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Informationen zum Dokument  BGer 1P.90/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.90/2005 vom 23.02.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.90/2005 /ggs
 
Urteil vom 23. Februar 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
 
Büro Nr. A-1, Weststrasse 70, Postfach 9717,
 
8036 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafprozess, Haftanordnung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 3. Februar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ und weitere Personen wegen Teilnahme an Wirtschaftsdelikten (Art. 138 bzw. Art. 158 StGB). Am 1. Februar 2005 wurde X.________ polizeilich verhaftet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2005 versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich den Angeschuldigten am 3. Februar 2005 in Untersuchungshaft.
 
B.
 
Gegen die Haftanordnungsverfügung vom 3. Februar 2005 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Februar 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Streitsache an den Haftrichter zur neuen Beurteilung und Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 10. Februar (Posteingang: 15. Februar) 2005 im abschlägigen Sinne vernehmen. Der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. Februar 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen).
 
2.
 
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. Ein sogenannter "Block-Trade" mit Wertschriften, wie er ihm (sinngemäss) zur Last gelegt werde, sei grundsätzlich nicht strafbar. Alle Beteiligten seien mit dem gewählten Vorgehen (Handel über das Konto des Beschwerdeführers) einverstanden gewesen. Ein strafbares Verhalten sei "beim besten Willen nicht ersichtlich". Für die von der Staatsanwaltschaft vermutete Teilnahme an Veruntreuung fehle es bereits offensichtlich am Tatbestandsmerkmal der Aneignungsabsicht. Es werde von niemandem behauptet, dass sich die Angeschuldigten, bzw. der Beschwerdeführer als angeblicher Gehilfe, "eine anvertraute bewegliche Sache" unrechtmässig angeeignet hätten. Ebenso fehle es an Anhaltspunkten für die Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Vermögensschädigung, Missbrauch einer Ermächtigung usw.). Auch mutmassliche Geschädigte würden von den kantonalen Behörden nicht genannt. Diesbezüglich würden "nicht einmal ansatzweise Behauptungen aufgestellt". Der Haftrichter habe sich mit diesen (bereits im Haftanordnungsverfahren vorgebrachten) Argumenten nicht befasst. Im angefochtenen Entscheid werde nicht einmal ein in Frage kommender Straftatbestand genannt.
 
2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
 
2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
 
2.4 Zur Begründung des dringenden Tatverdachtes verweist der Haftrichter auf die Ausführungen im Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2005 sowie auf belastende Aussagen des mitbeteiligten A.________. Im Haftanordnungsantrag wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, "am 11./12. Januar 2001 und bei anderen Gelegenheiten mit B.________ und weiteren Personen bei Geschäften der folgenden Art mitgewirkt zu haben": "C.________" habe "am 11.01.2001 15'000 Aktien Schweiter zu 1250 an die ZKB" verkauft. Die ZKB habe diese Aktien "gleichentags zu 1260 an Salomon Oppenheim" weiterverkauft. Die Wertpapiere seien "am nächsten Tag zu 1325 ausserbörslich an CSFB" und danach an die "Allianz Asset Management AG" veräussert worden. "Salomon Oppenheim" habe die fragliche "Position" für den Beschwerdeführer gehandelt und über dessen Konto abgerechnet, obwohl der Beschwerdeführer "dazu weder Kredit noch Sicherheit" gehabt habe. "D.________" habe "diese Position über Nacht aufs Nostro von Salomon Oppenheim" genommen, worauf der Beschwerdeführer "innert eines Tages einen risikofreien Profit von rund Fr. 1 Mio." erzielt habe. "B.________" habe "mit Aufträgen an CSFB vom 12. Januar 2001 über total 5'100 weitere, aber börslich zu kaufende Schweiter-Aktien", den Kurs der Aktien auf 1325 "hinauf gekauft". Es handle sich dabei um "komplexe Wirtschaftsdelikte".
 
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, A.________ habe ausgesagt, dass "der Gewinn durch vier geteilt" worden sei, was auf "ein organisiertes Zusammenwirken der Beteiligten" hinweise. Gemäss den bisherigen Ermittlungen sei "ein Teil des Gewinnes an B.________ ausbezahlt" worden. Dieser werde verdächtigt, "den Kurs zulasten seiner Portfolio-Kunden unzulässig manipuliert zu haben". Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "um das Verhalten" von B.________ gewusst "bzw. zumindest Verdacht geschöpft" habe. Damit sei "der dringende Tatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts gegeben".
 
