Haushaltbereich nicht bestimmt. Während er einerseits von einer Restarbeitsfähigkeit von ca. 50 % spricht, was eventuell auf den Haushalt zu beziehen ist, führt er an anderer Stelle aus, es sei ihm nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit in diesem Betätigungsfeld einzuschätzen. Diese müsse durch die Verwaltung mittels Hausbesuch abgeklärt werden (Berichte vom 19. Mai 2003 und 24. Mai 2002). Demgegenüber geht die Hausärztin zwar von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich aus, ohne dies aber überzeugend zu begründen (Bericht vom 23. April 2002).
 
5.2.3 Fragen wirft aber unter den gegebenen Verhältnissen der Umstand auf, dass die Haushaltabklärung im Beisein des Ehemannes erfolgte. Er beantwortete auch die gestellten Fragen, wogegen die Versicherte mit der Abklärungsperson kein Wort wechselte. Dieses Vorgehen bei der Sachverhaltsaufnahme wäre an sich nicht zwingend zu beanstanden. Es gilt aber in diesem Zusammenhang die weitere Äusserung des behandelnden Psychiaters zu berücksichtigen, wonach sich die diagnostizierte Angststörung gerade darin äussere, dass die Versicherte nicht resp. nicht längere Zeit allein sein könne und das Getrenntsein von ihrem Mann nicht aushalte. Die Hausärztin spricht ebenfalls davon, die Angstsymptome verlangten die ständige Anwesenheit des Ehemannes, und auch im Abklärungsbericht Haushalt wird von einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen.
 
Diese Aussagen sind insofern von Interesse, als bei der Haushaltabklärung davon ausgegangen wurde, der Ehemann könne, da er seit dem Jahr 2000 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, ständig anwesend sein und auch in entsprechend hohem Masse bei den anfallenden Betätigungen mithelfen. Nun trifft es zwar zu, dass auch die im Haushalt tätigen Versicherten der Schadenminderungspflicht unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (nicht publ. Erw. 8 des Urteils BGE 130 V 396; Urteile G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 5, und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 4b, je mit Hinweis auf Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f.; vgl. auch BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3). Dies steht hier zur Diskussion. Denn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - wie schon gegenüber den behandelnden Ärzten und der Abklärungsperson Haushalt sowie einspracheweise - geltend gemacht, der Ehemann habe die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit nur deswegen aufgegeben, um ständig bei der Versicherten sein zu können, wie dies ihr Gesundheitszustand erfordere.
 
5.2.4 Muss ein Familienangehöriger seine Erwerbstätigkeit aufgeben, um die wegen der Gesundheitsschädigung der versicherten Person erforderliche Mithilfe im Haushalt bieten zu können, übersteigt dies zweifellos das Mass der zumutbaren und damit beim Betätigungsvergleich anrechenbaren Unterstützung (vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223).
 
Ob im vorliegenden Fall die Aufgabe der erwerblichen Betätigung des Ehemannes tatsächlich in der gesundheitsbedingten Behinderung der Beschwerdeführerin begründet lag, kann zuverlässig nur beurteilt werden, wenn feststeht, inwieweit die Versicherte alleine und bei der im Gesundheitsfall üblicherweise gegebenen An- und Abwesenheit von Familienangehörigen, namentlich auch des Ehemannes, gesundheitsbedingt bei der Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten eingeschränkt ist. Erst wenn gesicherte Erkenntnisse hierüber, und damit auch über das Mass und die Art der erforderlichen Mithilfe vorliegen, kann die Frage nach der Verhältnismässigkeit dieser Unterstützung und deren Anrechenbarkeit im Sinne der genannten Grundsätze (Erw. 5.2.3 hievor) beantwortet werden.
 
5.2.5 Dieser Aufschluss ergibt sich aus der im Beisein des Ehegatten vorgenommene Haushaltabklärung ebenso wenig wie aus den vorhandenen medizinischen Berichten. Bei der demnach auch hiezu (vgl. Erw. 4.3 hievor) gebotenen Sachverhaltsergänzung stehen aufgrund der gegebenen Verhältnisse eine psychiatrische Begutachtung und eine neue Abklärung im Haushalt im Vordergrund, wobei zweckmässigerweise ein Dialog zwischen fachärztlicher und Haushaltsabklärungsperson stattfindet. Der sich ergebende Erkenntnisgewinn über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Versicherten und die Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich dient als Grundlage für die Festlegung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen bei der Haushaltführung. Darin sind auch die im Haushalt lebenden, teils erwachsenen Kinder mit einzubeziehen, was bisher ohne Begründung nicht geschah. Die erwähnten Abklärungen sollten mit Blick auf die umschriebene Abhängigkeitssituation nach Möglichkeit nicht in Anwesenheit des Ehemannes oder weiterer Familienangehöriger stattfinden. Nötigenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen (vgl. hiezu SVR 2004 IV Nr. 29 S. 91 Erw. 2.3.2, namentlich auch zu den Vorbehalten hinsichtlich der Übersetzung durch den Ehegatten bei einer psychiatrischen Begutachtung). Ferner empfiehlt es sich, mit der psychiatrischen Expertise aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. Erw. 5.1 hievor) nicht den behandelnden Facharzt zu betrauen.
 
6.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter eine seit dem Einspracheentscheid vom 5. November 2003 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht. Eine entsprechende Entwicklung wird bei der erneuten Beurteilung über den Leistungsanspruch, soweit rentenrevisionsrechtlich relevant, mit zu berücksichtigen sein.
 
7.
 
Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. November 2003 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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