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Informationen zum Dokument  BGer U 463/2004  Materielle Begründung
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BGer U 463/2004 vom 22.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 463/04
 
Urteil vom 22. Februar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
G.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen,
 
gegen
 
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 19. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 und Einspracheentscheid vom 24. Juli 2001 stellte die ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz (nunmehr ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, nachfolgend: ÖKK) ihre Leistungen zugunsten des 1978 geborenen G.________ gestützt auf ein Gutachten des Neurologen Dr. B.________ vom 27. September 2000 ein, weil zwischen dem chronifizierten cranio-cervikalen Schmerzsyndrom des Versicherten und der am 27. September 1999 erlittenen Auffahrkollision kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) bestehe. Der Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochtenen in (formelle) Rechtskraft. Auf ein Gesuch von G.________ hin verneinte die ÖKK mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 sowohl einen Rückfall als auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision des früheren rechtskräftigen Einspracheentscheids; auf das diesbezügliche Wiedererwägungsbegehren trat der Unfallversicherer nicht ein.
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die ÖKK sei zu verpflichten, die ihm zustehenden Unfallversicherungsleistungen, insbesondere Taggeldleistungen, zu erbringen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Während die ÖKK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Rückfälle (BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 341) und die beiden Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Des Weitern hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung festgestellt, dass für den Zeitraum zwischen den beiden Einspracheentscheiden vom 24. Juli 2001 und 14. Januar 2004 keineswegs von einem gesundheitlichen Rückfall des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Auch diesbezüglich ist auf die einlässlichen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu verweisen, welche durch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nicht in Zweifel gezogen werden. Dasselbe gilt für die Erwägung der Vorinstanz, wonach die rechtskräftige Verneinung der natürlichen Kausalität - ohne deren neuerliche Prüfung - zur Ablehnung künftiger Leistungsbegehren auf Grund desselben Unfallereignisses und seiner beurteilten Folgen führt (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 466 Erw. 2c). Was die Frage des Rückkommens auf den seinerzeitigen Fallabschluss betrifft, ist hier entscheidend, dass die vom Gutachten des Dr. B.________ abweichende Bewertung des bekannten medizinischen Sachverhalts durch die Ärzte der MEDAS (Expertise vom 7. November 2002) praxisgemäss keine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG begründet (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a). Schliesslich ist Verwaltung und Vorinstanz darin beizupflichten, dass der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 53 Abs. 2 ATSG das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen der Verwaltung legt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc), gilt nach wie vor (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2 Erw. 2). Das kantonale Gericht ist mithin zu Recht insoweit auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 nicht eingetreten, als sich diese gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsbegehren richtete.
 
Von der mit Eventualantrag des Beschwerdeführers verlangten ergänzenden Abklärung ist abzusehen, da von einer solchen Weiterung für das vorliegende Verfahren keine wesentliche neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 22. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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