2.5 Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft ist der dringende Verdacht eines Vergehens oder Verbrechens (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Für den Nachweis des dringenden Tatverdachtes muss die Untersuchungsbehörde darlegen, dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Die kursorischen Darlegungen im Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft ermöglichen keine Prüfung des dringenden Tatverdachtes. Zwar wird im Haftanordnungsantrag beiläufig die Ansicht vertreten, der genannte Sachverhalt sei "als Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, allenfalls als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 bzw. 158 StGB zu würdigen". Zu dieser Subsumtion erfolgen jedoch keine Ausführungen. Weder im Haftanordnungsantrag noch im angefochtenen Entscheid wird - wenigstens in groben Zügen - dargelegt, inwiefern der untersuchte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale von Art. 138 oder Art. 158 StGB erfüllen könnte. Namentlich wird nicht ersichtlich, inwiefern die Angeschuldigten anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwendet hätten (Art. 138 StGB). Ebenso wenig wird erläutert, inwiefern sie als Vermögensverwalter bzw. bevollmächtigte Vertreter anzusehen wären, die ihre Pflichten vernachlässigt bzw. eine Ermächtigung missbraucht und damit einen Dritten am Vermögen geschädigt hätten (Art. 158 StGB).
 
Auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft enthält keine Ausführungen zur Frage der Tatbestandsmässigkeit. Die Staatsanwaltschaft vertritt vielmehr den Standpunkt, "dass bei einer Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. Veruntreuung weder das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsführerschaft noch jenes des Anvertrautseins beim Gehilfen gegeben sein" müsse. Diese Sicht verkennt, dass die Teilnahme an Straftaten akzessorisch ist und von der strafbaren Haupttat abhängt (vgl. Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 155 f.; Marc Forster, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, vor Art. 24 N. 1-4, Art. 25 N. 17 f., Art. 26 N. 3-8, 22; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 227 f.). Daher kann der dringende Tatverdacht der Gehilfenschaft bei Veruntreuung (Art. 138 i.V.m. Art. 25 StGB) nur geprüft werden, wenn die Untersuchungsbehörde wenigstens sinngemäss darlegt, inwiefern sich die mutmassliche Haupttat gegen anvertrautes Vermögen richtet. Analoges gilt für die wesentlichen Tatbestandsmerkmale von Art. 158 StGB.
 
Darüber hinaus wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher ausgeführt, auf welche vorläufigen Beweismittel sich ihre tatsächlichen Annahmen stützen. Im Haftanordnungsantrag wird lediglich "auf die Beilagen verwiesen". Einerseits wird ausgeführt, dass die Untersuchung "schon einigermassen gediehen" sei. Anderseits finden sich keinerlei Angaben zum Gegenstand der erhobenen Beweismittel (etwa zu Einvernahmen oder beschlagnahmten Urkunden), zum sachlichen Inhalt der erwähnten Beilagen oder zur vorläufigen Würdigung der Beweisergebnisse. Auch die fragmentarischen Hinweise im angefochtenen Entscheid und die zusätzlichen Sachverhaltsangaben in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ermöglichen in diesem Zusammenhang keine Klärung.
 
2.6 Bei dieser Aktenlage sieht sich das Bundesgericht ausser Stande, den Haftgrund des dringenden Tatverdachtes zu überprüfen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr.
 
3.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
 
3.2 Auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wird im angefochtenen Entscheid nur sehr summarisch begründet. Der Haftrichter bemerkt, dass seit der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2004 "weitere Einvernahmen der Beteiligten" erfolgt seien. Namentlich habe A.________ den Beschwerdeführer am 2. Februar 2005 belastet. Daraus folgert der Haftrichter, dass "es nicht auszuschliessen wäre, dass der Angeschuldigte in Freiheit versuchen könnte, mit Bezug auf die neuen Aussagen Einfluss auf A.________ und andere Mitbeteiligte zu nehmen".
 
3.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer von Dritten belastet wurde und nicht zum Vornherein auszuschliessen sei, dass er Einfluss auf diese Personen nehmen könnte, erlaubt nicht ohne weiteres eine Haftanordnung wegen Kollusionsgefahr. Nach der dargelegten Praxis reicht eine bloss theoretische Verdunkelungsmöglichkeit nicht aus. Es braucht vielmehr ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte in Freiheit tatsächlich kolludieren könnte (vgl. auch ausdrücklich § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Entsprechende Anhaltspunkte können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Massgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; vgl. auch Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309).
 
3.4 Zu den genannten Gesichtspunkten finden sich im angefochtenen Entscheid keinerlei Angaben. Im Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft wird zur Frage der Kollusionsgefahr bemerkt, dass in die untersuchten Wertschriftentransaktionen neben dem Beschwerdeführer sechs weitere Personen "verwickelt" seien. Die Verdächtigen hätten beim inkriminierten Geschäft "zusammengewirkt", B.________ habe mit seinen "börslich abgewickelten" Käufen "die Grundlage zur Verschleierung der Transaktion" geschaffen, und es seien "noch weitere solche Transaktionen abzuklären". Worauf die konkrete Befürchtung gründet, dass der Beschwerdeführer kolludieren könnte, wird nicht näher dargelegt. Dabei wäre auch mitzuberücksichtigen, dass die Tatvorwürfe mehr als vier Jahre zurückliegen, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. März 2004 als Angeschuldigter ausführlich befragt wurde, dass er über verschiedene Untersuchungshandlungen informiert war und dass er sich seither (bis zu seiner Verhaftung am 1. Februar 2005) in Freiheit befand.
 
4.
 
Aufgrund der von den kantonalen Behörden eingereichten Akten ist das Bundesgericht nicht in der Lage, das Vorliegen von ausreichenden Haftgründen (dringender Tatverdacht, Kollusionsgefahr) zu prüfen.
 
Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichtes, im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren weitere Beweisabklärungen zu treffen, von der zuständigen Untersuchungsbehörde ergänzende Akten einzuverlangen oder von sich aus in den Akten nach ausreichenden Haftgründen zu forschen. Im vorliegenden Fall drängt es sich vielmehr auf, die Streitsache zur Neubeurteilung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen, wie dies auch der Beschwerdeführer in seinem Eventualstandpunkt beantragt. Sollte der kantonale Haftrichter erneut das Vorliegen von Haftgründen bejahen, wären diese im Sinne der obigen Erwägungen ausreichend zu begründen. Dabei wird auch dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen sein. Danach muss entweder eine gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist oder aber eine Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK).
 
Angesichts der schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfe und der von den kantonalen Behörden geltend gemachten aber nicht ausreichend dargelegten Haftgründe rechtfertigt sich hingegen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft.
 
5.
 
Im Interesse der Prozessökonomie bleibt festzustellen, dass die weitere Rüge des Beschwerdeführers, der kantonale Haftrichter sei befangen bzw. vorbefasst, da er auch bei Mitangeschuldigten über die Frage der Haftgründe entschieden habe, unbegründet erscheint.
 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Haftrichter, der zuvor Untersuchungshaft gegen einen Angeschuldigten angeordnet oder erstreckt hat, bei späteren Haftverlängerungsentscheiden gegen den gleichen Angeschuldigten nicht in verfassungswidriger Weise vorbefasst (BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374 mit Hinweis). Der in Art. 31 Abs. 3 und 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK verankerte Anspruch auf einen unparteiischen Haftrichter verlangt auch nicht, dass jeder Mitangeschuldigte von einem anderen Haftrichter zu beurteilen wäre (zu den grundrechtlichen Voraussetzungen an den haftanordnenden Richter vgl. zur Publikation bestimmter BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004, E. 2.3; BGE 119 Ia 221 E. 7a S. 231; 118 Ia 95 E. 3b S. 98; EGMR vom 5. April 2001 i.S. H. B. c. CH, JAAC 2001 Nr. 120 S. 1292, Ziff. 55, je mit Hinweisen; Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 5 N. 117; Arthur Haefliger/ Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 112). Dies ergibt sich - a fortiori - auch aus der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zum Anspruch auf einen unabhängigen Sachrichter (Art. 30 Abs. 1 BV). Ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheiden in einzelnen Punkten bereits in der Weise festgelegt hat, dass er als voreingenommen erscheint, ist im konkreten Einzelfall aufgrund der zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen zu prüfen (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen). Es hält vor Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK stand und liegt im Interesse einer sachlich kohärenten sowie prozessökonomischen Beurteilung, dass grundsätzlich derselbe Strafrichter im gleichen Anklagesachverhalt über Schuld und Strafe der verschiedenen Angeklagten urteilen darf. Dabei ist jeweils separat, wenn auch mit Blick auf den Gesamtzusammenhang, die individuelle Tatschuld und im Falle einer Verurteilung die angemessene Sanktion für jeden einzelnen Angeklagten zu prüfen (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 6 N. 131, mit Hinweis auf die Strassburger EMRK-Praxis; s. auch BGE 120 Ia 82 E. 6d S. 85-87; 119 Ia 221 E. 3 S. 226 f.; 117 Ia 182 E. 3b S. 185 f., 372 E. 2b-c S. 374; 116 Ia 28 E. 2c S. 31 f., 32 E. 3b/bb S. 39 f., 387 E. 2b S. 392 f., je mit Hinweisen).
 
Analoges muss im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren für die Frage gelten, ob bei den einzelnen Angeschuldigten dringender Tatverdacht bzw. ein besonderer strafprozessualer Haftgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass auch die Frage des dringenden Tatverdachtes und der Kollusionsgefahr für jeden Angeschuldigten gesondert zu beurteilen ist, nach Massgabe des persönlichen konkreten Verhaltens. Die Frage der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des haftanordnenden Richters ist über das Dargelegte hinaus nicht unter dem Blickwinkel von "Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV" zu prüfen, sondern aufgrund der einschlägigen Spezialvorschriften von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK (zur Publikation bestimmter BGE 1P.553/2004 vom 2. November 2004, E. 2.3; vgl. auch BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; 119 Ia 221 E. 7a S. 231; 118 Ia 95 E. 3b S. 98).
 
6.
 
Damit dringt der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag durch. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an den Haftrichter zurückzuweisen. Soweit die Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinausgehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG), und dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2005 wird aufgehoben, und die Streitsache wird zur neuen Beurteilung an den Haftrichter zurückgewiesen.
 
2.
 
Der Haftentlassungsantrag wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Das Bezirksgericht Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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